Reglement über die kantonale Kommission für die Hilfe an Opfer von Straftaten (312.501)
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Reglement über die kantonale Kommission für die Hilfe an Opfer von Straftaten

- 1 - Reglement über die kantonale Kommission für die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 12. April 1995 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und seine Ausführungsverordn ung vom 18. November
1992; eingesehen die Artikel 1, Absatz 2 und 9, Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 11. November 1992 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten; eingesehen den Artikel 57, Absatz 1 der Ka n tonsverfassung; auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die kantonale Kommission für die Hilfe an Opfer von Straftaten (nachfo l- gend Kommission genannt), die im Artikel 1, Absatz 2 des Ausführungsdekr e- tes vom 11. November 1992 des Bundesgesetze s über die Hilfe an Opfer von Straftaten vorgesehen ist, setzt sich aus 12 bis 15 Mitgliedern zusa m men.
2 Sie umfasst insbesondere je einen Vertreter der Walliser Ärztegesellschaft, der ambulanten und stationären psychiatrischen Institutionen, der Walliser Vereinigung der Schwangerschaftsberatungszentren und der Ehe - und Famil i- enplanung, der kantonalen Dienststelle für Jugendhilfe, der Dienststelle für die soziale Aktion, der Gerichte, der Kantonspolizei, des Justiz - - und Militärdepartementes sowie des G e sundheitsdepartementes.
3 Der Präsident und der Sekretär der Walliser Vereinigung der sozialmedizin i- schen Zentren übernehmen die Funktion als Präsident und Sekretär der Ko m- mission.

Art. 2 Organisation

1 Die Kommission kommt so oft als nötig zusamme n, um die Einrichtung und das gute Funktionieren der im OHG und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Strukturen für die Hilfe an die Gewaltopfer aufrechtzuerhalten. Sie versa m melt sich im Plenum oder in Arbeitsgruppen.
2 Die Kommission kann einen Te il ihrer Kompetenzen einem Exekutivorgan delegieren, das aus Mitgliedern der Kommission besteht.
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3 Die Kommission kann sich bei spezifischen Arbeiten an Spezialisten we n- den, insbesondere um juristische und medizinische Fragen zu r e geln.
4 Das Sekretariat wird von der Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren überno m men.

Art. 3 Aufgaben

Die Kommission handelt im Auftrag des Gesundheitsdepartementes. Ihr fallen folgende Aufg a ben zu: a) sie setzt Beratungsstellen ein, die dazu bestimmt sind, direk te oder länge r- fristige Hilfe gemäss Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a, und Absatz 3 OHG anz u bieten; b) sie koordiniert die Tätigkeit der Beratungsstellen OHG. Sie fördert vor allem die Mitarbeit mit den öffentlichen und privaten Diensten sowie mit den betro ff e nen Berufsgruppen; c) sie handelt hauptsächlich mittels Richtlinien und regelt durch Konvention die Mitarbeit mit den privaten Institutionen; d) sie erteilt Informationen im Hinblick auf die Hilfe an Opfer von Straftaten; sie bereitet die notwendige Dok umentation zuhanden der Opfer und den öffentlichen und privaten Organen sowie den Behörden vor; e) sie entscheidet im Hinblick auf die unmittelbare und mittelfristige Hilf e- leistung über die Erteilung des Opferstatuts OHG; f) sie entscheidet über die Rücker stattung der Kosten betreffend die durch Drittpersonen g e leistete Hilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 OHG; g) sie überwacht die spezifische Ausbildung der Verantwortlichen der Ber a- tungsstellen oder anderen Institutionen, die aufgerufen sind zusammenz u- ar beiten; h) sie verwaltet die durch den Bund für die Einrichtung und Entwicklung der Beratungsstellen zur Verfügung gestellten Beträge, sowie die Beträge, die durch den Kanton für eine dringende und unmittelbare Hilfe zugeteilt wo r- den sind; i) sie überprüft die jährlichen Abrechnungen betreffend die durch jede Ber a- tungsstelle gewährten dringenden, unmittelbaren und mittelfristigen Hi l fen; j) sie arbeitet die Statistiken in bezug auf die Interventionen der Beratung s- stellen auf; k) sie erstellt zuhanden des St aatsrates und des Bundes einen jährlichen T ä- tigkeitsbericht; l) sie koordiniert ihre Tätigkeit mit derjenigen der regionalen Konferenzen der Verbindungsbüros OHG und der Schweizer Konferenz der Verbi n- dungsbüros betreffend das OHG.

Art. 4 Verfahren

1 Alle erstinstanzlichen durch die Beratungsstellen oder durch die Kommission gefassten Verfügungen können Gegenstand einer Einsprache, im Sinne der

Artikel 34 ff des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwa l-

tungsrec h tspflege, sein.
2 Die Einspracheen tscheide der Konsultationszentren oder der Kommission können Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat sein.
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Art. 5 Finanzierung

1 Die zur Übernahme der den Beratungsstellen obliegenden Leistungen no t- wendigen Beträge werden jährlich auf dem Budgetweg f estgelegt und ersche i- nen unter der Rubrik "Hilfe an die Opfer von Straftaten" der Dienststelle für Gesundheitswesen. Diese Beträge werden der kantonalen Kommission für die Hilfe an Opfer von Straft a ten zur Verfügung gestellt.
2 Die Beratungsstellen leiten ein Einziehungsverfahren der zu ihrer Verpflic h- tung gehörenden rückzahlbaren Leistungen insbesondere beim Urheber der Straftat und bei seinen Versicherern und bei der privaten Versicherung des Opfers oder bei der Kranken - oder Unfallversicherung des letzte ren sobald wie möglich ein.
3 Die rückerstatteten Beträge werden, sobald sie teilweise oder vollständig eingezogen sind, dem Konto Einnahmen "Rückerstattung von Kosten" der Beratungsstellen zugerechnet. Sie werden in der Betriebsrechnung des Jahres, in wel chem die Rückzahlung erfolgt, verbucht.
4 Auf Vorzeigen eines (oder der) aus dem (oder der) Einziehungsverfahren der Leistungen hervorgehenden Verlustscheines entscheidet die Kommission, auf die Rückerstattung der von den Beratungsstellen finanzierten Leis tungsbeträge ganz oder teilweise zu verzichten.

Art. 6 Die für Entschädigung und Genugtuung bezahlten Beträge werden vom F i-

nanzdepartement überno m men.

Art. 7 Schlussbestimmung

Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kr aft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 12. April 1995. Der Präsident des Staatsrates: Richard Ger t schen Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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