Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Pflegefinanzierung
über den Vollzug des Gesetzes über die Pflegefinanzierung über den Vollzug des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
2 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008
3 und der eidgenössischen Verordnung über die Änderung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 4. Dezember 2009
4 als Verordnung: Gesetzesvollzug Gesetzesvollzug
Art. 1. Art. 1.
1 Das vom Kantonsrat am 1. Dezember 2010 erlassene, im Anhang zu diesem Erlass wiedergegebene Gesetz über die Pflegefinanzierung wird ab 1. Januar
2011 angewendet. Vollzug Vollzug a) Beginn a) Beginn
Art. 2. Art. 2.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. b) Dauer b) Dauer
Art. 3. Art. 3.
1 Dieser Erlass wird bis zum Eintritt der Rechtsgültigkeit des vom Kantonsrat am 1. Dezember 2010 erlassenen Gesetzes über die Pflegefinanzierung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2012 angewendet. Der Präsident der Regierung: Willi Haag Der Staatssekretär: Canisius Braun Anhang Anhang Gesetz über die Pflegefinanzierung Gesetz über die Pflegefinanzierung Erlassen am 1. Dezember 2010 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2010
5 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
6 als Gesetz: I. I. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
1 Dieser Erlass regelt für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen die Finanzierung: a) der Pflegeleistungen; b) der Leistungen der Akut- und Übergangspflege. Leistungserbringer Leistungserbringer
c) Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, soweit sie von der zuständigen kantonalen Behörde nach Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995
9 zugelassen sind.
2 Erbringen ausserkantonale Leistungserbringer Pflegeleistungen sowie Leistungen der Akut- und Übergangspflege für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, werden für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringer im Kanton St.Gallen geltenden Kostenansätze angewendet. Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht
Art. 3. Art. 3.
1 Die versicherte Person sowie die Leistungserbringer und die Krankenversicherer wirken beim Vollzug der Pflegefinanzierung mit.
2 Die Leistungserbringer geben den mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Organen die Daten bekannt, die für die Überprüfung von Finanzierungspflicht sowie von Qualität und Wirtschaftlichkeit notwendig sind. Zuständige politische Gemeinde Zuständige politische Gemeinde
Art. 4. Art. 4.
1 Als zuständige politische Gemeinde nach diesem Erlass gilt die politische Gemeinde, in der die versicherte Person beim erstmaligen Heimeintritt wohnte oder beim Bezug von Leistungen einer Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause wohnt. Der Eintritt in ein Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. II. II. Finanzierung Finanzierung
1. 1. Stationäre Pflege Stationäre Pflege Kosten Kosten a) Arten a) Arten
Art. 5. Art. 5.
1 Das Pflegeheim stellt in Rechnung: a) die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen (Pflegekosten); 10 b) die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen:
1. für die Betreuung;
2. von Unterkunft und Verpflegung;
3. von weiteren Leistungen. b) Festlegung von Pflegekosten b) Festlegung von Pflegekosten
Art. 6. Art. 6.
1 Die Regierung legt durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Tag fest.
2 Die Regierung kann durch Verordnung den für die Ermittlung der Pflegekosten anrechenbaren Aufwand der Leistungserbringer festlegen. Kostengutsprache Kostengutsprache
Art. 7. Art. 7.
1 Die versicherte Person mit Wohnsitz in einem anderen Kanton reicht dem Pflegeheim vor Eintritt eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle ihres Wohnsitzkantons auf Übernahme der Pflegekosten ein. Finanzierung Finanzierung a) durch die versicherte Person a) durch die versicherte Person
Art. 8. Art. 8.
1 Die versicherte Person leistet einen Beitrag an die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckten Pflegekosten. Der Beitrag übersteigt 20 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts von der Versicherung zu übernehmenden Pflegebeitrags
11 nicht.
2 Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen. b) durch Kanton und politische Gemeinde b) durch Kanton und politische Gemeinde
c) Durchführung c) Durchführung
Art. 10. Art. 10.
1 Die Sozialversicherungsanstalt ist Durchführungsstelle für das Abrechnungsverfahren.
2 Sie erstattet der versicherten Person die Pflegekosten zurück, soweit sie nicht von dieser und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Kostenrechnung Kostenrechnung
Art. 11. Art. 11.
1 Die Regierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Führung und den Ausweis einer Kostenrechnung der Leistungserbringer erlassen.
2. 2. Ambulante Pflege Ambulante Pflege Zuständigkeit Zuständigkeit
Art. 12. Art. 12.
1 Die politische Gemeinde stellt das Angebot der Hilfe und Pflege zu Hause sicher. Kosten Kosten a) Grundsatz a) Grundsatz
Art. 13. Art. 13.
1 Der Leistungserbringer stellt in Rechnung: a) die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen (Pflegekosten); b) die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen. b) Festlegung b) Festlegung
Art. 14. Art. 14.
1 Die Regierung legt durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Stunde fest. Finanzierung Finanzierung a) durch die versicherte Person a) durch die versicherte Person
Art. 15. Art. 15.
1 Die versicherte Person leistet an die Pflegekosten einen Beitrag von 10 Prozent des der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellten Betrags. Der Beitrag übersteigt je Tag 10 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je Stunde festgelegten Pflegebeitrags nicht.
2 Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.
3 Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen. b) durch die zuständige politische Gemeinde b) durch die zuständige politische Gemeinde
Art. 16. Art. 16.
1 Die zuständige politische Gemeinde trägt die Kosten der Leistungen, die von den nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses zugelassenen Pflegefachpersonen oder von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind. Beiträge für nicht pflegerische Leistungen Beiträge für nicht pflegerische Leistungen
Art. 17. Art. 17.
1 Die politische Gemeinde richtet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Beiträge an Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause aus für nicht pflegerische Leistungen.
3. 3. Akut- und Übergangspflege Akut- und Übergangspflege Finanzierung Finanzierung
Art. 18. Art. 18.
1 Die Kosten für Pflegeleistungen tragen: a) die zuständige politische Gemeinde der versicherten Person zu 55 Prozent; b) der Krankenversicherer zu 45 Prozent.
2 Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht pflegerischen Leistungen.
dem Leistungserbringer die gesamten Kosten entschädigt
12
. III. III. Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen Änderung geltenden Rechts Änderung geltenden Rechts a) Gesundheitsgesetz a) Gesundheitsgesetz
Art. 20. Art. 20.
1 Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1978
13 wird wie folgt geändert: Aufgaben Aufgaben a) Staat a) Staat
Art. 36ter. Art. 36ter.
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1 Der Staat: a) sorgt für Beratung und Information; b) fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; c) ...
Art. 36quater wird aufgehoben. b) Sozialhilfegesetz b) Sozialhilfegesetz
Art. 21. Art. 21.
1 Das Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998
15 wird wie folgt geändert: Grundsatz Grundsatz
Art. 28. Art. 28.
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1 Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.
2 Sie kann die Aufgabe: a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen; b) mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen übertragen; c) ... Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen a) Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen a) Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen
Art. 22. Art. 22.
1 Die Regierung kann für die Dauer bis zum Erlass von bundesrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen als Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses regeln. b) Bericht b) Bericht
Art. 23. Art. 23.
1 Die Regierung legt dem Kantonsrat spätestens fünf Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses einen Bericht über Umsetzung und Auswirkungen der Pflegefinanzierung vor. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 24. Art. 24.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. Referendum Referendum
Art. 25. Art. 25.
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
17 Der Präsident des Kantonsrates: Walter Locher Der Staatssekretär: Canisius Braun
7 SR 832.10; abgekürzt KVG.
8 SR 832.10; abgekürzt KVG.
9 SR 832.102; abgekürzt KVV.
10 Art. 25 a Abs. 3 und 4 KVG, SR 832.10, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31; abgekürzt KLV).
11 Art. 7 a Abs. 3 KLV, SR 832.112.31.
12 Art. 7 b Abs. 2 KLV, SR 832.112.31.
13 sGS 311.1 .
14 Geändert durch V über den Vollzug des G über die Pflegefinanzierung.
15 sGS 381.1 .
16 Geändert durch V über den Vollzug des G über die Pflegefinanzierung.
17 Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS 125.1 .
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