Beschluss betreffend Unterkunft der Arbeitnehmer
- 1 - Beschluss betreffend Unterkunft der Arbeitnehmer vom 31. Dezember 1968 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Kapitel 10, Artikel 22, 23, 24 und 25 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966; auf Antrag des Departementes des Innern, beschliesst:
1. Unterkunft der in Hausgemeinschaft lebenden Arbeitnehmer
Art. 1 Allgemeines
Die Räume, in denen den Arbeitnehmer Kost und Unterkunft gewährt werden, müssen den Anforderungen der Hygiene und Sicherheit entsprechen. Sie müssen eine gute Entlüftung besitzen, gut isoliert, angemessen beleuchtet und während der kalten Jahreszeit geheizt sein. Unterkünfte im Untergeschoss sind nicht gestattet.
Art. 2 Einrichtung
1 Jedem Arbeiter wird ein eigenes Metallfederbett mit Matratze, Leintüchern und Decken zur Verfügung gestellt. Er erhält im weitem einen verschliessbaren Schrank, der in ein Abteil für die Arbeitskleider und ein Abteil für die saubern Kleider getrennt ist. Jedes Zimmer enthält einen genügend grossen Tisch und pro einlogierte Person einen Nachttisch.
2 Etagenbetten sind nicht gestattet.
Art. 3 Normale Besetzung
Der Luftraum pro Person muss in den Unterkünften mindestens 12,5 m3 betragen. Im gleichen Zimmer dürfen höchstens drei Arbeiter untergebracht werden.
Art. 4 Sanitäre Einrichtungen
1 Es werden W.-C., Duschen und Waschbecken in genügender Zahl eingerichtet. Unternehmungen mit mehreren Arbeitern müssen folgende Einrichtungen vornehmen: - Dusche oder Bad: 1 für 8 Personen; - Waschbecken: 1 für 4 Personen; - W.-C.: 1 für 15 Personen.
2 Unternehmungen, die Unterkünfte für ihre Arbeiter errichten, haben die Pläne gemäss den in Artikel 5 vorgesehenen Richtlinien, dem zuständigen Amt zu unterbreiten.
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2. Arbeiterdorf und Arbeiterkantinen
Art. 5 Grundsätzliches
1 Der Bauherr oder die Unternehmung unterbreitet durch die Gemeinde der kantonalen Baukommission die Pläne für die Errichtung von Kantinen, gemeinsamen Schlafunterkünften oder Werkstätten (Staatsratsbeschluss vom
13. Januar 1967).
2 Das Sekretariat der kantonalen Baukommission unterbreitet die Pläne dem Departement des Innern, Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse. Die zuständige Kommission kann keine Bewilligung erteilen, bevor sie im Besitze der Vormeinung dieses Amtes ist.
Art. 6 Lage
1 Die Gebäude und Arbeitslokale, in denen die Arbeiter Unterkunft finden oder verköstigt werden, sind an lawinen- und steinschlagsichern Orten und wenn möglich in von Wind geschützter und sonniger Lage zu errichten.
2 Um die Ruhe und Entspannung der Arbeiter zu begünstigen, sind die Werkstätten und Maschinenräume, im Rahmen des Möglichen, in genügender Entfernung von den Schlaf- und Aufenthaltsräumen aufzustellen.
3 Befinden sich die Baustelle oder die dazugehörenden Einrichtungen in einer Zone, die nicht alle gewünschten Sicherheiten bieten, muss der Bauherr oder Unternehmer zuständige Experten beauftragen, der verantwortlichen Behörde ein Gutachten vorzulegen.
4 Lassen die Schlussfolgerungen der Experten Zweifel in bezug auf Sicherheit aufkommen, wird die Baubewilligung verweigert.
Art. 7 Rohbau
1 Die Aussenwände müssen eine gute Isolierung sichern, eine genügende Dicke aufweisen oder sie müssen aus einer Doppelwand bestehen, die durch einen Hohlraum oder Isolationsmaterial getrennt ist. Das Dach muss wasserdicht sein und die Fenster eine genügende Grösse aufweisen. Selbst wenn der Bau nur provisorisch erstellt wird, müssen diese Vorschriften eingehalten werden.
2 Die für den Bau verwendeten Materialien, im besondern diejenigen für die Bedachung, entsprechen die diesbezüglichen kantonalen Vorschriften.
Art. 8 Essraum
Der Essraum muss gut beleuchtet sein. Es muss ein Schiebefenster angebracht werden, das mindestens die Grösse von zwei Fensterteilen hat. Der Essraum ist im weitern heizbar. Es ist jedem Arbeiter genügend Platz zu bieten. Die Tische müssen eine Breite von 80 cm und eine Länge von 60 cm pro Person haben.
Art. 9 Schlafräume
1 Der Luftraum in den Schlafräumen muss pro Person mindestens 12,5 m3 betragen. Die Zimmer besitzen eine Höhe von 2,50 m und enthalten höchstens vier Betten. Jedes Zimmer hat eine angemessene Beleuchtung, ist heizbar und
- 3 - ist, wenn möglich, auf der Südseite gelegen. Die Fenster werden mit Doppelverglasung versehen. Es muss mindestens ein Schiebefenster pro Zimmer vorhanden sein.
2 Jede Person erhält einen verschliessbaren Schrank, der in ein Abteil für die Arbeitskleider und ein Abteil für die saubern Kleider getrennt ist. Der Schrank besitzt eine Tiefe von 0,55 m, eine Breite von 0,60 m und eine Höhe von mindestens 1,80 m. Jeder Arbeiter verfügt über ein Tablar, das am Kopfende des Bettes angebracht wird oder über einen Nachttisch. Den Arbeitern werden ein eigenes Metallfederbett mit Matratze, Leintüchern und Decken zur Verfügung gestellt. Jedes Zimmer enthält einen genügend grossen Tisch und pro Person eine Sitzgelegenheit.
Art. 10 Sanitäre Einrichtungen
1 Bei den sanitären Einrichtungen werden folgende Normen angewendet: a) Waschbecken: 1 für 4 Arbeiter; b) Duschen: 1 für 8 Arbeiter; c) Urinoir: 1 für 15 Arbeiter; d) Sitz-W.-C. oder Türken-W.-C.: 1 für 15 Arbeiter.
2 Ein Waschbecken ist im gleichen Lokal oder in der Nähe der sanitären Einrichtungen installiert. Der Zugang zu den sanitären Einrichtungen muss möglich sein, ohne dass die Arbeiter das Gebäude verlassen müssen.
3 Es werden voneinander abgetrennte Einzelduschen mit verschliessbaren Türen eingerichtet. Ein genügend grosser Boiler liefert das notwendige Warmwasser.
4 Befinden sich die sanitären Einrichtungen zu weit vom Essraum entfernt, werden zusätzliche Waschbecken in der Nähe des Essraumes installiert.
5 Soweit als möglich, wird das Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeführt. Ist eine solche Lösung unmöglich, wird eine unabhängige, biologische Abwasserreinigungsanlage erstellt. Alle eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abteilung und Behandlung des Abwassers bleiben vorbehalten.
Art. 11 Trockenraum
In der Nähe der sanitären Einrichtungen befindet sich der Trockenraum. Er wird mit einer Anlage zum Aufhängen der Wäsche, einer Heizung und einem statischen, kräftigen Ventilator versehen. Im Trockenraum wird ein besonderer Platz für die Gummikleider vorgesehen. Diese Kleider müssen obligatorisch nach Gebrauch dort abgelegt werden.
Art. 12 Küchen
Die Küchen werden zweckmässig eingerichtet. Sie sind sauber zu halten und mit einer angemessenen Beleuchtung zu versehen und müssen geräumig sein. Ein Entlüftungsschacht und weitere Entlüftungsmöglichkeiten sorgen für den Abzug des Dampfes.
Art. 13 Lebensmittellager
Die Lebensmittellager müssen allen hygienischen Anforderungen und den Vorschriften der kantonalen Lebensmittelkontrollstelle entsprechen.
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Art. 14 Wasser
1 Auf Kosten des Besitzers muss das Wasser durch ein offizielles Laboratorium geprüft werden, ob es als Trinkwasser verwendet werden kann. Ist das Wasser nicht einwandfrei, so muss es chemisch behandelt werden oder es muss bei einer andern als gesund anerkannten Quelle gefasst werden.
2 Ein Gutachten über das Trinkwasser ist dem kantonalen Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse zuzustellen.
Art. 15 Krankenzimmer
1 Ein zweckmässig eingerichtetes Lokal wird als Krankenzimmer vorgesehen. Es darf nur ausschliesslich zu diesem Zweck benutzt werden. Das Krankenzimmer ist heizbar und es muss ein Schiebefenster angebracht werden, das mindestens die Grösse von zwei Fensterteilen hat. Die Einrichtung erfolgt auf Grund der Richtlininen der Schweiz. Unfall-Versicherungsanstalt und des für den medizinischen Dienst auf der Baustelle verantwortlichen Arztes. Für das Krankenzimmer werden getrennte sanitäre Einrichtungen erstellt, welche aus Waschbecken, Badezimmer und W.-C. bestehen.
2 Auf 30 Arbeitnehmer wird mindestens ein Reservebett bereitgehalten. Im weitern müssen zwei Tragbahren und genügend Verbandmaterial jeder Art und im Verhältnis zum Arbeiterbestand vorhanden sein. In Gegenden, die der Lawinengefahr ausgesetzt sind, ist ebenfalls das Material für die Hilfeleistung bei Lawinenunglücken bereit zu halten. In der Regel ist ein Krankenpfleger für das Krankenzimmer verantwortlich. Auf kleinen leicht zugänglichen Baustellen kann ein Mitglied des ständigen Personals als Krankenpfleger und Verantwortlicher des Krankenzimmers ausgebildet werden.
Art. 16 Bauplatzspital
1 Auf grossen Bauplätzen oder auf mehreren kleinem Bauplätzen, die gruppiert sind und in einer Zone liegen, die es nicht erlaubt, innert normaler Frist ein Spital zu erreichen, müssen Bauplatzspitäler errichtet werden.
2 Diese Spitäler werden im Verhältnis zur Grösse der Baustellen oder Baustellengruppen erstellt.
3 Die Leitung und Verantwortung eines Spitals wird einem Arzt übergeben, der berechtigt ist, auf Gebiet des Kantons Wallis seinen Beruf auszuüben.
4 Wenn die Verwaltung des Spitals der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt anvertraut wird, wird zwischen den interessierten Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen und dem Departement des Innern zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 17 Weibliches Personal
Das in der Kantine oder Arbeiterpensionen beschäftigte oder beherbergte weibliche Personal verfügt über getrennte sanitäre Einrichtungen sowie separate Schlaf- und Essräume.
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Art. 18 Sicherheitsmassnahmen
1 Um die Gefahren eines Brandes zu vermindern werden bei der Einrichtung der Baustelle alle Vorsichtsmassnahmen getroffen. Die vom kantonalen Feuerinspektorat empfohlenen Geräte werden zu diesem Zwecke gewählt.
2 Feuerlöschapparate in einwandfreiem Zustand werden in genügender Zahl ausserhalb und innerhalb der Lokale verteilt. Auf den grossen Baustellen werden Hydrantenstationen mit genügendem Wasserdruck aufgestellt. Um die Einrichtungen und Materialien wirksam gegen das Feuer in Anwendung bringen zu können, wird eine ausreichende Zahl des Personals dafür ausgebildet.
3 Wenn die Räumlichkeiten mittels elektrischer Radiatoren geheizt werden, muss die Wand in der Nähe des Heizkörpers vorschriftsgemäss durch unbrennbares Material isoliert und verkleidet werden. Auf dem Heizkörper wird ein Schutzgitter befestigt, damit nicht irgendwelche Materialien direkt auf ihn gelegt werden können.
Art. 19 Unterhalt
Von der Unternehmung wird das notwendige Personal angestellt und bezahlt, um die Reinigung und den Unterhalt der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu besorgen.
Art. 20 Preise
1 Die Preise für Kost und Unterkunft müssen, bevor sie in Kraft treten, dem Departement des Innern zur Genehmigung unterbreitet werden. Dem Gesuch ist eine genaue Berechnung der Selbstkosten beizulegen.
2 In den organisierten Berufen ist die in Anwendung der vertraglichen Bestimmungen ernannte paritätische Kommission berechtigt, ein solches Gesuch einzureichen.
Art. 21 Reglement
Ein Kantinenreglement betreffend Ordnung, Disziplin und Betragen im Bereich des Arbeiterdorfes wird vom Bauherrn oder Unternehmer ausgearbeitet und dem kantonalen Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse unterbreitet. Das Reglement und dessen Genehmigung wird durch Anschlag den Arbeitern zur Kenntnis gebracht.
Art. 22 Inbetriebnahme
Die Lokale Kantinen und Unterkünfte dürfen nicht in Betrieb genommen werden, bevor das Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse sie nicht als den Vorschriften entsprechend anerkannt hat.
3. Arbeiter in Versetzung
Art. 23
1 Arbeitnehmer, die ausserhalb des Wohnortes schlafen müssen, sollen über Unterkünfte verfügen, die den Anforderungen der Hygiene und Sicherheit entsprechen.
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2 Für die Arbeitnehmer in der Versetzung gelten dieselben Normen wie für die Arbeiter, die in Hausgemeinschaft leben (Kapitel I).
3 Arbeiter, die in einem gemeinsamen Schlafraum untergebracht sind, sollen über eine Unterkunft gemäss den Vorschriften für Arbeiterdörfer verfügen (Kapitel II).
4 In den organisierten Berufen werden die Preise für die Unterkünfte in der Regel durch die paritätische Kommission festgesetzt.
Art. 24 Übergangsbestimmungen
Die in diesem Beschluss enthaltenen Vorschriften sind nicht anwendbar auf die Einrichtungen und Anlagen, die vor dem 1. Januar 1969 ausgeführt wurden. Für diese gilt die Verfügung vom 20. Dezember 1949.
Art. 25 Schlussbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Beschlusses werden vom Departement des Innern mit Bussen von Fr. 20.- bis Fr. 2000.- belegt. Die Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen bleibt vorbehalten.
Art. 26 Vollzug
Das Departement des Innern durch das Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse befasst sich mit dem Vollzug dieses Beschlusses.
Art. 27 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
2 Alle übrigen diesbezüglichen Vorschriften sind aufgehoben. So gegeben im Staatsrat zu Sitten, den 31. Dezember 1968. Der Präsident des Staatsrates: W. Loretan Der Staatskanzler: N. Roten
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