Beschluss betreffend die Kostenbeiträge, Gebühren und Ausgaben zulasten der Teilnehm... (412.107)
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Beschluss betreffend die Kostenbeiträge, Gebühren und Ausgaben zulasten der Teilnehmer einer berufsorientierten Weiterbildung

Beschluss betreffend die Kostenbeiträge, Gebühren und Ausgaben zulasten der Teilnehmer einer berufsorientierten Weiterbildung vom 10.08.2016 (Stand 01.04.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 2. Februar 2001; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG), insbesondere die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, 3 Absatz 2 Buchstabe c, 17 Absatz 2 Buchstabe m und 88; eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG), insbesondere die Artikel 59 bis 62; eingesehen die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom
28. Juni 2006; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Im vorliegenden Beschluss werden die Grundsätze, die Fakturierungsbe - dingungen, die Höhe der Anmeldegebühren, die Gebühren für Gasthörer, die Kostenbeiträge und die Materialausgaben für die Teilnahme an einem von der Dienststelle für Berufsbildung (nachfolgend: die DB) organisierten Weiterbildungskurs festgelegt.

Art. 2 Grundsätze

1 Das Büro für Weiterbildung (nachfolgend: das Büro) managt unter der Verantwortung der DB die Plattform, über die sich Erwachsene über Wei - terbildungen informieren und für Angebote anmelden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Büro organisiert die Weiterbildung im Kanton gemäss den Prüfungs - reglementen und Weisungen des Bundes.
3 Das Büro behält sich das Recht vor, Kursprogramme abzuändern, na - mentlich bei einer Änderung der Prüfungsreglemente und Weisungen des Bundes.
4 Das Büro kann externe Anbieter mit der Durchführung von Weiterbildun - gen beauftragen, wobei Artikel 60

Art. 3 Fakturierungsbedingungen

1 Das Büro berechnet für jedes Angebot das Kostentotal in Zusammenhang mit der Organisation von Weiterbildungskursen sowie die beinhalteten Bil - dungsleistungen.
2 Die Ausbildungskosten werden grundsätzlich so berechnet, dass sich die gesamte Leistung selbst finanziert.

Art. 4 Beträge

1 Der Betrag für eine Lektion von 50 Minuten beläuft sich auf 30 Franken und beinhaltet die Anmeldegebühr respektive die Gebühr für Gasthörer, die Kostenbeiträge sowie die Materialausgaben. *
2 Der Gesamtbetrag für die Weiterbildung ist auf dem Online-Anmeldefor - mular ersichtlich.

Art. 5 Fakturierung

1 Weiterbildungen werden in zwei Tranchen in Rechnung gestellt, mit Aus - nahme von Weiterbildungen unter 50 Lektionen.
2 Die erste Rechnung wird spätestens 30 Tage vor Beginn der Ausbildung zugestellt, die zweite spätestens 30 Tage nach der Hälfte der Ausbildungs - dauer.

Art. 6 Zahlungsbedingungen

1 Die Zahlungsbedingungen werden in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 geregelt.

Art. 7 Abbruch der Ausbildung

1 Ausser in begründeten Ausnahmefällen hat man beim Abbruch einer Wei - terbildung keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
2 Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

Art. 8 Beschwerde

1 Rechnungen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss ergehen, kön - nen bei der für die Weiterbildung zuständigen Dienststelle angefochten wer - den.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).

Art. 9 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rück - wirkend auf den 1. August 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.08.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2016
05.04.2017 01.04.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.08.2016 01.08.2016 Erstfassung BO/Abl. 34/2016

Art. 4 Abs. 1 05.04.2017 01.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2017

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