Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW... (419.20)
CH - VS

Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS)

- 1 - Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002 Der Grosse Rat des Kantons Wallis, eingesehen den Artikel 63 der Bundesverfassung, eingesehen die Artikel 13 Absatz 1 und 31 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Interkantonale Fachhochschulabkommen zur Schaffung einer Fachhochschule Gesundheit und Soziale Arbeit der Westschweiz (FH-GS) vom 12. Januar 2001; eingesehen das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zum Interkantonalen Fachhochschulabkommen zur Schaffung der Fachhochschule Gesundheit und Soziale Arbeit der Westschweiz vom 13. September 2001; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Das vorliegenden Gesetz regelt eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit dem Recht zur Selbstverwaltung unter der Bezeichnung ''Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit'' (nachstehend FHW-GS genannt).
2 Es bestimmt den Betriebsablauf der FHW-GS, ernennt die zuständigen Behörden und legt die Verfahrensweise fest.
3 Es regelt die Vertretungsmodalitäten der FHW-GS an der FH-GS, deren Mitglied sie ist.
4 Die FHW-GS ist eine Ausbildungsstätte auf Hochschulstufe im Sinne des Fachhochschulgesetzes.

Art. 2 Gleichstellung von Frau und Mann

Die Bezeichnungen für Personen, Status oder Funktion beziehen sich gleichermassen auf beide Geschlechter.

Art. 3 Auftrag der FHW-GS

1 Die FHW-GS bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
2 Sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.
3 In ihrem Tätigkeitsbereich führt sie angewandte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (aF und E) durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte.
- 2 -
4 Die FHW-GS arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

Art. 4 Unterrichtsbereiche

1 Die FHW-GS kann die vom strategischen Ausschuss der FH-GS festgelegten Studiengänge anbieten.
2 Die vom strategischen Ausschuss der FH-GS bestimmten und der FHW-GS zugewiesenen Studiengänge sind den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bildungsbereichen angegliedert.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Die FHW-GS arbeitet im In- und Ausland mit wissenschaftlich Interessierten zusammen, namentlich mit gleichen Bildungsanstalten, Universitäten und universitären Institutionen.
2 Ihre Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Berufskreisen, den öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen erstreckt sich vorwiegend auf den Dienstleistungs- sowie auf den angewandten Forschungs- und Entwicklungsbereich.
3 Sie arbeitet zudem vor allem mit den Berufsschulen und den Unternehmen zusammen, die zukünftige Fachhochschulabsolventen ausbilden.
4 Sie integriert die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in die Ausbildung.

Art. 6 Hauptbildungsziele

Die FHW-GS vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Fachwissen und befähigt sie insbesondere: a) in ihrer beruflichen Tätigkeit sowohl selbstständig als auch innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; b) ihre berufliche Tätigkeit nach den neusten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Pädagogik auszuüben; c) Verantwortung wahrzunehmen und sich im sozialen Umfeld erfolgreich zu verständigen; d) ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln.
2. Abschnitt: Organisation der FHW-GS

Art. 7 Grundsatz

1 Die FHW-GS ist nach Ausbildungsbereichen und Studiengängen strukturiert. Der Staatsrat legt die entsprechende Organisation fest.
2 Die dem Kanton unterstehenden oder im eidgenössischen Berufsbildungsgesetz aufgeführten höheren Schulen können in verwaltungs- und organisationstechnischer Hinsicht durch Staatsratsentscheid der FHW-GS angegliedert werden.
3 Die FHW-GS arbeitet nach einem Qualitätssicherungssystem.

Art. 8 Bildungsbereiche

1 Die FHW-GS bietet insbesondere in folgenden Bereichen Dienstleistungen an:
- 3 - a) Gesundheitserziehung und Pflege; b) Mobilität und Rehabilitation; c) Sozialarbeit.
2 Das Direktionskomitee hat die Kompetenz, dem strategischen Ausschuss der FH-GS die Einführung und Aufhebung von Studiengängen vorzuschlagen. Vorbehalten bleiben die Zustimmung des Staatsrates und die Kompetenz des Grossen Rates im finanziellen Bereich.
3. Abschnitt: Organe der FHW-GS

Art. 9 Organe

1 Die Organe der FHW-GS sind: a) das Direktionskomitee der FHW-GS; b) der Konsultativrat der FHW-GS; c) die Generaldirektion;
2 Eine angemessene Verteilung zwischen deutsch- und französischsprachigen Personen ist einzuhalten.

Art. 10 Direktionskomitee der FHW-GS

1 Die FHW-GS untersteht der Verantwortung eines Direktionskomitees von maximal sieben Mitgliedern.
2 Die Mitglieder dieses Komitees werden auf Vorschlag des Vorstehers des zuständigen Departements vom Staatsrat ernannt. Zum Komitee gehören der Vorsteher des Departements, ein Vertreter des beauftragten Departements für Erziehung und ein Vertreter des beauftragten Departements für Gesundheit und Sozialwesen.
3 Der Vorsteher des Departements steht dem Direktionskomitee vor.
4 Der Direktor der FHW-GS nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Das Direktionskomitee tritt mindestens vier Mal jährlich zusammen.

Art. 11 Konsultativrat der FHW-GS

1 Der Konsultativrat der FHW-GS ist ein Organ des Direktionskomitees.
2 Er setzt sich aus 15 Mitgliedern aus dem Gesundheits- und Sozialwesen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), aus Hochschulen, aus dem Lehrkörper und aus den Studierenden an der FHW-GS zusammen.
3 Der Staatsrat ernennt den Präsident und die Mitglieder, welche staatliche Körperschaften repräsentieren. Die übrigen Mitglieder werden vom Direktionskomitee ernannt.
4 Der Konsultativrat gibt zuhanden des Direktionskomitees Empfehlungen zur allgemeinen Politik der FHW-GS ab, insbesondere aber zu den strategischen Zielen, Studiengängen, zum Aus- und Weiterbildungsangebot, zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und zum Dienstleistungsangebot.
5 Er kann Sonderkommissionen einberufen.
6 Er wird auf Antrag des Direktionskomitees oder auf eigene Initiative aktiv.
- 4 -
7 Der Direktor der FHW-GS nimmt grundsätzlich mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 12 Generaldirektion der FHW-GS

1 Die FHW-GS untersteht einer Generaldirektion, die sich aus einem Direktor und stellvertretenden Leitern zusammensetzt, deren Befugnisse und Kompetenzen vom Staatsrat festgelegt werden.
2 Der Staatsrat ernennt den Direktor und die Direktionsmitglieder auf Vorschlag des Direktionskomitees.
3 Die betriebliche Umsetzung der FHW-GS obliegt der Generaldirektion, die dafür gemäss ihrem Pflichtenheft die Verantwortung übernimmt.
4 Sie stellt die Koordination zwischen Bereichen und Studiengängen in interdisziplinärer Hinsicht sicher. Sie hat in diesem Zusammenhang Synergien, die sich aus den ihr übertragenen Aufgaben ergeben, aufzuzeigen und zu nutzen.

Art. 13 Kompetenzen der Generaldirektion der FHW-GS

1 Nach Zustimmung des Direktionskomitees der FHW-GS oder gegebenenfalls des Staatsrates schlägt die Generaldirektion dem Direktionskomitee der FH-GS die Pläne zur Förderung der Bereiche der FHW-GS sowie entsprechende Budgets und Finanzpläne vor.
2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Direktionskomitees der FH-GS gewährleistet sie gemäss den Grundsätzen der Qualitätssicherung die Bewertung und Anpassung der Leistungen.
3 Sie verfasst zuhanden des Direktionskomitees der FHW-GS und des Staatsrates den Jahresbericht der FHW-GS, der insbesondere das Budget, die Jahresrechnung und die Ergebnisse der Anwendung des Interkantonalen Abkommens der FH-GS enthält.

Art. 14 Organisation der Generaldirektion

Die Generaldirektion organisiert sich selbst. Sie unterbreitet ihren Organisationsvorschlag dem Direktionskomitee der FHW-GS.

Art. 15 Stellvertretende Leiter

1 Die stellvertretenden Leiter sind zuständig für die Koordination und die Umsetzung a) des Unterrichts; b) der angewandten Forschung, der Entwicklung, der Dienstleistungen an Dritte und der Weiterbildung; c) der Führung des Personalwesens, der Infrastruktur und der Verwaltung der FHW-GS.
2 Das Pflichtenheft der stellvertretenden Verantwortlichen wird vom Direktionskomitee der FHW-GS bestimmt und dem Departement zur Gutheissung vorgelegt.
3 Auf Vorschlag der Generaldirektion kann das Direktionskomitee Funktionen für Bereichsverantwortliche schaffen, die mit der Leitung eines Standorts oder mit bestimmten Aufgaben eines Standorts betraut werden.
- 5 -
4. Abschnitt: Studien; Grundsätze

Art. 16 Studienform und -dauer

1 Die FHW-GS kann folgende Ausbildung anbieten: a) Vollzeitstudium; b) berufsbegleitendes Studium oder Teilzeitstudium.
2 Die Studiengänge werden gemäss dem Rahmenstudienplan organisiert, der in

Artikel 17 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung der FH-GS dargestellt ist.

3 Vorbehalten bleiben insbesondere die finanzielle Zuständigkeit des Staatsrates und des Grossen Rates.

Art. 17 Organisation der Studien; Studienpläne und Prüfungen

Ein Reglement des Direktionskomitees der FHW-GS, das auf den Richtlinien des Direktionskomitees der FH-GS basiert, bestimmt: a) die Organisation der Studien; b) die Bedingungen hinsichtlich Promotion, Schlussexamen und Diplom.

Art. 18 Unterrichtssprachen

1 Die Unterrichtssprachen an der FHW-GS sind Französisch und/oder Deutsch. Grundsätzlich wird eine ausgewogene Sprachverteilung im Unterricht gewährleistet.
2 In gewissen Fällen kann der Unterricht in anderen Sprachen, namentlich in Englisch, stattfinden.

Art. 19 Abschlussnachweis

Die an der FHW-GS erlangten Diplome tragen die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines Mitglieds des strategischen Ausschusses der FH-GS sowie des Direktors der FHW-GS.

Art. 20 Weiterbildungsmassnahmen

1 Weiterbildungsmassnahmen ermöglichen den Teilnehmern, ihr Wissen zu vertiefen oder sich gezielt Wissen anzueignen.
2 Die Teilnehmer am Weiterbildungsangebot leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten.
3 Als Weiterbildungsmassnahmen gelten insbesondere: a) Nachdiplomkurse; b) Nachdiplomstudien.
4 Nachdiplomkurse ermöglichen Personen, die in der Regel bereits über ein Diplom einer Hochschule oder höheren Fachschule verfügen, sich mit der Entwicklung in thematisch begrenzten Gebieten vertraut zu machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt.
5 Nachdiplomstudien bauen in der Regel auf dem Abschluss einer Hochschule oder höheren Fachschulen auf. Nachdiplomstudien werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein von der Fachhochschule ausgestelltes Fachhochschuldiplom.
- 6 -
6 Diplome von Nachdiplomsstudien werden durch die zuständige Stelle, bestimmt vom strategischen Ausschuss der FH-GS gemäss der entsprechenden Liste anerkannt.
5. Abschnitt: Unterstützung von Körperschaften und Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens

Art. 21 Rolle der FHW-GS

Die FHW-GS stärkt durch ihre Tätigkeit im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung sowie den erbrachten Dienstleistungen das Netzwerk des Gesundheits- und Sozialwesens in den verfassungsmässigen Regionen der Kantone, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Kompetenzzentren der Fachhochschule oder allenfalls mit anderen Instituten.

Art. 22 Verantwortlichkeiten der FHW-GS

Die FHW-GS stellt sicher, dass die Unternehmen die Verwaltungen und andere interessierte Kreise vom Know-how, vom Wissen und aus den Erfahrungen der Fachhochschule profitieren und somit in den Genuss der neusten Entwicklung und Interventionsmethoden im Gesundheits- und Sozialbereich kommen.

Art. 23 Ausgaben; Einnahmen

1 Bei der Verrechnung von Leistungen an Dritte öffentlicher oder privater Natur wird darauf geachtet, den Wettbewerb nicht zu verfälschen.
2 Die entsprechenden Einnahmen fallen der FHW-GS zu.
6. Abschnitt: Personal

Art. 24 Lehrkörper

1 Dem Lehrkörper gehören an: a) Dozenten; b) Lehrbeauftragte; c) Gastdozenten.
2 Zu den allgemeinen Aufgaben des Lehrkörpers zählen der Unterricht über Theorie und Praxis, die angewandte Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen an Dritte. Er gewährleistet grundsätzlich den operativen Arbeitsablauf.

Art. 25 Anforderungen: Grundsätzliches

Die Dozenten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder ein gleichwertiges Diplom sowie über eine didaktische Qualifikation ausweisen. Der Unterricht in den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem eine mehrjährige Berufserfahrung voraus.

Art. 26 Mittelbau

1 Zum Mittelbau zählen: a) wissenschaftliche Mitarbeiter;
- 7 - b) Assistenten; c) Lehrkräfte aus der Berufspraxis.
2 Die Mitglieder des Mittelbaus arbeiten auf dem Gebiet Unterricht, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen und praktische Ausbildung der Studierenden mit.

Art. 27 Statut; Gehalt

1 Das Statut und das Gehalt des Personals der FHW-GS sind in den vom Direktionskomitee ausgearbeiteten Reglementen festgelegt, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 30 und 31 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung der FH-GS.
2 Die Direktion und der Lehrkörper werden vom Staatsrat auf Vorschlag des Direktionskomitees ernannt.
3 Die restlichen Mitarbeiter werden vom Direktionskomitee auf Vorschlag der Direktion gewählt.

Art. 28 Anspruch auf Konsultation

Personal und Studierende der FHW-GS besitzen ein Konsultationsrecht für alle sie betreffenden Angelegenheiten.

Art. 29 Geistiges Eigentum und Nutzungsrecht

1 Didaktisches Material, methodische Mittel und Datenbanken, die von einem Mitglied des Lehrkörpers oder des Mittelbaus im Rahmen seiner Funktionen erarbeitet werden, bleiben im alleinigen Besitz der FHW-GS.
2 Patentierbare und nicht patentierbare Erfindungen sind Eigentum des Kantons, der aufgrund eines Reglements der FHW-GS das Nutzungsrecht überträgt.
3 Vorbehalten sind Rechtsansprüche Dritter im Falle einer Beteiligung der FHW-GS an gemeinsamen Programmen der angewandten Forschung und Entwicklung, die zusammen mit anderen Schulen, Institutionen oder Unternehmen durchgeführt werden.
4 Einnahmen aus diesen Erfindungen fallen der FHW-GS zu.
5 Rechte und Pflichten des Personals im Zusammenhang mit den im vorliegenden Artikel beschriebenen Dienstleistungen sind im Reglement über das Statut des Personals geregelt.
7. Abschnitt: Studierende

Art. 30 Zulassung

Die Zulassung von Studierenden an die FHW-GS ist in Artikel 35 des Interkantonalen Fachhochschulabkommens der FH-GS sowie in den Richtlinien des strategischen Ausschusses und des Direktionskomitees FH-GS geregelt.

Art. 31 Arbeiten der Studierenden

1 Die von Studierenden im Rahmen des Unterrichts oder eines Forschungsauftrags an der Schule geschaffenen Arbeiten oder Erfindungen
- 8 - bleiben Eigentum der FHW-GS. Vorbehalten sind Rechtsansprüche Dritter im Falle von gemeinsam mit anderen Schulen, Institutionen oder Unternehmen durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen oder Mandaten.
2 Durch Arbeiten der Studierenden erzielte Einnahmen fallen der FHW-GS zu.
3 Rechte und Pflichten hinsichtlich Arbeiten und Erfindungen von Studierenden werden im Reglement der FHW-GS festgelegt.

Art. 32 Kursgeld; Studiengebühren

1 Der strategische Ausschuss der FH-GS setzt die Höhe des Kursgeldes fest. Der Staatsrat gibt einen entsprechenden Erlass heraus.
2 Im Kanton Wallis wohnhafte Personen können durch Staatsratsentscheid teilweise oder vollständig von der Bezahlung der Studiengebühr befreit werden. In diesem Fall geht der entsprechende Betrag zu Lasten des Departements.
3 Die Kosten für Unterrichtsunterlagen (insbesondere Kursunterlagen), die den Studierenden von der Schule zur Verfügung gestellt werden, gehen zu Lasten der Studierenden. Das Direktionskomitee legt nötigenfalls im Einverständnis mit dem zuständigen Organ der FH-GS die Beträge für andere Leistungen an Studierende (Studienreisen, Vermittlung und Vorbereitung von Praktika usw.) unter Berücksichtigung der realen Kosten fest.
8. Abschnitt: Kompetenzen des Kantons

Art. 33 Zuständigkeit des Staatsrates

1 Die Kompetenzen, die dem Kanton gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung der FH-GS zustehen, werden durch den Staatsrat ausgeübt, sofern das kantonale Recht keine andere Behörde vorsieht.
2 In den Zuständigkeitsbereich des Staatsrates fallen insbesondere: a) Ernennung der Generaldirektion und des Lehrkörpers auf Vorschlag des Direktionskomitees der FHW-GS; b) Ernennung des Präsidenten des Konsultativkomitees und derjenigen Mitglieder, die eine staatliche Körperschaft vertreten; c) Genehmigung des Kantonsbeitrags an das Budget der FH-GS sowie die von der FH-GS der FHW-GS zugestandene Summe im Rahmen des kantonalen Budgets; d) Versand eines jährlichen Berichtes über die FHW-GS und die Ergebnisse aufgrund der Zugehörigkeit zur FH-GS an den Grossen Rat.
3 Auf Vorschlag des zuständigen Departements schlägt der Staatsrat dem zuständigen Gremium der FH-GS den Vertreter des Kantons im Direktionskomitee der FHW-GS vor.

Art. 34 Finanzielle Beiträge an die FH-GS

Die finanziellen Beiträge an die FH-GS unterstehen im Rahmen des Budgets dem Grossen Rat.
- 9 -

Art. 35 Finanzielle Beiträge an die FHW-GS

1 Die kantonalen Finanzbeiträge an die Betriebskosten der FHW-GS, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen lokalen Bedingungen, werden dem Grossen Rat im Rahmen des Budgets unterbreitet.
2 Die Investitionskosten der FHW-GS gehen zu Lasten des Kantons, nach Abzug der Beiträge des Bundes und der Standortgemeinden. Sie werden dem Grossen Rat im Rahmen des Budgets unterbreitet.
3 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Standortbestimmung der kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die Verteilung der Standortgemeinden.

Art. 36 Standortbestimmung

Der Grosse Rat ist nach Einholen der Meinung des Staatsrates zuständig für die Bestimmung der Standorte der FHW-GS, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zur Standortbestimmung von kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der Beteiligung der Standortgemeinden.

Art. 37 Bericht des Staatsrates

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen Bericht mit folgendem Inhalt: a) strategische Ziele der FH-GS, ihre Auswirkungen und Realisierung in der FHW-GS; b) Jahresbudget und mehrjähriger Finanzplan der FH-GS; c) Höhe der Finanzbeiträge des Kantons Wallis an die FH-GS und die Rückverteilung an die FHW-GS; d) Jahresrechnungen der FHW-GS und der FH-GS; e) Pläne in Bezug auf die Entwicklung der FHW-GS; f) Evaluation der FHW-GS und Auswertung der Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung.
9. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 38 Instanz und Verfahren

1 Unter Vorbehalt des in Artikel 42 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung FH-GS festgelegten Verfahrens kann gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlassenen Verfügungen beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
2 Die Entscheide des Staatsrates können an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege regelt das Verfahren.
10. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmungen

1 Für Studierende, die ihr Studium vor dem ersten FH-Studienzyklus aufgenommen haben, gelten weiterhin die alten Bestimmungen.
- 10 -
2 Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.
3 Bis zur Anpassung des Gesetzes zur Standortbestimmung der kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die Beteiligung der Standortgemeinden werden die heutigen Standorte der Höheren Fachschule für Soziale Arbeit (Sitten), der Walliser Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (Visp, Monthey, Sitten) und der Physiotherapieschule Leukerbad beibehalten.
4 Die Beteiligung der Standortgemeinden richtet sich nach der Anzahl der Standorte der FH-GS, welche im Absatz 3 beschrieben werden.

Art. 40 Aufhebung

Aufgehoben sind alle diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbesondere: das Gesetz vom 25. Januar 1989 über die Schaffung des Sozialpädagogischen Ausbildungszentrums SPAZ, hinsichtlich aller die Ausbildung von Sozialarbeitern, soziokulturellen Animatoren und Sozialpädagogen betreffenden Punkte.

Art. 41 In-Kraft-Treten

1 Der Staatsrat legt alle Anwendungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz fest. Er bestimmt dessen In-Kraft-Treten.
1
2 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate, zu Sitten, den 22. März
2002. Die Präsidentin des Grossen Rates: Marie-Therese Schwery Die Schriftführer: Werner Lagger, Roland Carron
1 In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2002 Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002
01.10.2002 Aufgehoben (Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) vom 16. November 2012, Art.
41 Ziff. 2) Abl. Nr. 50/2012; Abl. Nr. 52/2014
01.01.2015
Markierungen
Leseansicht