Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit u... (172.214)
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Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis

- 1 - Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsa n gestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstve r- häl t nis vom 17. Dezember 1997 ______________________________________________________________ Der Staatsrat des Kantons des Wallis eingesehen Arti kel 57 der Kantonsverfa s sung; eingesehen das Gesetz vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates; eingesehen das Gesetz vom 12. November 1982 betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wal lis; auf Antrag des Finanz - s departementes, beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

Das vorliegende Reglement ordnet das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten des Staates mit unbefrist e tem Dienstverhältnis.

Art. 2 Begriffe

1 Als Hilfsangestellte gilt jede Person, die in dieser Eigenschaft vollamtlich oder in Teilzeit angestellt wird, um während einer befristeten oder unbefrist e ten Dauer vorübergehende A r beiten auszuführen.
2 Die Anstellungsdauer ist begrenzt auf e in Jahr und kann höchstens um ein weiteres Jahr verlängert werden.
3 Ist bereits zum vornherein ersichtlich, dass die zeitlich begrenzten Aufg a ben länger als ein Jahr ausgeführt werden müssen, so wird das nötige Pers o nal nicht in der Eigenschaft als Hilfsa ngestellte, sondern zeitlich unbefristet ang e stellt.
Art. 3
2 Anstellungsverhältnis
1 Die Anstellungsverfügung liegt in der Zuständigkeit des Staatsrates .
2 Der Dienstchef kann Hilfsangestellte mit befristetem Dienstverhältnis an ste l- len, wenn fo l gende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Anstellungsdauer ist auf ein Jahr begrenzt und kann höchstens um ein weiteres Jahr verlängert werden. b) Die Hilfsangestellten dürfen nur für Aufgaben eingesetzt werden, die in den Leistung s aufträgen definiert sind (auf Stufe Produkt oder Projekt) . c) Die Hilfsangestellten dürfen nur im Rahmen des für die Personalausgaben gewährten und vom Grossen Rat angenommenen Budgets angestellt we r-
- 2 - den. d ) Die Stellen der Hilfsangestellten müssen, nach erfolgter In formation an den Departementsvorsteher, ausgeschrieben werden, wenn die Anste l lungsdauer sechs Monate übe r steigt oder ein Jahr, falls es sich um eine Abwesenheit s- vertretung infolge Kran k heit - oder Unfall handelt .

Art. 4 Statut

Die Bestimmungen des Gesetze s vom 11. Mai 1983 über das Statut der Bea m- ten sind auf die Hilfsangestellten und die Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis analog anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 33, 34 und 35 (Auflösung und Erneuerung des Dienstverhältni s ses).

Art. 5 Beend igung des Arbeitsverhäl t nisses

1 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt mit Ablauf der in der Anstellungsve r- fügung festgesetzten Dauer, unter Vorbehalt der Verlängerung der Anste l lung, der vorzeitigen Auflösung im Einverständnis der Parteien, sowie der Au fl ö sung aus wichtigen Gründen.
2 Das unbefristete Arbeitsverhältnis eines Hilfsangestellten endigt spätestens nach Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Höchs t dauer.
3 Während der unbefristeten Anstellungsdauer können der Staat und die Hilf s- angestellten ode r die Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis das A r- beitsverhältnis unter Einha l tung folgender Fristen kündigen: – im ersten Monat: Frist von 7 Tagen – vom zweiten bis zum zwölften Monat: Frist von 1 Monat auf das Ende eines Monats – vom zweiten bis zum fünften Jahr: Frist von 2 Monaten auf das Ende eines Monats – ab dem sechsten Jahr: Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Monats
4 Die Auflösung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.

Art. 6 Besoldung

1 Die Anstellungsbehörde setzt die Mo nats - oder Stundenbesoldung aufgrund der Bestimmungen über die Besoldung der Beamten fest.
2 Die Dienststelle für Personal und Organisation muss angehört werden. Vo r- behalten bleibt im übrigen die Zustimmung gemäss Artikel 5, Absatz 1, Buc h- stabe d der Veror dnung vom 15. Januar 1997 zur Delegation der Kompete n zen im Bereich der Personalführung und Organisation an die Pilotei n heiten.
3 Die Hilfsangestellten oder die Angestellten mit unbefristetem Dienstverhäl t- nis erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad dieselben Sozialz u lagen wie die B e amten.

Art. 7 Besoldungsanspruch bei Verhinderung an der Arbeitsle i stung

1 Sind Hilfsangestellte oder Angestellte mit unbefristetem Dienstverhältnis aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllun g gesetzl i- cher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, an der Arbeitslei s tung verhindert, so beziehen sie die Besoldung nach folgenden Grundsä t zen:
- 3 - Dauer des Dienstverhältnisses Dauer des Besoldungsanspruchs bis zu 3 Monaten 1 Woche bis zu 6 M onaten 3 Wochen bis zu 9 Monaten 4 Wochen bis zu 1 Jahr 2 Monate bis zu 3 Jahren 3 Monate bis zu 4 Jahren 4 Monate über 4 Jahre gemäss Art. 12 des Gesetzes vom 2.11.1982
2 Sind die Angestellten obligatorisch versichert, so fallen die Versicherung s le i s- tu n gen an den Staat.
3 Bei grobem Verschulden erhalten die Angestellten keine Besoldung und b e- ziehen, sofern sie obligatorisch versichert sind, direkt die Versicherung s leistu n- gen. Sind sie nicht obligatorisch versichert, so kann die Besoldung g e kürzt wer den.
Art. 8
1 Besoldungsanspruch bei Mutte r schaft
1 Für Angestellte, deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft mehr als ein Jahr da u ert, gilt derselbe Besoldungsanspruch bei Mutterschaft wie für die Beamten.
2 Für Angestellte , deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft bis zu einem Jahr beträgt und die eine Mutterschaftsen t schädigung gemäss Bundesrecht erhalten, wird der Besoldungsanspruch wie folgt festg e legt: - bei Fortführung der Tätigkeit innert sechs Monaten nach der N iederkunft und für eine Mindestdauer von sechs Monaten: acht Wochen zu 100 Pr o- zent, - in allen anderen Fällen: acht Wochen zu 80 Prozent .
3 Für Angestellte , deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft bis zu einem Jahr beträgt und die keine Mutterschafts entschädigung nach Bundesrecht e r- halten, beträgt der Besoldungsa n spruch vier Wochen zu 100 Prozent.

Art. 8 bis

1 Mutterschaftsentschädigung
1 Die im Bundesrecht (Art. 16 b Mutterschaftsent schädigung fällt an den Staat, s o lange dieser die Besoldung ausric h tet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsen t schädigung direkt durch den Angestellten einzufordern.

Art. 8 ter

1 Urlaub zur Adoption
1 Bei der Aufnahme von noch nicht schulpflichtigen Kindern zur Adoption wird Hilfsangestellten und Angestellten mit unb e fristetem Dienstverhältnis Adoptionsurlaub g e währt.
2 Dieser gilt gleichermassen für männliches und weibliches Pe rsonal.
3 Seine Dauer beträgt ¾ des Mutterschaftsurlaubes.
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vo r- kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu tre f fen.
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5 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube g e sam t- haft auf 16 Wochen festg e legt, wobei diese zwischen den beiden Eltern nach ihrem Wi l len aufgeteilt werden können.
Art. 9
1 Ferien
1 Die im Monatsgehalt ent schädigten Hilfsangestellten oder Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis haben entsprechend ihrem Beschäftigung s grad Anspruch auf die gleichen Ferien, Feiertage, arbeitsfreien Tage und Sonderu r- la u be wie die Beamten.
2 Für die im Stundenlohn entsch ädigten Hilfsangestellten oder Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis setzt der Staat s rat die Ansätze der Ferien - entschädigungen fest.
3 Sind die im Monatsgehalt entschädigten Hilfsangestellten oder Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis mehr als zwei Monate an der Arbeitslei s- tung verhindert, Samstage und Sonntage inbegriffen, so wird die Dauer der Ferien verhältnismässig gekürzt, ausser wenn die Verhinderung auf die Mu t te r- schaft zurückzuführen ist .

Art. 10 Schlussbestimmungen

1 Mit seine m Inkrafttreten findet das vorliegende Reglement Anwendung auf sämtliches Staatspersonal, das nicht als Beamte oder Angestellte im Sinne von

Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellte n des Staates Wallis gilt, mit

Ausnahme der Lehrlinge und Stagiaires. Vorbehalten bleiben allfällige Zus i ch e- rungen in früheren Anstellungsverfügungen zum Besoldungsanspruch bei Ve r- hinderung an der Arbeitsleistung.
2 Hilfsangestellte, deren Arbeitsverhältn is mehr als zwei Jahre dauert, we r den als Angestellte mit einem unbefristetem Dienstverhältnis betrachtet.
3 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; es hebt alle ihm widersprechenden Be stimmungen auf, insbesond e r e die Vorschriften vom 12. Januar 1983 über die Anstellungsbedingungen von Hilf s- kräften. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 17. Dezember 1997. Der Präsident des Staatsrates: Wilhelm Schnyder Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen P ublikation In Kraft R über das Dienstverhältnis der Hilfsa n- gestel l ten und der Angestellten mit unb e- fristetem Dienstverhältnis vom 17. D e- zember 1997 GS/VS 1998, 309
1 Änderung vom 29. Juni 2005: n. : Art. 8 bis ,
8 ter ; n.W. : Art. 8, 9 Abl. Nr. 28/2005 1.7.2005
2 Änderung vom 29. Juni 2005: n.W. : Art. 3 Abl. Nr. 30/2005 1.8.2005 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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