Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (355.12)
CH - SG

Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erlässt in Anwendung von Art. 11 Bst. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ost- schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 1 als Tarif: 2

Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach

ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen a) Gebührenansätze
1 Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Fr.
10 jährliche Berichterstattungen – Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1. Abs. 2 FZG 3 .. 500.– bis 30 000.– – alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen 4 .............. 500.– bis 20 000.–
11 Registrierung oder Streichung im Register für beruf- liche Vorsorge bzw. in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen 5 ....................... 300.– bis 5000.–
12 Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
6
...... 300.– bis 5000.–
13 Neuschrift der Stiftungsurkunde oder der Statuten . 300.– bis 5000.–
14 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung ...... 1 ‰ des über- tragenen Vermögens, wenigstens 300.– und höchstens 5000.–
15 Vermögensübertragungen oder -aufhebungen ..... 1 ‰ des über-
1 sGS 355.01.
2 In Vollzug ab 1. Januar 2020.
3 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (SR 831.42; abgekürzt FZG).
4 Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (SR 831.40; abgekürzt BVG).
5 Art. 48 Abs. 1 BVG bzw. Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Aufsicht in der berufli- chen Vorsorge (SR 831.431.1; abgekürzt BVV 1).
6 Art. 61 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 11 Bst. a der Verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Ost- schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS).
tragenen Vermögens, wenigstens 300.– und höchstens 5000.–
16 Genehmigung von Reglementen über Teilliquidationen 300.– bis 5000.–
17 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen ..... 150.– bis 5000.–
18 aufsichtsrechtliche Massnahmen 7 ............... 300.– bis 5000.–

Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht

1 Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden 8 .
2 Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtlichen Bestim- mungen sachgemäss angewendet
9
.

Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungen

1 Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Fr.
20 jährliche Berichterstattungen ................... 250.– bis 2500.–
21 Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
10
..... 150.– bis 2500.–
22 Neuschrift der Stiftungsurkunde ................ 150.– bis 2500.–
23 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung ...... 1 ‰ des über- tragenen Vermögens, wenigstens 150.– und höchstens 2500.–
24 Vermögensübertragungen oder -aufteilungen ..... 1 ‰ des über- tragenen Vermögens, wenigstens 150.– und höchstens 2500.–
25 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen ..... 150.– bis 2500.–
26 aufsichtsrechtliche Massnahmen
11
............... 150.– bis 2500.–
7 Art. 62 BVG in Verbindung mit Art. 12 AVS.
8 Art. 64 ff., insbesondere Art. 64c BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010 (BBl 2010, 2017 ff.).
9 Art. 64c Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010 (BBl 2010, 2017 ff.) sowie Art. 7 Abs. 1 BVV 1.
10 Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 11 Bst. a AVS.
11 Art. 80 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 12 AVS.

Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze

1 Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für aussergewöhnlich komplizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden.

Art. 5 12

Art. 6 13

12 Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli 2015 wird per
31. Dezember 2019 aufgehoben.
13 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
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