Prüfungsreglement Studiengang Sekundarstufe I (216.250)
CH - SG

Prüfungsreglement Studiengang Sekundarstufe I

Prüfungsreglement Studiengang Sekundarstufe I vom 18. Juni 2014 (Stand 1. August 2016) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. April 2008 1 und in Ergänzung des Allgemeinen Prüfungsregle - ments vom 18. Juni 2014 2 als Reglement: 3 I. Modulabschlüsse (1.)

Art. 1 Kompensation

1 Während des gesamten Studiums können höchstens je ein nicht bestandenes Mo - dul im Bachelorstudium und ein nicht bestandenes Modul im Masterstudium kompensiert werden. In einem für die Lehrbefähigung gewählten Fach kann im gesamten Studium höchstens ein Modul kompensiert werden.
2 Wird ein weiteres Modul nicht bestanden, wird die Studentin oder der Student von der Ausbildung ausgeschlossen.
3 Praktika können nicht kompensiert werden.

Art. 2 *

... II. Eignungsüberprüfung (2.)

Art. 3 Information

1 Die Studierenden werden über Art, Inhalte und Anforderungen der ordentlichen und der vertieften Eignungsüberprüfung zu Beginn der berufspraktischen Ausbil - dung informiert.
1 sGS 216.14 .
2 sGS 216.230 .
3 In Vollzug ab 1. September 2014.

Art. 4 Bestehen

1 Die ordentliche Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn alle Praktika des ers - ten Studienjahrs bestanden sind.
2 Wurde mindestens ein Praktikum des ersten Studienjahrs nicht bestanden, wird die vertiefte Eignungsüberprüfung durchgeführt.
3 Liegen ungenügende Leistungen in den zielstufenbezogenen Fachkompetenzen vor, können begleitende Massnahmen für das Weiterstudium angeordnet werden.

Art. 5 Umfang der vertieften und der ausserordentlichen

Eignungsüberprüfung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Modalitäten der vertieften und der ausserordentlichen Eignungsüberprüfung fest. III. Zwischenprüfung (3.)

Art. 6 Zeitpunkt

1 Einzelne Fächer können bereits während der ersten zwei Semester ganz oder teil - weise geprüft werden.

Art. 7 Zulassung

1 Zur Zwischenprüfung zugelassen wird, wer: a) im Studium eingeschrieben ist; b) die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule der ersten zwei Semester abge - schlossen hat; c) die Praktikumsverpflichtungen des ersten Studienjahrs erfüllt hat; d) die Gebühr für die Zwischenprüfung bezahlt hat.

Art. 8 Modulabschlüsse

1 Fachprüfungen können zugleich Teile von Modulabschlüssen sein. Die Prorekto - rin oder der Prorektor bestimmt die Modulabschlüsse, die Bestandteil der Zwi - schenprüfung sind.

Art. 9 Prüfungsfächer

1 Es werden geprüft: a) die für die Lehrbefähigung gewählten Fächer; b) Pädagogik/Psychologie; c) Allgemeine Didaktik.

Art. 10 Bestehen

1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in allen Fachprüfungen: a) der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt; b) höchstens eine ungenügende Note erzielt wird und diese nicht unter 3,5 liegt.

Art. 11 Wiederholung

1 Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, müssen die ungenügenden Teilprüfun - gen wiederholt werden.

Art. 11a *

Grundkompetenz Deutsch
1 Im Verlauf des ersten Studienjahrs findet eine Überprüfung der Deutschkompe - tenz statt.
2 Die Deutschprüfung umfasst Grundkompetenzen, die für das Unterrichten auf der Zielstufe relevant sind.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor erlässt Weisungen über die Rahmenbedin - gungen.

Art. 11b * Wiederholung und Ausschluss

1 Eine nicht bestandene Deutschprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Wer bei der Wiederholung die Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Aus - bildung ausgeschlossen.

Art. 11c * Ausserordentliche Deutschprüfung

1 Die Prorektorin oder der Prorektor kann auch nach dem ersten Studienjahr eine ausserordentliche Überprüfung der Deutschkompetenzen anordnen.
2 Wer die ausserordentliche Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Ausbil - dung ausgeschlossen. IV. Berufspraktische Ausbildung (4.)

Art. 12 Gegenstand

1 Die berufspraktische Ausbildung besteht aus verschiedenen Praktika, die in einer von der Prorektorin oder dem Prorektor bestimmten Reihenfolge zu absolvieren sind.
2 Die Praktika des ersten Studienjahrs sind Teil der Eignungsüberprüfung.

Art. 13 Bestehen

1 Das Bestehen ist jeweils die Voraussetzung für das Absolvieren des folgenden Praktikums. Ausnahmen bilden die Praktika im ersten Studienjahr und das selbst - gewählte Praktikum, welches nach dem ersten Studienjahr, jedoch spätestens vor dem letzten Praktikum, bestanden werden muss.

Art. 14 Wiederholung und Ausschluss

1 Nach dem ersten Studienjahr kann höchstens ein nicht bestandenes Praktikum wiederholt werden.
2 Wer ein zweites Praktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlos - sen. V. Studienabschluss (5.)
1. Allgemeines (5.1.)

Art. 15 Bachelor- und Masterdiplom

1 Die Studierenden erhalten: a) ein Bachelordiplom am Ende des sechsten Semesters; b) ein Masterdiplom und ein Lehrdiplom am Ende des Studiums.

Art. 16 Voraussetzungen zur Erlangung des Bachelordiploms

1 Das Bachelordiplom erhält, wer: a) die vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachweist; b) die vorgeschriebenen Module abgeschlossen hat; c) ein bestandenes Bachelor-Portfolio vorweist; d) für die Fremdsprachen, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird, ein allge - meines Sprachkompetenzniveau C1 nach GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) nachweist.

Art. 17 Voraussetzungen zur Erlangung des Masterdiploms

1 Das Masterdiplom erhält, wer: a) die vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachweist; b) die vorgeschriebenen Module abgeschlossen hat; c) die Masterarbeit bestanden hat.

Art. 18 Noten im Masterdiplom

1 Folgende Noten werden im Masterdiplom aufgeführt: a) * je eine Note für die Fächer, in denen eine Lehrbefähigung angestrebt wird; b) *
... c) Pädagogik/Psychologie; d) Allgemeine Didaktik; e) Masterarbeit (inkl. Titel der Arbeit).
2. Bachelor-Portfolio (5.2.)

Art. 19 Gegenstand

1 Mit dem Bachelor-Portfolio weisen die Studierenden nach, dass sie ausbildungs- und berufsrelevante Fragestellungen und Aufträge systematisch, wissenschaftsori - entiert und eigenständig erarbeiten und dokumentieren können.

Art. 20 Bestehen

1 Jeder Teil des Bachelor-Portfolios wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Das Bachelor-Portfolio ist bestanden, wenn jeder Teilbereich mit «be - standen» bewertet wurde.

Art. 21 Wiederholung und Ausschluss

1 Ein mit «nicht bestanden» bewerteter Teil wird einmal zur Verbesserung zurück - gewiesen. Wird dieser Teil erneut mit «nicht bestanden» bewertet, gilt das ganze Bachelor-Portfolio als nicht bestanden. Die Studentin oder der Student wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
3. Masterarbeit (5.3.)

Art. 22 Gegenstand

1 Mit der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie Fragestellungen wis - senschaftlich und berufsbezogen bearbeiten können.
2 Sie umfasst eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema und kann einen praktischen Teil enthalten.
3 Die Masterarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden.

Art. 23 Bestehen

1 Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.

Art. 24 Wiederholung und Ausschluss

1 Eine nicht bestandene Masterarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewie - sen. Sie wird nach Vorgabe der Betreuenden: a) überarbeitet oder b) zu einem neuen Thema nochmals verfasst.
2 Im Fall einer Überarbeitung kann höchstens die genügende Note 4,0 erreicht wer - den.
3 Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen. VI. Erweiterungsstudien (6.)

Art. 25 Gegenstand

1 Die PHSG bietet für Lehrpersonen zur Erweiterung der Lehrbefähigung Einzel - fachabschlüsse und Master-Sek I-Abschlüsse an, welche im Rahmen der Regelstu - diengänge absolviert werden.

Art. 26 Bestehen

1 Es gelten sachgemäss die Bestehensnormen des entsprechenden Regelstudien - gangs. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 27 4

4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-023 18.06.2014 01.09.2014

Art. 2 aufgehoben 2017-013 01.07.2016 01.08.2016

Art. 11a eingefügt 2017-013 01.07.2016 01.08.2016

Art. 11b eingefügt 2017-013 01.07.2016 01.08.2016

Art. 11c eingefügt 2017-013 01.07.2016 01.08.2016

Art. 18, Abs. 1, a) geändert 2017-013 01.07.2016 01.08.2016

Art. 18, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-013 01.07.2016 01.08.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2014 01.09.2014 Erlass Grunderlass 2015-023
01.07.2016 01.08.2016 Art. 2 aufgehoben 2017-013
01.07.2016 01.08.2016 Art. 11a eingefügt 2017-013
01.07.2016 01.08.2016 Art. 11b eingefügt 2017-013
01.07.2016 01.08.2016 Art. 11c eingefügt 2017-013
01.07.2016 01.08.2016 Art. 18, Abs. 1, a) geändert 2017-013
01.07.2016 01.08.2016 Art. 18, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-013
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