Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinn... (822.15)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

- 1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitne h merinnen und Arbeitnehmer vom 6. März 2003 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten a n- dererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999; eingesehen das Bundesgesetz über die minimalen Arbeits - und Lohnbedi n- gungen für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer und flan kierende Massnahmen vom 8. Oktober 1999 (Gesetz über die entsandten Arbeitne h mer; EntsG) und dessen Verordnung (EntsV); eingesehen den Bundesbeschluss über die sektoriellen A b kommen vom
8. Oktober 1999; eingesehen die Artikel 360a, 360b, 360c, 360d, 360e u nd 360 f des Obliga - t i onenrechts (OR); eingesehen die Artikel 1a, 2 Ziffer 3bis, 6 und 20 Absatz 2 des Bundesgese t- zes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsve r trägen vom
28. September 1956 (AVEG); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Ziffer 1 und 42 Absatz 2 der Kantonsve r- fassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Gesetz bezeichnet die zuständigen kantonalen Organe hinsichtlich der A n wendung des Bundesgesetzes über die entsandten Arbeitnehmer s owie der andern flankierenden Massnahmen und sieht die Einsetzung einer tripart i ten Kommission vor.
2 Es regelt die Bedingungen der Arbeitsmarktbeobachtung, namentlich a) um die Ausgangslage der Lohn - und Sozialbedingungen festzustellen, b) um die statisti schen Daten zu erfassen, c) um die Missbräuche festzustellen.
3 Im Falle wiederholter Missbräuche strebt es gemäss den entspr e chenden Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung die erleic h- terte Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbe itsverträge (GAV) sowie g e
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4 Es legt die Finanzierungsmodalitäten für die Organisation und die Au s übung der mit der Ausführung dieses Gesetzes verbundenen Tätigkeiten fest.

Art. 2 Tripartite Kommission

1 Es wird eine tripartite Kommission (nachfolgend Kommission) im Sinne von
Artikel 360b Absatz 1 OR eingesetzt.
2 Diese Kommission wird mit einem Sekretariat versehen, das administrativ dem Staat angegliedert ist.
3 Die Kommission verfügt über e in Exekutivbüro, bestehend aus denselben Parteien wie die Kommission.
4 Der Staatsrat präzisiert nötigenfalls die Organisation der Kommission und des B ü ros.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission werden, auf Vo r- sch lag der Parteien, vom Staatsrat bezeichnet, der darauf achtet, dass die ve r- schiedenen Wir t schaftssektoren vertreten sind.
2 Der Staatsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ko m mission.
3 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder de r Kommission werden für eine Verwa l tungsperiode von vier Jahren ernannt. Das Mandat ist erneuerbar.

Art. 4 Aufgaben der Kommission

Die Kommission muss insbesondere: a) die Dokumentation, die Informationen und die bestehenden Statistiken bezü g lich der Löhn e und der Arbeitsdauer sammeln und auswerten; b) an der Ermittlung der branchen - , berufs - und ortsüblichen Löhnen mita r- beiten, was die Suche nach den notwendigen Dokumenten und Informa - t i onen, die namentlich beim Bund, beim Kanton und bei den Gemeinden ver fügbar sind, voraussetzt; c) den Arbeitsmarkt beobachten, Kontrollen durchführen, die Missbräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1, Artikel 360b Absatz 3 des Obligatione n- rechts und von Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbin d- licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 fes t- stellen; d) die einzelnen Fälle prüfen und eine Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitgeber gemäss Artikel 360b Absatz 3 des Obligationenrechts anstr e- ben; e) den kantonalen und eidgenössischen Behörden Vorschläge betreffend die Annahme eines Normalarbeitsvertrages, die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung eines Gesamtarbeitsvertrages und die Änderung oder Aufhebung so l- cher Rechtshandlungen unterbreiten; f) die Einhaltung der durch die Normalarbeitsverträge fes tgesetzten Minima l lö h ne gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a EntsG prüfen; g) mit andern Kontrollorganen gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 EntsG sowie mit dem Kontrollorgan, das durch die Gesetzgebung betreffend die B e- kämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt w urde, zusammenarbeiten;
- 3 - h) die Verstösse gemäss Artikel 9 Absatz 1 EntsG melden; i) die Missbrauchs - und Verstossmöglichkeiten prüfen, wie die angeblich Selbs t ständigerwerbenden, die Aufenthalte unter drei Monaten, usw.; j) mit dem Bund und den andern Beh örden zusammenarbeiten; k) einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft verfassen.

Art. 5 Meldung der entsandten Arbeitnehmer

1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständ ige Behörde bezü g lich des Meldeverfahrens.
2 Sie übermittelt die diesbezüglichen Dokumente und Auskünfte an die eing e- setzten paritätischen Kommissionen oder an die Sozialpartner eines allg e- meinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages.

Art. 6 Kontrolle

1 Die D ienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist mit der Kontrolle des Meldeve r fahrens beauftragt.
2 Die Kontrollpflicht bezüglich der Einhaltung der durch einen Gesamtarbeit s- vertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen und der durch einen Normala r- beitsvertrag vorg e sehenen Minimallöhne (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b EntsG) kann zum Teil an andere O r gane gemäss kantonalem Recht, insbesondre an die Arbeitskontrolleure, delegiert werden.
3 Jede durchzuführende Kontrolle, die nicht ausdrücklich einer andern, durch das Bundesgesetz oder dieses Gesetz bezeichneten Behörde übertragen wird, fällt in die Zuständigkeit des kantonalen Ausführungsorgans des eidgenöss i- schen Arbeitsg e setzes. Dieses kann um die Unterstützung der zuständigen Gemeindeorgane oder anderer eingesetzter Organe ersuchen.

Art. 7 Entschädigung

1 Der Kanton übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbund e- nen Kosten, sofern sie nicht durch den Bund gedeckt sind.
2 Der Staatsrat bestimmt den Betrag und die Entschädigungsmodalitäten b e- züglich der Me hrkosten, welche die Anwendung dieses Gesetzes den parität i- schen Ko m missionen verursacht.

Art. 8 Administrative Sanktionen

1 Die durch die Kontrollorgane festgestellten Gesetzesverstösse sind mittels eines Berichts an die Dienststelle für Arbeitnehmerschu tz und Dienstverhäl t- nisse zu me l den. Diese ist zuständig, administrative Sanktionen gegen das fehlverhaltende Unternehmen auszusprechen. Falls ein allgemeinverbindl i cher Gesamtarbeitsvertrag vo r liegt, bleibt die Zuständigkeit der paritätischen Kommissionen vorbehalten.
2 Gegen die Bussenentscheide dieser Dienststelle kann Einsprache erhoben werden, dagegen wiederum ist die Berufung bei einem Richter des Kanton s- gerichts möglich (Art. 194bis StPO).
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Art. 9 Strafsanktionen

Bezüglich der Verfolgung und der Beu rteilung betreffend strafbarer Handlu n- gen gegen das Gesetz über die entsandten Arbeitnehmer sind die Bestimmu n- gen des Einfü h rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1990 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Wa l- lis vom 22. Februar 1962 anwendbar.

Art. 10 Rechtspflege

1 Die Verfügungen der durch dieses Gesetz bezeichneten Behörden sind mit Beschwe r de beim Staatsrat anfechtbar.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsve r- fahren und die Verwa ltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) ger e- gelt.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Einführungsgesetz zu übergeordnetem Recht untersteht nicht dem fakultat i ven Referendum.
2 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz u nd das Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si t am 6. März 2003. Der Präsident des Grossen Rates : Caesar Jaeger Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann
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