Reglement über das automatisierte Strafregister
- 1 - Reglement über das automatisierte Strafregister vom 15. Dezember 1999 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 359 und 360 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB); eingesehen die Bundesverordnung über das automatisierte Strafreg ister vom
1. Dezember 1999; eingesehen den Artikel 40 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch; auf Vorschlag des Departements für Sicherheit und Inst i tutionen, beschliesst:
Art. 1 Koordinationsstelle
Der Verwaltungs - und Rechtsdienst des Departementes für Sicherheit und Institutionen übernimmt die Funktion der kanto nalen Koordinationsstelle im Sinne der Bunde s gesetzgebung.
Art. 2 Aufgaben
Zusätzlich zu den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Aufgaben ist die Koordinationsstelle z uständig für : a) die Eintragung sämtlicher eintragungspflichtigen Urteile und nachträgl i- chen Entscheide der kantonalen B e hörden; b) die Meldung im Sinne des Artikels 22 Absätze 1 und 3 der Bundesver - ordnung; c) den Löschungsentscheid in den Fällen der Art ikel 41 Ziffer 4 und 49 Ziffer
4 StGB, der Artikel 32 Ziffer 4 und 34 Zif fer 4 des Militärstrafgese t zes; d) die Kontrolle und nötigenfalls den Vollzug der von Amtes wegen vorz u- nehmenden Löschungen und En t fernungen; e) die Information der Öffentlichkeit un d der Behörden im Bereich des aut o- matisierten Strafreg i sters.
Art. 3 Löschung ausländischer Urteile
Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Kantonsa n- gehörige betreffen, entscheidet der Präsident des Kantonsgerichtes.
Art. 4 Meldefri st
1 Sämtliche eintragungspflichtigen Urteile und nachträglichen Entscheide sind
- 2 - innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechts kraft der Koordinationsstelle z u - zustellen. Die Zustellung erfolgt durch die letzte kantonale Behörde, welche sich mit der Sache b e fasst.
2 Auf der Urteilsabschrift ist zu vermerken, an welchem Tage das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
3 Ist ein Urteil infolge Einsprache/Berufung eines oder mehrerer Verurteilten nur teilweise vollziehbar, so ist dies auf der U r teilsabschrift anzu geben.
Art. 5 Auszugs - und Auskunftserteilung
Die Auszugs - und Auskunftserteilung an Privatpersonen erfolgt ausschlies s- lich durch das Bundesamt. Die hierfür erforder lichen Formulare können bei den Kantonspolizeiposten sowie bei der Koordinationsstelle be zogen werden.
Art. 6 Übergangsrecht
1 Urteile und Entscheide, welche nach dem 1. Januar 2000 der Koordination s- stelle zugestellt werden, werden nach neuem Recht behandelt.
2 Solange die direkte Eintragung der Urteile und nachträglichen Entscheide durch die Koordinationsstelle nicht möglich ist, haben die verfügenden B e- hörden den Urteilen und Entscheiden die auf den amtlichen Formularen e r- stellten Auszüge beizu le gen.
3 Sobald das informatisierte Strafregister vollumfänglich eingeführt ist, we r- den die Karte ikarten des kantonalen Strafregis ters nur noch zu Strafvollzug s- zwecken verwe n det.
Art. 7 Schlussbestimmung
1 Der Beschluss vom 16. April 1975 über das Strafregister wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt am
1 . Januar 2000 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 15. Dezember 1999. Der Präsident des Staatsrates : Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler : Henri v. Roten
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