Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen (413.101)
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Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen

Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen vom 20.06.2012 (Stand 01.09.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung gilt für die Direktionen der allgemeinen Mittel - schulen.

Art. 2 Allgemeine Verantwortlichkeit

1 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das De - partement) trägt die pädagogische und administrative Verantwortung für die allgemeinen Mittelschulen.
2 Es gewährleistet diese Aufgabe durch die Übertragung von Kompetenzen an die entsprechenden kantonalen Schuldirektionen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Aufbau

1 Alle Bezeichnungen der in der vorliegenden Verordnung verwendeten Funktionen (Direktor, Vizedirektor, Stellvertreter) beziehen sich auf die üb - lich verwendeten Bezeichnungen in den verschiedenen kantonalen Schulen (Rektor, Prorektor, Schulleiter).
2 Jede kantonale Mittelschule verfügt über: a) einen Direktionsrat, welcher sich zusammensetzt aus:
1. Direktor,
2. Vizedirektor,
3. Stellvertreter; b) die Professorenkonferenz, welche sich zusammensetzt aus:
1. Klassenlehrpersonen,
2. Verantwortliche von spezifischen Aufgaben,
3. Lehrpersonen.
2 Die Führungsorgane

Art. 4 Der Direktor

1 Der Direktor wird auf Vorschlag des Departements vom Staatsrat ange - stellt.
2 Er muss über ein vom Departement für diese Stufe anerkanntes Unter - richtsdiplom verfügen. Der Direktor übt sein Amt in der Regel in Vollzeit aus. Im Rahmen seiner Funktion kann er eine Anzahl Unterrichtsstunden übernehmen.
3 Er überträgt Verantwortlichkeiten und spezifische Aufgaben an die Mitglie - der des Direktionsrats und an Lehrpersonen.
4 Er ist verpflichtet, eine für diese Funktion spezifische Ausbildung zu ma - chen, für welche das Departement die Bestimmungen festlegt.

Art. 5 Auftrag und Kompetenzen des Direktors

1 Der Direktor trägt gegenüber dem Departement und den Schulpartnern die Gesamtverantwortung für die Schule und hat die entsprechenden Ent - scheidungskompetenzen. Er gewährleistet die Führung der Schule in Zu - sammenhang mit den personellen Ressourcen, der Pädagogik, der Verwal - tung den Finanzen.
2 Der Auftrag des Direktors ist in einem Pflichtenheft festgehalten und um - fasst: a) pädagogische Leitung; b) Leitung des Lehrpersonals und des administrativen Personals; c) organisatorische und administrative Leitung; d) finanzielle Leitung; e) Kommunikation; f) spezielle Mandate und Zusammenarbeit.

Art. 6 Der Vizedirektor

1 Der Vizedirektor wird auf Vormeinung des Direktors vom Staatsrat er - nannt.
2 Damit er diesen Auftrag erfüllen kann, erhält er eine Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen.
3 Er ist verpflichtet, eine für diese Funktion spezifische Ausbildung zu ma - chen, für welche das Departement die Bestimmungen festlegt.

Art. 7 Auftrag und Kompetenzen des Vizedirektors

1 Der Vizedirektor ist der wichtigste Mitarbeiter des Direktors und dessen offizieller Stellvertreter.
2 Er übernimmt die ihm vom Direktor anvertrauten Führungsaufgaben.

Art. 8 Die Stellvertreter

1 Die Stellvertreter werden auf Vormeinung des Direktors vom Staatsrat er - nannt.
2 Damit sie diesen Auftrag erfüllen können, erhalten sie eine Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen.

Art. 9 Auftrag und Kompetenzen der Stellvertreter

1 Der Auftrag der Stellvertreter umfasst: a) sie sind gegenüber dem Direktor verantwortlich für eine Abteilung, einen Studiengang, eine bestimmte Gruppe von Klassen oder für einen spezifischen administrativen Bereich; b) sie übernehmen die ihnen vom Direktor übertragenen Führungsaufga - ben.

Art. 10 Der Direktionsrat

1 a) der Direktor; b) der Vizedirektor; c) die Stellvertreter; d) weitere Verantwortliche der Schule können vom Direktor eingeladen werden, je nach der Situation jeder Schule und/oder auf Antrag eines anerkannten Partners.
2 Die Zuteilung von Lektionen und der Aufgaben auf die Mitglieder des Di - rektionsrats liegt in der Kompetenz des Direktors.

Art. 11 Auftrag und Kompetenzen des Direktionsrats

1 Der Direktionsrat ist das operative Führungsorgan der Schule.
2 Die Mitglieder des Direktionsrats sind für die in ihrem Pflichtenheft festge - haltenen Aufgaben verantwortlich.
3 Der Auftrag des Direktionsrats umfasst: a) er behandelt sämtliche wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Schule; b) er unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
4 Der Direktionsrat wird vom Direktor einberufen.
3 Das Lehrpersonal

Art. 12 Die Professorenkonferenz

1 Die allgemeine Professorenkonferenz umfasst alle Lehrpersonen der Schule.
2 Der Direktor beruft diese ein.

Art. 13 Auftrag und Kompetenzen der Professorenkonferenz

1 Die Professorenkonferenz behandelt Fragen der Erziehung, des Unter - richts und der Verwaltung.
2 Sie berät über Probleme, die ihnen vom Direktor und dem Direktionsrat unterbreitet werden.
3 Sie erlaubt dem Direktor eine Information seiner Lehrerschaft über den allgemeinen Lauf der Schule und über anstehende Veranstaltungen.
4 Sie ist eine Plattform zum Austausch, welche die Zusammenarbeit und das Wohl der Schule begünstigt.
5

Art. 14 Klassenrat

1 Der Klassenrat setzt sich aus dem Klassenlehrer und den in dieser Klasse unterrichtenden Lehrpersonen zusammen.
2 Im Klassenrat werden alle Fragen, welche die Klasse oder deren Schüler betreffen, erörtert und koordiniert.
3 Er berät über Fragen, welche ihm vom Direktor oder dem Direktionsrat unterbreitet werden.
4 Jede Lehrperson ist verpflichtet, an den Sitzungen des Klassenrats, wel - che durch den Klassenlehrer oder die Direktion einberufen werden, teilzu - nehmen.

Art. 15 Fachschaften

1 Die Fachschaft setzt sich aus den Lehrpersonen zusammen, welche das gleiche Fach unterrichten.
2 Auf Anordnung des Direktors ist sie für die Koordination des Unterrichts eines Fachs innerhalb der Schule verantwortlich.
3 Sie berät über Fragen, welche ihr vom Direktor oder dem Direktionsrat un - terbreitet werden.
4 Jede Lehrperson ist verpflichtet, an den Sitzungen der Fachschaft teilzu - nehmen.
4 Ressourcenzuweisung

Art. 16 Zuweisung der Ressourcen

1 Der Staatsrat ist zuständig, der Direktion die Ressourcen zuzuteilen, wel - che für den ordentlichen Betrieb der Schule benötigt werden. Diese können in Form eines Pools gewährt werden.
2 Die Ressourcen, für deren Bestimmung die Anzahl Schüler, die Abteilun - gen und die besondere Situation der Schule berücksichtigt werden, sind für die Erfüllung der folgenden Aufträge bestimmt: a) die pädagogische Leitung; b) die administrative Leitung; c) die kantonalen Mandate im Dienst der Schule.
3 Es werden Ressourcen für spezifische Aufträge und besondere Projekte zugunsten der Schule gewährt.
5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Sie tritt am 1. September 2012 in Kraft und hebt das Reglement über die Organisation der kantonalen Gymnasien vom 9. Oktober 1974 auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 27/2012
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