Beschluss betreffend die Erstellung und Einrichtung von Benzin-Tankstellen, Verkaufsständen und Auslagen längs der öffentlichen Strassen --> 725.111
Beschluss betreffend die Erstellung und Einrichtung von Benzin-Tankstellen, Verkaufsständen und Auslagen längs der öffentlichen Strassen vom 11.04.1967 (Stand 11.04.1967) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 180 des Strassengesetzes vom 3. September 1965; eingesehen die Notwendigkeit, die Gefährdung des Verkehrs durch die den Strassen entlang sich folgenden Treibstoff-Tankstellen, Verkaufsstände und Auslagen zu verhüten; auf Antrag des Bau- und Forstdepartementes, beschliesst:
1 Benzin-Tankstellen
Art. 1
1 Der Mindest-Abstand zwischen den Tanksäulen, vom Sockel weg gemes - sen, und der Strassenachse beträgt: a) für die Strasse St. Gingolph - Brig 15m b) für die Hauptstrassen im Gebirge, für welche der Bund Beiträge leis - tet, und für die Hauptstrassen in der Ebene:
1. bei dreispurigen Strassen 15m
2. bei zweispurigen Strassen 12m c) für die übrigen Hauptstrassen im Gebirge und für die Neben- strassen in der Ebene 9m d) für die Nebenstrassen im Gebirge 8.50m e) ür die Nebenstrassen im Gebirge am Hang, wenn dessen Nei- gung mehr als 50 Prozent be - trägt 7.50m * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Die Markisen können bis höchstens 3 Meter über den für die Tanksäulen vorgeschriebenen Abstand hinausragen. Ihre Höhe über dem Boden muss mindestens 4.50 Meter betragen, und sie dürfen ohne eine Bewilligung des Baudepartementes nicht auf den öffentlichen Grund und Boden hinausra - gen.
2 Wenn ein Bebauungsplan allgemein für die Gebäude einen kleineren Ab - stand vorschreibt als in diesem Artikel für den Rand der Markise zugelas - sen wird, so kann diese soweit vorstehen, wie es im Bebauungsplan vorge - sehen ist.
Art. 3
1 Die Schutzinseln können bis an den äussern Rand des Trottoirs, oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, bis zu einem Abstand von mindes - tens 2 Metern vom Strassenrand erstellt werden.
Art. 4
1 Die Pfosten für die Reklametafeln müssen auf der Schutzinsel selbst oder dann wenigstens in der Entfernung vom Strassenrande stehen, welche für diese Inseln als Minimum vorgeschrieben ist.
Art. 5
1 Es sind höchstens zwei von der Strasse aus sichtbare Reklamen zulässig: eine für die Marke des Benzins, welches verkauft wird, und dazu, wenn die Tankstelle mit dem Betrieb einer Garage verbunden ist, eine solche, welche die Marke der Fahrzeuge angibt, für welche der Garagist die Vertretung hat.
2 Die Reklamen für andere Artikel oder Dienstleistungen, welche von der Tankstelle angeboten werden, dürfen nur an der gegen die Strassen gerich - teten Fassade oder ganz nahe dieser Fassade angebracht werden und zwar so, dass nur die Strassenbenützer, welche vor der Tankstelle anhalten sie bemerken und lesen können. Sie müssen verhältnismässig klein, wenig auffällig sein, nicht leuchten oder zurückstrahlen.
Art. 6
1 Zur Anlage einer Tankstelle gehören Zufahrtsstreifen, deren Länge inner - halb der Ortschaften durch das Bau- und Forstdepartement festgesetzt wird. Ausserhalb der Ortschaften müssen diese Streifen mindestens folgen - de Länge haben: a) 50 Meter längs der Strasse St. Gingolph - Brig; b) 35 Meter längs der vom Bunde subventionierten Gebirgstrassen und der Hauptstrassen in der Ebene.
2 Für Stecken mit vorgeschriebener beschränkter Schnelligkeit kann die Länge der Zufahrtsstreifen herabgesetzt werden.
3 Wer eine Bewilligung zur Erstellung einer Tankstelle erlangen will muss hinter dem Zufahrtstreffen über den notwendigen Grund und Boden verfü - gen, um diesen Streifen bei einer Verbreiterung der Strasse zurückverlegen zu können.
2 Verkaufsstände und Auslagen
Art. 7
1 Die Verkaufstände und Auslagen, namentlich die zum Verkauf von Obst bestimmten, müssen die in Artikel 1 dieses Beschlusses für die Tanksäulen vorgeschriebenen Abstände von der Strassenachse einhalten, mit Ausnah - me derjenigen am Rande der Nebenstrasse im Gebirge welche gemäss Vorschrift des Strassengesetzes in einer Entfernung von mindestens 6 Me - tern von der Strassenachse erstellt werden können. Durch einen Bebau - ungsplan kann dieser Abstand vergrössert aber nicht herabgesetzt werden.
2 Diese Verkaufsstände und Auslagen müssen einen Zufahrtsstreifen zur Herabsetzung der Geschwindigkeit besitzen und zwar einen solchen von 40 Metern längs der Strasse St. Gingolph - Brig und von 30 Metern längs der vom Bunde subven-tionierten Hauptstrassen im Gebirge. Dazu müssen bei - ze angelegt werden. Längs der andern Strassen kann die Anlage solcher Plätze verlangt werden. Die Anzahl dieser Plätze wird dann von Fall zu Fall festgesetzt.
Art. 8
1 Auf die Verkaufsstände und Auslagen muss durch ein Vorsignal aufmerk - sam gemacht werden, welches in einer Entfernung von 150 bis 250 Metern auf der gleichen Strassenseite aufzustellen ist. Die Masse dieses Signals entsprechen denjenigen für "Camping" (Nr. 263 der Verordnung über die Strassensignalisation). Auf dem obern Teil des Signals steht das Zeichen für "Früchte". Ein zusätzliches Schild (Nr. 385) hat die Entfernung bis zur Anlage anzugeben. Bei der Anlage selbst kann eine Reklametafel aufge - stellt werden, deren Form und Ausmasse zugleich mit der Anlage geneh - migt werden muss.
3 Privatgaragen
Art. 9
1 Längs der kantonalen Strassen, welche dem Motorverkehr offen stehen, müssen die Garagen, deren Ausfahrt gegen die Wege geht, von deren Rand einen Abstand von mindestens 3 Metern haben.
4 Schlussbestimmungen
Art. 10
1 Die Übertretungen von Vorschriften des vorliegenden Beschlusses werden geahndet gemäss den Strafbestimmungen des Strassengesetzes vom 3. September 1965, unbeschadet der Massnahmen, welche vom Bau- und Forstdepartement angeordnet werden können. Die in der Verordnung über die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission vorge - sehenen Strafen vom 13. Januar 1967 bleiben vorbehalten.
Art. 11
1 Der Staatsratsbeschluss der die Distanzen festsetzt welche für die Bauten längs den Hauptstrassen zu beachten sind und Massnahmen erlässt für die Sicherheit des Verkehrs auf diesen Strassen vom 8. Juni 1962 ist aufgeho - ben.
Art. 12
1 Die Anwendung dieses Beschlusses ist dem Bau- und Forstdepartement übertragen.
2 Dieses erstellt einen Normalplan für die Errichtung einer Tankstelle, der auf Wunsch den Interessenten zur Verfügung stehen wird.
3 Die Entscheidungen des Bau- und Forstdepartementes können innert zwanzig Tagen seit ihrer Zustellung durch Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.04.1967 11.04.1967 Erlass Erstfassung RO/AGS 1967 f 173 | d
176
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.04.1967 11.04.1967 Erstfassung RO/AGS 1967 f 173 | d
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