Beschluss über die Entschädigung an die Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommis... (221.214)
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Beschluss über die Entschädigung an die Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

Beschluss über die Entschädigung an die Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommission für Mietverhältnisse vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; eingesehen das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument - wicklung, beschliesst:
Art. 1
1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der Schlichtungskommis - sion für Mietverhältnisse werden wie folgt festgelegt: a) Präsidium:
1. pro Tag Fr. 400
2. pro Halbtag Fr. 250
3. pro einzelne Stunde Fr. 100 b) Mitglieder:
1. pro Tag Fr. 350
2. pro Halbtag Fr. 200
3. pro einzelne Stunde Fr. 50
2 Die Entschädigungen für das Präsidium für die Vorbereitung der Dossiers und das Studium der Fälle sowie die Korrektur und Unterzeichnung von Modellen und Entscheiden wird wie folgt festgelegt: a) Präsidium: pro einzelne Stunde Fr. 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reise - spesen (SBB 2. Klasse oder PTT Einheimischen-Billett).
3 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 3
1 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund einer jährlichen Ab - rechnung durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.
Art. 4
1 Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 10. Juli 1997 auf und er - setzt ihn. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 42/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 42/2011
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