Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der kantonalen Technikerschule für Informatik (TS) in Siders
- 1 - Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der kantonalen Technike r Inform a tik (TS) in Siders vom 14. Dezember 1988 Der Staatsrat des Kantons Wallis gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes 25. März 1988 betreffend der Schaffung der kantonalen Technikerschule für Info r matik (TS) in Siders, auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Ausführungsbestimmungen von Artikel
15 des Gesetzes vom 25. März 1 988 über die Schaffung der kantonalen Tec h- nikerschule für Informatik (TS) in Siders fest.
2 Es regelt die Ernennungsinstanz des Lehrkörpers.
3 Es definiert namentlich die Anstellungsbedingungen, das Statut, sowie die Rechte und Pflichten des Lehrkörpers.
Art. 2 Ernennungsinstanz
Der Staatsrat ernennt die Mitglieder des Lehrkörpers der TS.
Art. 3 Lehrkörper
Der Lehrkörper umfasst: a) den Direktor; b) den Dekan; c) die Lehrer und Professoren; d) die Lehrbeauftragten; e) die eingeladenen Lehrer und Professor en; f) die Assistenten.
Art. 4 Stellenausschreibung
Jede offene Lehrerstelle an der TS wird im offiziellen Amtsblatt ausgeschri e- ben sowie wenn nötig auch in Zeitungen und - oder Fachzeitschriften.
- 2 -
Art. 5 Schuljahr
Das Schuljahr umfasst im Minimum 38 effe ktive Unterrichtswochen inklusive Prüfungen und dauert in der Regel vom 1. Se p tember bis zum 31. August.
2. Kapitel: Anstellungsbedingungen
Art. 6 Anstellungsbedingungen
1 Für die Ernennung in den Lehrkörper muss der Kandidat im Prinzip folgende Grundbedin gungen erfüllen: a) abgeschlossene Universitäts - oder ETH - Ausbildung; b) gründliche Berufskenntnisse; c) Unterrichtserfahrung und pädagogische Fähigkeiten; d) Beherrschung einer der beiden Kantonssprachen mit guten Kenntnissen der zweiten Kanton s sprache; e ) gute Gesundheit.
2 Die Mitglieder der Direktion, d.h. der Direktor und der Dekan müssen des weitern: a) Führungsfähigkeit besitzen; b) sehr gute Kenntnisse der zweiten Landessprache besitzen.
Art. 7 Vorbescheid des Schulrates
Der Schulrat beantragt alle Kandidaturen für die Posten des Direktors, des Dekans und der Lehrer.
3. Kapitel: Beschreibung des Lehrkörpers
Art. 8 Direktor und Dekan
1 Der Direktor und der Dekan werden im Vollamt angestellt.
2 Ihr Pflichtenheft sieht die Zeiteinteilung für die Aufgab enbereiche in Dire k- tion, Verwaltung und Unterrichtserteilung vor.
Art. 9 Lehrer im Vollamt
1 Als vollamtlich angestellt wird der Lehrer betrachtet, welcher seine ganze Berufstätigkeit bei der TS ausführt, sei dies in Form von Unterrichtserteilung, Entwick lungsarbeiten oder Organisations - und Verwaltungsaufgaben.
2 Die durchschnittliche Wochenbelastung eines Lehrers beträgt 23 effektive Unterrichtsperioden.
Art. 10 Lehrbeauftragter
Als Lehrbeauftragter wird der im Prinzip teilzeit angestellte Lehrer angese hen, welcher seine Hauptberufstätigkeit nicht bei der TS ausführt. Er muss propo r- tional seinem wöchentlichen Unterrichtsprogramm an den allgemeinen Au f- gaben der Schule teilnehmen.
- 3 -
Art. 11 Eingeladene Professoren und Lehrer
1 Als eingeladen wird derjenige Lehrer betrachtet, welcher auf Einladung des Erziehungsdepartementes für eine bestimmte Zeit einen Spezialunterricht zusichert.
2 Der Antrag für eine Einladung wird von der Direktion gestellt.
3 Die Verpflichtung eines Eingeladenen wird aufgrund des Zivil rechtsgesetzes geregelt.
Art. 12 Assistent
1 Als Assistent wird derjenige Mitarbeiter betrachtet, welcher für den Bedarf des Unterrichts und der Entwicklungsarbeiten oder des technischen Dienstes während einer bestimmten Zeit eingestellt wird. Im Prinzip wird er einem Lehrer zugewiesen und besitzt ein Pflichtenheft.
2 Die Anstellung wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
4. Kapitel: Statut und Ernennung
Art. 13 Statut
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung des Lehrk örpers der TS und der Bestimmungen des vorliegenden Reglements, werden die Dienstverhältnisse des Lehrkörpers durch das Gesetz über die St a- tuten der Beamten und Angestellten des Staates Wallis, sowie durch sein Au s- führungsreglement geregelt.
2 Die eingelad enen Professoren und Lehrer sind diesem Statut nicht unterstellt. Ihr Mandat ist durch einen zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
3 Die Ernennung und Dienstverhältnisse des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sind aufgrund des Gesetzes über di e Statuten betreffend dem Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis (B e- amtengesetz) geregelt.
4 Die Dienstverhältnisse der Assistenten werden durch einen zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
Art. 14 Provisorische Ernennung des Direkto rs, Dekans und Vollamt
1 Der Direktor, der Dekan und die Lehrer im Vollamt werden für ein Jahr pr o- visorisch ernannt.
2 Die provisorische Ernennung kann für ein Jahr oder mehrere Jahre verlängert werden, sofern hinreichende Gründe bestehen.
3 Während der pr ovisorischen Anstellung kann das Dienstverhältnis von be i- den Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Monat s- ende aufgelöst werden.
Art. 15 Definitive Ernennung
Sofern die Leistungen befriedigen, kann der Staatsrat nach Ablauf der Pr ob e- zeit die definitive Ernennung des Direktors, des Dekans und der Lehrer im Vollamt für die Dauer der laufenden Amtsperiode, im Maximum für die ganze Amtsperiode, vornehmen.
- 4 -
Art. 16 Erneuerung der Dienstverhältnisse
Mit Ausnahme eines anderen Entscheides der Ernennungsinstanz oder eines Bescheides des Interessenten bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode, werden die Dienstverhältnisse stillschweigend für die nächste Amtsperiode erneuert.
Art. 17 Kündigung
Das in den Artikeln 13 und 14 erwä hnte Personal kann jederzeit unter Einha l- tung einer sechsmonatigen Voranzeigefrist auf Ende eines Schuljahres künd i- gen.
Art. 18 Kündigungsfristen
Die in Artikel 14, 16 und 17 vorgesehenen Kündigungsfristen können nach Vereinbarung zwischen beiden Teilen g ekürzt werden, sofern die Organisat i- on der Schule und der Unterricht dadurch keine Einbusse erleidet.
Art. 19 Kündigung aus wichtigsten Gründen
Die Ernennungsinstanz kann das Dienstverhältnis eines Mitglieds des Lehre r- körpers jederzeit fristlos kündigen, sofern hierfür wichtige Gründe bestehen.
Art. 20 Ernennung der Lehrbeauftragten
1 Die Lehrbeauftragten werden für ein Schuljahr ernannt.
2 Ihr Dienstverhältnis erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, mit Au s- nahme einer Kündigung durch die Ernennun gsinstanz oder des Interessenten selbst unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Schuljahres.
5. Kapitel: Pflicht zur Dienstleistung
Art. 21 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers sind verpflichtet, den Unterricht in ihrem Fachbereich zu erteilen.
2 Sie sind verpflichtet sich über den Stand der Technik und die Unterrichtsm a- terien auf dem laufenden zu halten.
3 Sie nehmen an Unterricht, Kursen, Übungen und praktischen Arbeiten teil. Jeder Lehrer ist verpflichtet, si ch für alles Weitere an sein Pflichtenheft zu halten.
Art. 22 Direktionspersonal
1 Der Direktor hat die allgemeine Leitung der Schule inne.
2 Der Dekan hat die Leitung der Studien inne und trägt die Verantwortung über die Informatik - Einrichtungen.
3 Der D irektor und der Dekan sind nebst ihren Direktions - und Verwaltung s- aufgaben verpflichtet, die in ihrem Pflichtenheft vorgesehenen Unterricht s- stunden zu erteilen.
- 5 -
Art. 23 Spezialverpflichtungen der Direktion
Im Falle seiner Abwesenheit lässt sich der Direkt or durch den Dekan vertr e- ten.
Art. 24 Stellvertretung
Der Direktor hat die Kompetenz zur Ernennung eines stellvertretenden Le h- rers für eine Dauer von sechs Monaten. Über diese Frist hinaus ist die Erne n- nungsinstanz zuständig.
Art. 25 Zusammenarbeit
1 Im Interesse der Schule können Mitglieder des Lehrkörpers zur Zusamme n- arbeit oder Leitung von Mandaten, die Dritte der TS zur Ausführung übertr a- gen, aufgefordert werden.
2 Eine vom Staatsrat genehmigte Vereinbarung regelt die Art der Zusamme n- arbeit der TS sow ie der betreffenden Lehrer.
Art. 26 Lehrer im Vollamt
1 Der vollamtliche Lehrer ist verpflichtet, wöchentlich 23 effektive Unte r- richtsstunden einzuhalten.
2 Wenn ein Lehrer Forschungsarbeiten oder andere Arbeiten ausführt, die für die Entwicklung der Schu le von Wichtigkeit sind, kann das Erziehungsdepa r- tement ausnahmsweise eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstu n- den bewilligen.
Art. 27 Lehrbeauftragter
Der mit einem Lehramt beauftragte Lehrer oder Professor ist verpflichtet, die Anzahl der für ihn vorgesehenen Unterrichtsstunden einzuhalten.
Art. 28 Assistent
Der Assistent ist dem Lehrer zugeteilt, für den er die in seinem Pflichtenheft vorgesehenen Arbeiten ausführt.
Art. 29 Fortbildungskurse
Die Mitglieder des Lehrkörpers können zur Teilnahm e an Praktikas und For t- bildungskursen berufen werden.
Art. 30 Vertretung und Aufsicht
Ein Lehrer oder Professor kann verpflichtet werden, ohne zusätzliche Entlö h- nung während sechs Stunden pro Semester bzw. im Verhältnis zu seiner A n- stellungszeit, einen Ko llegen zu vertreten oder Aufsichtsarbeit zu überne h- men.
Art. 31 Verwaltungs - und technisches Personal
Das Pflichtenheft des Verwaltungspersonals und des technischen Personals regelt ihre Dienstpflichten.
- 6 -
6. Kapitel: Rechte der Mitglieder des Lehrkörpers
Art. 32 Besoldungsprinzip
Die Mitglieder des Lehrkörpers haben Anspruch auf Besoldung gemäss dem Gesetz vom 17. November 1988 betreffend Besoldung der Mitglieder des Lehrkörpers der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere berufliche Ausbildung.
Art. 33 Ferien der Direktion
Der Direktor hat Anrecht auf fünf Wochen Ferien im Jahr.
Art. 34 Nebenbeschäftigung
1 Unvereinbar mit der vollamtlichen Tätigkeit der Lehrer, des Direktors und des Dekans sind: a) jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsg e schäften; b) die Mitgliedschaft eines Verwaltungsrates, die Leitung einer Erwerbsg e- sellschaft, es sei denn, sie werde im Auftrag des Staatsrates oder mit seiner Bewilligung im Interesse der Schule ausgeübt.
2 Die Ausübung jeder anderen Nebenb eschäftigung ist der Bewilligung des Staatsrates unterstellt. Für eine solche Bewilligung prüft der Staatsrat insb e- sondere, ob der Lehrer mit dieser Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt, we l- che ihn dauernd oder in erheblichem Masse in Anspruch nimmt. Die Bewill i- gung ist auch für Tätigkeiten im Rahmen eines Unternehmens der eigenen Familie einzuholen. Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Nebenb e- schäftigung der Funktion abträglich ist.
3 Die Tätigkeit als Mitglied einer Expertenkommission ist nur mit ei ner au s- drücklichen Erlaubnis des Vorstehers des Erziehungsdepartementes zulässig.
Art. 35 Vorsorge und Krankenkasse
1 Mit Ausnahme von Spezialfällen sind die Mitglieder des Lehrkörpers und die Lehrbeauftragten verpflichtet, Mitglieder der Vorsorgekasse de s Staates Wa l- lis zu sein, sofern sie die statutenmässigen Bedingungen erfüllen.
2 Sofern sie die statutenmässigen Bedingungen erfüllen, können sie auch Mi t- glieder der staatlichen Krankenkasse werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, welche bei der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Reglements entstehen könnten, werden vom Staatsrat entschieden.
2 Das Einspracheverfahren ist durch das Gesetz über das verwaltungsgerichtl i- che Verfahren und die Verwaltungsrechtspfle ge geregelt.
Art. 37 Vollzug
Das Erziehungsdepartement ist mit dem Vollzug dieses Reglements beau f- tragt.
- 7 -
Art. 38 Inkraftsetzung
1 Das vorliegende Reglement ist der Genehmigung durch den Grossen Rat unterworfen.
2 Es tritt mit der Veröffentlichung im kant onalen Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 14. Dezember 1988. Der Präsident des Staatsrates: Raymond Deferr Der Staatskanzler: Henri v. Roten Im Grossen Rat genehmigt am 25. Januar 1989.
Feedback