Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen V... (211.601)
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Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung

- 1 - Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Oktober 1995 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 34 und 38 der eidgenössischen Verordnung vom
18. November 1992 über die amtliche Vermessung; eingesehen die Artikel 2, 3 und 23 der eidgenössischen Verordnung vom
6. Dezember 1993 über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung; eingesehen die Artikel 48 und 62 des kantonalen Gesetzes vom 16. November
1994 über die amt l i che Vermessung; auf Antrag des Finanzdepartementes, verordnet:
Art. 1
1 Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Erh e a) die Abgabe und Nutzung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zu nichtg e werblichen Zwecken; b) die direkte Nutzung der Auszüge und Auswertungen der amtlichen Ve r- messung in numerischer Form im Sinne von Artikel 23 der eidgenöss i- schen Verordnung vom 6. Dezember 1993 über die gewerbliche Nutzung der Daten de r amtlichen Vermessung.
2 Die Bundesbestimmungen über die gewerbliche Nutzung der Daten der am t- lichen Vermessung sowie die Zuständigkeiten der Gemeinden für die komm u- nalen Optionen bleiben vorbehalten.
3 Die Abgabe von Reproduktionen oder Daten des Übersi chtsplans liegt au s- schliesslich in der Kompetenz der kantonalen Dienststelle für Vermessung (nachfolgend Dienststelle). Die Gebühren sind im Tarif des Staatsrates vom
15. April 1992 festgelegt.
4 Der Tarif für die Abgabe von numerischen Daten des Übersich tsplanes in Raster - oder Vektorform wird im Anhang zu dieser Verordnung festgeha l ten.

Art. 2 Bewilligung

1 Die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung ist bewilligungspflic h tig.
2 Die Bewilligung wird durch jene Stelle (Dienststelle oder Nachführungsg e- ometer) e r teilt, welche die Gebühr erhebt.
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Art. 3 Gebühren für den gesamten Grunddate n satz

1 Die Gebühren für die Abgabe des gesamten Grunddatensatzes zur dauernden Nutzung der n u merischen Daten werden wie folgt festgesetzt: Investitionskosten Betriebsko sten pro Hektare pro Jahr und (einmaliger Betrag) Hektare Zone A: Dorfgebiet, Bauzone und I n dustriezone 71. – Fr. 6. – Fr. Zone B: Land - und Forstwir t- schaftsgebiete 22. – Fr. 0.60 Fr. Zone C: Alpgebiete und unpr o duktive Gebiete 1. – Fr. 0.20 Fr.
2 Die daue rnde Nutzung der numerischen Daten bildet Gegenstand eines Ve r- trages zwischen dem Benutzer und der Dienststelle. Der Vertrag wird für mindestens fünf Jahre abg e schlossen.
3 Bei der Abgabe von grossen Datenmengen kann das Departement die G e- bühr bis höchsten s 50 Prozent ermässigen.
4 Die Gebühren für die Abgabe des gesamten Grunddatensatzes bei gelegentl i- cher Nutzung der numerischen Daten werden wie folgt festgelegt: Investitionskosten Betriebskosten pro Hektare pro Hektare und Abgabe und Abgabe Zone A: 34 . – Fr. 46. – Fr. Zone B: 9. – Fr. – Fr. Zone C: 0.50 Fr. Fr.
5 Die Mindestgebühr für die Investitions - und Betriebskosten zusammen b e- trägt 100 Franken.
6 Bei einem späteren Vertragsabschluss als Dauerbezüger der Daten im gle i- chen Gebiet kann diese Geb ühr von jener, die normalerweise für die dauernde Nutzung geschuldet ist, in Abzug gebracht werden.
7 Die Zonen werden durch die Dienststelle fes t gelegt.

Art. 4 Gebühren für Teilauszüge und Teilauswertungen

a) Informatio n sebenen
1 Bei Abgabe von numerisch en Daten, die nur gewisse Informationsebenen betreffen, berechnet sich die Gebühr für die Beteiligung an den Investition s- kosten wie folgt: – Fixpunkte und administrative Einteilung (Sockelbetrag): 20% der Gesam t- gebühr; – Grundstücke und Nomenklatur 30% der Gesamtg e bühr; – Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente, Rohrleitungen: 40% der G e samtgebühr; – Höhen: 10% der Gesamtgebühr.
2 Die Gebühr für die Beteiligung an den Betriebskosten wird gemäss Artikel 3 festg e setzt.
3 Die Mindestgebühr für die Inv estitions - und Betriebskosten zusammen b e- trägt 100 Franken.
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Art. 5 b) einzelne Koordinatenwerte

1 Für den Bezug von einzelnen Koordinaten der Lage - und Höhenfixpunkte 3 sowie der Grenzpunkte wird eine Gebühr von 3 Franken pro Punkt e r hoben.
2 Die Mindestg ebühr beträgt 20 Franken.

Art. 6 c) Kostenermässigung

Beteiligen sich Dritte, wie die PTT, die SBB oder industrielle Betriebe an den Investitionskosten, so können die Gebühren für die Investitionskosten im Ve r- hältnis zur Bedeutung der Beteiligung ermässig t oder sogar erlassen we r den.

Art. 7 Gebühren für grafische Auszüge und R a sterdaten

1 Für die Abgabe von grafischen Auszügen und Rasterdaten aus dem Plan für das Grundbuch wird gesamthaft für die Investitions - und Betriebskosten eine Gebühr von 4 Franken pro dm2 nut z barer Planfläche erhoben.
2 Für die gelegentliche Abgabe von grafischen Auszügen aus dem Plan für das Grundbuch mit dem Format A3 und kleiner werden keine Gebühren erhoben, sofern diese Auszüge nicht für die Nachführung von digitalisierten ode r a n- derweitig elektronisch ausgewerteten Datensätzen benützt werden.
3 Teilabgaben im Sinne von Artikel 4 sind au s geschlossen.

Art. 8 Mutationsprotokolle

Für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung bei Grenzmutationen wird für di e Investitions - und Betriebskosten eine G e- bühr von 50 Franken pro Mutation erh o ben.

Art. 9 Bearbeitungsgebühren

1 Zusätzlich zu den Gebühren für die Beteiligung an den Investitions - und Betriebskosten gemäss den vorstehenden Artikeln wird bei jeder Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
2 Diese wird nach dem Tarif der amtlichen Vermessung oder bei Fehlen de s- selben auf der Basis der effektiven Bearbeitungskosten festgesetzt.

Art. 10 Verpflichtungen der Benutzer

1 Wer Aus züge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, darf diese ausschliesslich für den eigenen Gebrauch benutzen.
2 Beauftragte, Projektverfasser sowie andere Personen in vergleichbarer Ste l- lung erhalten die Auszüge und Auswertungen als Vertreter ihrer Auftraggeber und dürfen diese Daten nicht für Dritte, für sich selbst oder zu anderen Zw e- cken benu t zen.

Art. 11 Befreiung

1 Die Eidgenossenschaft (mit Ausnahme der SBB und PTT - Betriebe), die Unternehmungen und Betriebe mit eigener Rechnungsführung) müssen für die Daten, die sie selbst im öffentlichen Interesse benutzen, nur die Bearbeitung s- gebühr entrichten.
2 Die Dienststelle kann weitere Befreiungen gewähren, wenn diese durch Gründe von besonderem öffentlichem Interesse gerechtfertigt sind.
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Art. 12 Bezug

1 Alle Gebühren werden durch jene Stelle erhoben, welche die Daten aushä n- digt, mit Ausnahme der Gebühren für die Investitions - und Betriebskosten der dauernden Benutzung, welche durc h die Dienststelle erhoben werden.
2 Bei Anfechtung oder bei Nichtbezahlung wird der Gebührenbetrag durch Entscheid der Diens t stelle festgelegt.
Art. 13
2 Verteilung und Bezugskommission
1 Die Bearbeitungsgebühren gehen an den St aat oder an die Nachführungsg e o - meter, je nach dem, wer die Daten geliefert hat.
2 Die übrigen Gebühren gehen an den Staat.
3 Die Nachführungsgeometer überweisen dem Staat am Ende eines jeden Ja h- res die Gebühren, welche diesem zustehen, unter Abzug einer B ezugskommi s- sion von zehn Prozent.
Art. 14
1 Indexierung Die Gebühren werden der Teuerung angepasst, sobald der vom eidgenöss i- schen Justiz - und Polizeidepartement genehmigte Teuerungsindex für den Honorartarif für die Nachführung der amtlichen Vermessung zehn Prozent überschreitet.

Art. 15 Strafbestimmungen

1 Die unerlaubte Benutzung von Daten der amtlichen Vermessung wird mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft, welche vom Departement au s- gesprochen wird.
2 Zusätzlich mü ssen die Gebühren bezahlt we r den.

Art. 16 Aufhebung

Alle der vorliegenden Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere der Beschluss vom 4. Januar 1980 betreffend die Erhebung von Gebühren für die nichtgewerbliche Benützung der Verme s- sungswerke.

Art. 17 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 11. Oktober 1995 Der Präsident des Staatsrates: Dr. Bernard Bo r net Der Staatskanzler: H enri v. Roten
- 5 - Titel und Änderungen Publikation In Kraft V über die Abgabe und Nutzung von Ausz ü- gen und Auswertungen der amtlichen Ve r- messung vom 11. Oktober 1995 GS/VS 1995, 197 3.11.1995
1 Änderung vom 11. Dezember 1996: n.: Art. 1 Abs. 4; n. W.: Art. 14 GS/VS 1996, 377 1. 1.1997
2 Änderung vom 27. September 2000: n.W.

Art. 13 Abl. Nr. 40/2000 6.10.2000

a.: aufgehoben; n.: neu; n. W.: neuer Wor t laut
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