Reglement über die Akkreditierung von Journalisten an den Walliser Gerichten (173.104)
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Reglement über die Akkreditierung von Journalisten an den Walliser Gerichten

Reglement über die Akkreditierung von Journalisten an den Walliser Gerichten vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2011) Das Kantonsgericht eingesehen Artikel 38 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 (RPflG); eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA); beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gerichte und den Schutz der Parteien und der am Verfahren beteiligten Personen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die akkreditierten Journalisten an den Walliser Gerichten.
2 Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.

Art. 3 Gesuch

1 Medienschaffende, die über die Rechtspflege der Walliser Gerichte be - richten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Zusätzlich zu den Personalien sind dem Gesuch Angaben zum beruflichen Werdegang beizulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Erteilung

1 Der Generalsekretär erteilt die Akkreditierung wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister gegeben sind.
2 Akkreditierte Medienschaffende erhalten eine Bestätigung, welche die Dauer der Akkreditierung beinhaltet.
3 Die Liste der akkreditierten Medienschaffenden wird den Gerichten be - kannt gegeben.

Art. 5 Dauer und Aufhebung

1 Die Akkreditierung bleibt für vier Jahre bestehen, maximal jedoch bis zum Ende der Verwaltungsperiode. Sie kann auf Gesuch verlängert werden. Dieses ist mindestens zwei Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzurei - chen.
2 Das Generalsekretariat des Kantonsgerichts kann die Akkreditierung ent - ziehen, wenn der Medienschaffende die Voraussetzungen der Akkreditie - rung nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen hat. Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn er: a) in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat; b) konkrete Auflagen der Gerichte oder Sperrfristen missachtet hat; c) Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat; d) gegen Artikel 152 und folgende StPO (Opferschutz) verstossen hat.
3 Die Gerichte melden dem Generalsekretär entsprechende Verstösse.

Art. 6 Berichterstattung

1 Bei der Berichtserstattung sind die schutzwürdigen Interessen von Betei - ligten, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, zu wahren. Die Nennung von Namen hat mit der entsprechenden Zurückhaltung zu erfolgen.

Art. 7 Auskünfte

1 Informationsanfragen sind generell ans Generalsekretariat der Walliser Gerichte zu richten. Dieses leitet die Anfragen an den zuständigen Richter oder die zuständige Stelle weiter.
2 In besonderen Fällen kann eine schriftliche Anfrage verlangt werden.
3 Auskünfte zu hängigen Fällen und zur Hängigkeit von Verfahren werden nur ausnahmsweise und im Einverständnis des zuständigen Richters oder des Präsidenten erteilt.
4 Die Gerichtssekretariate geben Auskunft über angesetzte öffentliche Sit - zungen.

Art. 8 Bild- und Tonaufnahmen

1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnah - men von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

Art. 9 Dienstleistungen für akkreditierte Medienschaffende

1 Folgende Unterlagen werden den akkreditierten Journalisten zugestellt: a) Tagungslisten der Bezirksgerichte; b) Tagungsliste des Kantonsgerichts; c) Pressemitteilungen; d) bei öffentlichen Verhandlungen, auf Verlangen bis spätestens drei Tage vor der Verhandlung beim zuständigen Gericht:
1. in Strafsachen sind den akkreditierten Medienschaffenden die Anklageschrift oder die die Anklage ersetzenden Entscheide auszuhändigen. Die Strafanzeige und ein allfälliger Schlussbe - richt der Untersuchungsbehörde können ebenfalls zur Verfü - gung gestellt werden,
2. in Zivilsachen dürfen den akkreditierten Medienschaffenden Un - terlagen wie Rechtsschriften, Gutachten und Urteile nur im aus - drücklichen Einverständnis aller beteiligten Prozessparteien aus - gehändigt werden. Die Zustimmung der Parteien ist von den Medienschaffenden beizubringen; e) der Richter kann Urteile oder andere Prozessakten ganz oder aus - zugsweise zur Verfügung stellen; f) elektronischer Zugriff auf Datenbank mit publizierten Urteilen des Kantonsgerichts; g) Bericht über die Rechtspflege der Walliser Gerichte.

Art. 10 Beschwerderecht

1 Die Entscheide des Generalsekretärs könne innert 30 Tagen seit Eröff - nung an die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 1/2011
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