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Reglement zur Anwendung des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten

Reglement zur Anwendung des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 27.03.2002 (Stand 26.04.2002) Der Staatsrat des Kanton Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 2. Februar
2001 (GBFUHS); auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS), beschliesst:

Art. 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement erläutert die Anwendung des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten in den sechs nachstehend genannten Bereichen: a) Zuständigkeiten und Entscheidungsprozess; b) akademisches Lehrpersonal; c) Bildungsreglemente; d) Anerkennung der Zeugnisse und Diplome: Reglemente, Studienpläne und akademische Titel; e) finanzielle Bestimmungen; f) Anerkennung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene.

Art. 2 Zuständigkeiten und Entscheidungsprozess

1 Vor der Entscheidung durch den Vorsteher des DEKS oder den Staatsrat wird jedes dem DEKS unterbreitete Gesuch dem Bildungs- und For - schungsrat (BFR) vorgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Anerkennungen, öffentlichen Mandate und mit privaten oder öffentli - chen Institutionen abgeschlossenen Partnerschaften unterliegen diesem Reglement und den Ad-hoc-Richtlinien des Vorstehers des DEKS; sie wer - den gemäss den Grundsätzen von Artikel 2 des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten durch den Staatsrat genehmigt.

Art. 3 Akademisches Lehrpersonal

1 Die Institute sind gehalten, die Ernennungsverfahren des akademischen Lehrpersonals gemäss der gängigen Praxis an den Universitäten durchzu - führen.
2 Die Institute erlassen ihre Reglemente, die der Genehmigung durch das DEKS und der Stellungnahme des BFR bedürfen.

Art. 4 Bildungsreglemente - Studiengebühren

1 Die Institute teilen dem DEKS die von ihnen in Anwendung ihrer Regle - mente festgelegten Bedingungen und akademischen Titel mit.
2 Die Institute passen ihre spezifischen Bildungsreglemente den schweizeri - schen, europäischen oder internationalen Standards an (Zulassungsbedin - gungen, Ausbildungsdauer, Qualifizierung der Lehrkräfte, usw.).
3 Für Bescheinigungen sind die Institute zuständig.
4 Die Gebühren entsprechen unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Subventionen denen der kantonalen Universitäten oder der ETH bei Studiengängen gleicher Art.
5 Der BFR hat bei Bedarf Stellungnahmen abzugeben.

Art. 5 Anerkennung der Zeugnisse und Diplome: Reglemente, Studi -

enpläne und akademische Titel
1 In den Reglementen der Institute müssen genannt sein: a) Akademische Titel oder Zeugnisse:
1. die in eigener und voller Verantwortung der Institute verliehen werden,
2. die in Zusammenarbeit oder in Partnerschaft mit einer oder mehreren Universitäten oder Universitätsinstituten verliehen werden,
3. die von einer Universität in Mitverantwortung des Instituts verlie - hen werden; b) die Abschlusstitel des:
1. 1. Zyklus,
2. 2. Zyklus,
3. 3. Zyklus oder anderer Nachdiplomstudiengänge,
4. Bachelor oder Master gemäss den europäischen Normen oder den Vorschriften öffentlicher oder privater internationaler Organi - sationen.
2 Das DEKS beaufsichtigt diese Tätigkeiten.
3 Die Anerkennungsverfahren werden durch Richtlinien bestimmt, die der Vorsteher des DEKS genehmigt; der Staatsrat nimmt davon Kenntnis.

Art. 6 Finanzielle Bestimmungen

1 Auf Grundlage der vom Grossen Rat gewährten Gesamtsumme im Vier - jahresplan kann der Kanton seinen finanziellen Beitrag entsprechend den nachstehenden Vorschriften erbringen: a) Forschungsinstitut: bis zu 150'000 Franken als jährliche Grundpau - schalsubvention entsprechend der Anzahl der bei der jeweiligen In - stitution beschäftigten Personen und des finanziellen Umfangs der Programme; b) in Anwendung des Universitätsförderungsgesetzes (UFG) subventio - nierte Institute: entsprechend den Erfordernissen und den Beiträgen des Bundes; c) in Anwendung des Bundesgesetzes über die Forschung (FG) aner - kannte Institute und nationale Forschungszentren: Der Betrag wird je nach Status und Funktion des Instituts innerhalb der Forschungsge - meinschaft von Fall zu Fall festgelegt; d) Ausarbeitung und Unterbreitung von Gesuchen auf nationaler Ebene, europäische und internationale Programme: bis zu 40'000 Franken pro Gesuch entsprechend den Prioritäten des BFR und des zur Verfü - gung stehenden Budgets.
2 Die Lohnskalen der subventionierten Institute müssen denen vergleichba - rer Institute entsprechen.

Art. 7 Anerkennung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene

1 Auf eidgenössischer Ebene anerkannten Instituten wird die kantonale An - erkennung verliehen.

Art. 8 Beschwerdeinstanzen

1 Gegen Verfügungen des Staatsrates, die auf diesem Reglement basieren, kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Entscheidungen des DEKS, die auf diesem Reglement basieren, kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
3 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.

Art. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Hängige Fälle werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Re - glements behandelt.
2 Dieses Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.03.2002 26.04.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.03.2002 26.04.2002 Erstfassung BO/Abl. 17/2002
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