Beschluss betreffend Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte (823.210)
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Beschluss betreffend Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte

- 1 - Beschluss betreffend Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte vom 21. April 1982 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen von Artikel 25, Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, diejenigen des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1955, abgeändert am 15. November 1966 und am 28. Januar 1976 betreffend Gebührentarif zu obgenanntem Bundesgesetz, diejenigen des Staatsratsbeschlusses vom 21. November 1967, abgeändert am 18. Februar
1976, über die Festsetzung der fremdenpolizeilichen Gebühren; eingesehen die Bestimmungen der Bundesverordnung vom 22. Oktober 1980 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer, insbesondere diejenigen der Artikel 6, 21 und 28 ; erwägend, dass es sich aufgrund der erheblichen Zunahme dieser Aufgabe rechtfertigt, dem kantonalen Arbeitsamt das Recht zur Erhebung einer Gebühr für die Vormeinung, welche es zu Handen der kantonalen Fremdenkontrolle abgibt, zu erteilen; auf gemeinsamen Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes und des Justiz- und Polizeidepartementes, beschliesst:

Art. 1 Das kantonale Arbeitsamt ist die zuständige kantonale Behörde, welche über

die Erteilung oder Ablehnung einer Arbeitsbewilligung an einen Ausländer entscheidet. Es übt seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Fremdenkontrolle aus, welcher es seine Vormeinung in bezug auf Erteilung einer Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung oder Einreisebewilligung sowie seine Verweigerungsentscheide zustellt.

Art. 2 Zur Überprüfung der Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- und

Arbeitsbewilligung für Jahresaufenthalter (Permis B) steht dem kantonalen Arbeitsamt eine speziell hierfür bestimmte Beratungskommission zur Seite. Diese Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier vom Staatsrat bestimmt werden. Der Vorsteher des kantonalen Arbeitsamtes sowie derjenige der kantonalen Fremdenkontrolle sind von Amtes wegen in dieser Kommission. Sie wird vom Vorsteher des kantonalen Arbeitsamtes präsidiert, welcher sie je nach Notwendigkeit, jedoch mindestens zweimal pro Jahr, einberuft. Mit Ausnahme der beiden Vorsteher der genannten Dienststellen werden die Kommissionsmitglieder, laut den in Kraft stehenden Vorschriften, durch die Staatskasse entschädigt.
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Art. 3 Für die Zuteilung der Saisonarbeitskräfte (Permis A) teilt das kantonale

Arbeitsamt, nach Rücksprache mit den interessierten Kreisen und Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung sowie der beruflichen Bedürfnisse, das dem Kanton zugesprochene Gesamtkontingent in verschiedene Wirtschaftszweige auf. (Landwirtschaft, Hoch- und Tiefbau, Hotellerie, Restauration, Tourismus.) Nach dieser ersten Aufteilung, welche nur indikativ ist und je nach Umständen geändert werden kann, prüft es die Gesuche einzeln und zwar im Verhältnis der spezifischen Bedürfnisse der Unternehmungen, der früher erfolgten Zuteilungen, des Grades der notwendigen Dringlichkeit sowie des zur Verfügung stehenden Gesamtkontingentes. Es konsultiert die Arbeitgebervereinigungen sowie die Arbeitnehmerverbände um zu überprüfen, ob der ausländische Arbeiter, für welchen eine Bewilligung beantragt wurde, zufriedenstellende Lohnverhältnisse sowie Sozialleistungen geniesst. Die Gemeinde bestätigt durch ihre Unterschrift auf dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, dass der ausländische Arbeiter über eine angemessene Unterkunft verfügt, was sie zur Ausführung der sich aufdrängenden Kontrollen verpflichtet.

Art. 4 Wenn ein Gesuch für ausländische Arbeitskräfte teilweise oder vollständig

abgewiesen ist, wird der Antragsteller, direkt durch das kantonale Arbeitsamt oder über die kantonale Fremdenkontrolle, hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Er hat die Möglichkeit, innert der Frist von 20 Tagen ab Eröffnung des Verweigerungsentscheides, beim kantonalen Arbeitsamt eine schriftliche Einsprache zu erheben. Letzteres überprüft sie; bei Abweisung kann sein Entscheid mittels Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement, in der durch das Gesetz vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgeschriebenen Form und Frist, weitergezogen werden. Vorbehalten bleibt der kantonalen Fremdenkontrolle die Verweigerungsmöglichkeit aus polizeilichen Gründen.

Art. 5 Für jede Vormeinung des kantonalen Arbeitsamtes, die die Erteilung einer

Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zur Folge hat, wird eine Gebühr von Fr. 10.-, laut den Bestimmungen des Staatsratsbeschlusses vom
21. November 1967, abgeändert am 18. Februar 1976, über die Festsetzung der fremdenpolizeilichen Gebühren, erhoben. Die durch die kantonale Fremdenkontrolle, anstelle des kantonalen Arbeitsamtes eingezogenen Beträge, werden jeweils den Aktiven des Letzteren, am Ende jedes Jahresabschlusses gutgeschrieben.
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Art. 6 Vorliegender Beschluss, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, tritt am

1. November 1982 in Kraft. Ab diesem Datum setzt er den Staatsratsbeschluss vom 8. April 1970 über die Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte ausser Kraft. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, am 21. April 1982. Der Präsident des Staatsrates: F. Steiner Der Staatskanzler: G. Moulin
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