Reglement betreffend die Ausfertigung von Heimatscheinen (143.100)
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Reglement betreffend die Ausfertigung von Heimatscheinen

- 1 - Reglement betreffend die Ausfertigung von Heimatscheinen vom 6. März 1996 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Dekretes vom 20. Juni 1972 über das Zivilstandswesen; eingesehen die Eidgenössische Verordnung über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980; auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Heimatschein

Der Heimatschein ist der ordentliche Ausweis für die Niederlassung im Wallis. Er muss vom Inhaber bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Der Zivilstandsbeamte der Heimatgemeinde ist die für die Ausfertigung des Heimatscheines zuständige Behörde.
2 Falls eine Person mehrere Bürgerrechte besitzt, wird der Heimatschein vom Zivilstandsbeamten der Heimatgemeinde ihrer Wahl ausgefertigt.

Art. 3 Ausstellung des Scheines

1 Der Heimatschein wird auf dem hiefür eigens vorgesehenen Formular aufgrund der Eintragungen des Familienregisters erstellt.
2 Er wird vom zuständigen Zivilstandsbeamten (oder dessen Substituten) unterzeichnet und mit dem Amtsstempel versehen.

Art. 4 Gebühr

Für die Ausfertigung und Aushändigung des Heimatscheines bezieht der Zivilstandsbeamte eine Gebühr von 12 Franken. Die Formular-, Zustellungs- und Frankierungskosten sind in dieser Gebühr nicht inbegriffen.

Art. 5 Mitteilung

Der Zivilstandsbeamte, der einen Heimatschein ausstellt, stellt unverzüglich den Zivilstandsbeamten weiterer Burgergemeinden eine Kopie hievon zu.

Art. 6 Standesänderung

1 Heimatschein aufbewahrende Behörde diesen dem Inhaber zurück und ersucht ihn, einen neuen beizubringen.
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2 Der zuständige Zivilstandsbeamte vernichtet den zurückgesandten Heimatschein und fertigt auf Kosten des Inhabers einen neuen Heimatschein aus.

Art. 7 Verluste des Heimatscheines

1 Der Inhaber muss den Verlust seines Heimatscheines schriftlich und umgehend unter Angabe der Umstände des Verlustes dem Zivilstandsbeamten, der ihn ausgestellt hat, mitteilen.
2 Der Zivilstandsbeamte erklärt den Heimatschein durch Anzeige im Amtsblatt auf Kosten des Inhabers gemäss den durch die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachstehend Dienststelle) aufgestellten Richtlinien kraftlos.
3 Der Zivilstandsbeamte fertigt anschliessend einen neuen Heimatschein aus.

Art. 8 Kontrolle des Heimatscheines

Erstellung, Zurücksendung und Kraftloserklärung werden am Rande des Familienregisters gemäss den durch die Dienststelle aufgestellten Richtlinien vermerkt.

Art. 9 Wegzug ins Ausland

1 Der Heimatschein wird nur in der Schweiz wohnsässigen Schweizerbürgern ausgestellt. Ausnahmen bilden nur die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Schweizerbürger.
2 Bei Wegzug ins Ausland muss der Heimatschein dem Zivilstandsbeamten, der ihn ausgestellt hat, wieder zugestellt werden.
3 Falls der Inhaber des Heimatscheines seinen Wohnsitz wieder in der Schweiz errichtet, stellt ihm der Zivilstandsbeamte diesen wieder zu, falls keine Standes-, Namens- oder Bürgerrechtsänderung eingetreten ist.

Art. 10 Beschwerde

Jede Person, der die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert wird, kann innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Entscheides beim Departement Beschwerde einreichen. Im übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 anwendbar.

Art. 11 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 12. Juni 1981. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 6. März 1996. Der Präsident des Staatsrates: Dr. Bernard Bornet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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