Entscheid betreffend den Schutz der Ersatzbiotope Cleuson-Dixence auf Territorium der Gemeinde Nendaz, erste Serie
Entscheid betreffend den Schutz der Ersatzbiotope Cleuson-Dixence auf Territorium der Gemeinde Nendaz, erste Serie vom 03.07.2000 (Stand 28.07.2000) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Plangenehmigung des Projektes Cleuson-Dixence vom 20. Dezember 1989; eingesehen die am 25. Juli 1989 vom Walliser Bund für Naturschutz und der Gemeinde Nendaz unterzeichnete Konvention; eingesehen die am 4. November 1992 vom Staat Wallis, der Stiftung World Wildlife Fund (Schweiz) in Zürich, der Walliser Sektion des WWF in Sitten sowie den Gesellschaften Energie de l'Ouest Suisse (EOS) und Grande Di - xence (GD) unterzeichnete Konvention; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiete
1 Die nachfolgend aufgeführten, als ökologische Ausgleichsmassnahmen zu den Kraftwerkanlagen von Cleuson-Dixence bezeichneten Biotope, auf Ter - ritorium der Gemeinde Nendaz, werden zu Schutzgebieten erklärt: a) Ouché de Pracondu; b) Pierrier de Dzerjonna; c) La Grande Maretse; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) Plan des Tsarbounires; e) La Meina; f) Flachmoor von Combire; g) Magerwiesen unterhalb von Clèbes und Verrey; h) Magerwiesen unterhalb von Brignon; i) Felsen von Bieudron; j) Hügel der Sendestation; k) Wälder, rechtsufrig der Printse; l) Wälder der Gegend von Lavantier.
Art. 2 Beschreibung und Zweck
1 Schutzgebiete, deren kartographische Abgrenzung sowie die zu treffen - den Schutzmassnahmen sind auf separaten Fichen im Anhang 1 aufge - führt.
2 Der Schutz der Gebiete bezweckt: a) die Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte und wo nötig die Revi - talisierung der Biotope; b) die Erhaltung und Förderung der für jedes Biotop typischen, einheimi - schen Flora und Fauna; c) die Vermeidung schädigender Einwirkungen; d) die Information der Bevölkerung über die Natur- und Landschaftswer - te.
Art. 3 Schutz und Unterhalt
1 Die durch diesen Entscheid betroffenen Objekte sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Natur- und Landschaftsschutzzonen gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.
2 Die Gemeinde trifft, im Einverständnis mit dem Kanton, die zur Erreichung der Schutzziele notwendigen Massnahmen.
3 Der Unterhalt erfolgt gemäss den für jedes Schutzgebiet erarbeiteten Ge - staltungs- und Pflegeplänen.
4 Für die landwirtschaftlich genutzten privaten Flächen werden gemäss den oben aufgeführten Konventionen Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen.
5 Die Finanzbeiträge an die betroffenen Bewirtschafter erfolgen gemäss der geltenden Gesetzgebung.
Art. 4 Verbote
1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen wi - dersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Errichtung von Wasserfassungen oder Drainagen, unter Vorbehalt von Absatz 2; c) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger (ausgenommen auf den Halb-Fettwiesen von Clèbes/Verrey); d) das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art (ausgenommen sind land- und forstwirtschaftlicher Verkehr); e) das Pflücken von Pflanzen und das Stören der Tierwelt.
2 Die zur forstwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Massnahmen, die ex - tensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, der Unterhalt von Skipisten in - nerhalb der Schutzgebiete, die Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren sowie die Errichtung von Wasserfassungen für die Gemeinde im Waldareal sind erlaubt, sofern dadurch die Schutzziele nicht geschmälert werden.
Art. 5 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt wer - den. Der Staatsrat kann andere Abweichungen bewilligen.
Art. 6 Finanzierung
1 Die Finanzierung von Grundlagenstudien, die Kosten für den Landerwerb und die Schutzmassnahmen sowie die Finanzierung des Unterhaltes der Schutzgebiete während fünf Jahren gehen zu Lasten von EOS - Cleuson- Dixence.
2 Nach Ablauf dieser fünf Jahre werden die Pflege und der Unterhalt der Schutzgebiete gemäss gültiger Gesetzgebung durch Bund und Kanton sub - ventioniert.
Art. 7 Aufsicht - Strafen
1 Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
2 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
3 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstel - lung vollumfänglich zu übernehmen.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.07.2000 28.07.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2000
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.07.2000 28.07.2000 Erstfassung BO/Abl. 30/2000
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