Gesetz über Referendum und Initiative (125.1)
CH - SG

Gesetz über Referendum und Initiative

Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 1966
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 45 bis 49 und von Art. 114 bis 130 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 , des Grossratsbeschlusses betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums (Nachtrag) vom 20. Januar 1924 3 und der Bundesgesetzgebung über Referendum und Initia - tive in eidgenössischen Angelegenheiten 4 als Gesetz: 5 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.)

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt Referendum und Initiative: a) in kantonalen Angelegenheiten; b) in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit das Bundesrecht kantonales Recht vorbehält. 6
2 Referendum und Initiative in den Gemeinden und in den öffentlich-rechtlichen Korporationen richten sich nach dem Gemeindegesetz. 7
1 ABl 1966, 157.
2 sGS 111.1 .
3 sGS 111.12 .
4 Art. 83 des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1 ; eidgV über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11 .
5 Abgekürzt RIG. nGS 5, 247; nGS 10–49; nGS 19–1; nGS 27–35; nGS 34–41. Vom Grossen Rat erlassen am 25. Oktober 1967; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig gewor - den am 27. November 1967; in Vollzug ab 1. Januar 1968.
6 Art. 83 BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1 ; eidgV über die po - litischen Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11 .
7 Art. 36 ff., 90 , 109 ff. und 121 ff. GG, sGS 151.2 .
3 Für die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein - schaften gelten die von ihnen erlassenen Vorschriften. 8 *

Art. 1 bis * Erläuternder Bericht zu Abstimmungsvorlagen

a) Grundsatz
1 Der Kantonsrat gibt Verfassungsvorlagen, Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen und Stellungnahmen zu Initiativbegehren für die Volksabstimmung in der Regel einen erläuternden Bericht bei.
2 Der erläuternde Bericht enthält: a) eine Zusammenfassung des Inhalts der Vorlage und deren wesentliche Fol - gen; b) eine Stellungnahme des Kantonsrates; c) eine kurze Wiedergabe der Gegenargumente:
1. von wesentlichen Minderheiten aus der Mitte des Kantonsrates;
2. in der Begründung von Referendumsbegehren, soweit sie auf den Bogen oder Karten aufgedruckt ist.
3 Der Kantonsrat kann den Erlass des erläuternden Berichtes dem Präsidium 9 oder einer Kommission aus seiner Mitte 10 übertragen.

Art. 1 ter * b) Initiativ- und Referendumsbegehren

1 Das Initiativ- oder das Referendumskomitee kann für den erläuternden Bericht eine kurze und sachliche Stellungnahme verfassen. Besteht kein Referendumsko - mitee, treten die das Referendumsbegehren einreichenden Personen an seine Stelle.
2 Die Staatskanzlei setzt dem Initiativ- oder dem Referendumskomitee eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Stellungnahme an. Verstreicht die Frist un - genützt, wird im erläuternden Bericht die auf den Unterschriftenbogen und -kar - ten enthaltene Begründung berücksichtigt. Fehlt diese, entfällt eine Stellungnahme des Komitees.
3 Das für den Erlass des erläuternden Berichtes zuständige Organ kann Vorschrif - ten über den Umfang erlassen und unsachliche Ausführungen bereinigen.

Art. 2 * Fristen

1 Für die Fristen gelten sachgemäss Art. 142 und 143 der Schweizerischen Zivilpro - zessordnung vom 19. Dezember 2008 11 . *
8 Art. 12 ff. VKK, sGS 173.5 ; Art. 42 ff. VERK, sGS 175.1 .
9 Art. 3 ff. GRR, sGS 131.11 .
10 Art. 12 ff. GRR, sGS 131.11 .
11 SR 272 .

Art. 3 Unentgeltlichkeit

1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN (2.) A. Referendumspflichtige Erlasse (2.1.)

Art. 4 * Verfassungsreferendum

1 Dem obligatorischen Verfassungsreferendum unterstehen: a) der Beschluss des Kantonsrates auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung; b) die Kantonsverfassung und ihre Änderungen; c) Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Ver - einbarungen mit Verfassungsrang.

Art. 5 * Gesetzesreferendum

1 Dem fakultativen Gesetzesreferendum unterstehen die Gesetze und die Be - schlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinba - rungen mit Gesetzesrang.

Art. 6 * Finanzreferendum

a) obligatorisches Finanzreferendum 12
1 Dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen die Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine ein - malige neue Ausgabe von mehr als Fr. 15 000 000.– oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 1 500 000.– zur Folge haben.

Art. 7 * b) fakultatives Finanzreferendum

1. im allgemeinen
1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsra - tes, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Aus - gabe von Fr. 3 000 000.– bis Fr. 15 000 000.– oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von Fr. 300 000.– bis Fr. 1 500 000.– zur Folge haben.
12 GRB betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Fi - nanzreferendums (Nachtrag), sGS 111.12 .
2 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, die dem Finanzreferendum unterstanden haben. Hat je - doch die Änderung eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes zur Folge, so untersteht der neue Beschluss dem obligatorischen Finanzreferendum.

Art. 7 bis * 2. Kantonsstrassenbau und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs *

1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsra - tes über: * a) * Projekte für den Bau von Kantonsstrassen, die eine einmalige neue Ausgabe zulasten des Kantons von mehr als Fr. 6 000 000.– zur Folge haben; b) * eine einmalige neue Ausgabe für einen Beitrag nach dem Gesetz über den öf - fentlichen Verkehr, der Kanton und politische Gemeinden zusammen mit mehr als Fr. 6 000 000.– belastet. c) * ...
2 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, die dem fakultativen Finanzreferendum unterstanden ha - ben.

Art. 8 c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.

1 Als Ausgaben gelten auch: a) Verbürgungen und Garantieerklärungen; b) Darlehen und Beteiligungen, wenn sie den allgemein anerkannten kaufmänni - schen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Ertrag nicht entsprechen.

Art. 9 * d) Ausnahmen

1 Vom Finanzreferendum sind ausgenommen: a) die Erlasse über die Besoldung des Staatspersonals; b) die Erlasse über die Staatsbeiträge an Lehrerbesoldungen; c) die Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, wenn der Kantonsrat im ur - sprünglichen Beschluss dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

Art. 12 * Referendumsklausel

1 Die Unterstellung unter das Referendum oder der Beschluss, dass ein Erlass we - gen Dringlichkeit nach Art. 68 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 13 dem Referendum später untersteht, ist im Erlass festzuhalten.
2 In Verfassungsvorlagen muss die Unterstellung unter das Referendum nicht fest - gehalten werden, in Gesetzen nur, wenn das obligatorische Finanzreferendum An - wendung findet. B. Obligatorisches Referendum (2.2.)

Art. 13 * Verfassungsvorlagen

1 Das obligatorische Referendum über Verfassungsvorlagen richtet sich nach

Art. 48 sowie 114 und 116 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001. 14

C. Fakultatives Referendum (2.3.)
1. Referendumsbegehren aus der Mitte des Kantonsrates * (2.3.1.)

Art. 14 * Grundsatz

1 Ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Kantonsrates kann verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung zu unter - stellen ist. 15

Art. 15 * Verfahren

1 Der Antrag, den Erlass dem Volk zu unterbreiten, ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthal - ten. Über den Antrag wird sofort beraten und abgestimmt.
2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes (2.3.2.)

Art. 16 Grundsatz

1 Viertausend in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte können verlan - gen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksab - stimmung unterstellt wird. 16
13 sGS 111.1 .
14 sGS 111.1 .
15 Art. 47 Abs. 1 KV, sGS 111.1 .
16 Art. 47 Abs. 1 KV, sGS 111.1 .

Art. 17 * Veröffentlichung der Referendumsvorlage

1 Die Regierung hat den Erlass als Referendumsvorlage im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn nicht bereits das Referendum aus der Mitte des Kantons - rates ergriffen worden ist.

Art. 18 * Referendumsfrist

1 Die Volksabstimmung ist innert der Referendumsfrist zu verlangen.
2 Die Frist beginnt am Tag, nach dem die Referendumsvorlage veröffentlicht wor - den ist, und dauert vierzig Tage.
3 Der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröffentlichung her - vorzuheben.

Art. 19 Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

1 Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedin - gungen enthalten.
2 Es kann sich nur auf einen einzigen dem Referendum unterstellten Erlass bezie - hen und darf nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.
3 Entspricht das Begehren diesen Anforderungen nicht, so ist es nicht zustandege - kommen.

Art. 20 * Unterschriftenbogen und -karten

1 Das Referendumsbegehren ist auf Bogen oder Karten zu stellen, die folgende An - gaben enthalten: a) den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmbe - rechtigt 17 sind; b) das Begehren auf Volksabstimmung; der Erlass, gegen den sich das Begehren richtet, ist mit der Überschrift und dem Datum der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu nennen; c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriften - sammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches 18 ) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches); 19 d) eine allfällige Begründung.
17 Art. 39 KV, sGS 111.1 .
18 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
19 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .

Art. 21 * Unterschriften

a) Anforderungen
1 Die Stimmberechtigten, die ein Referendumsbegehren stellen, müssen ihre Na - men selber, handschriftlich und leserlich auf den Bogen oder die Karte setzen so - wie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
2 Der Unterzeichner muss alle Angaben machen, die nötig sind, um erkennen zu lassen, wer unterschrieben hat.
3 Für Namen und Vornamen dürfen keine Wiederholungszeichen verwendet wer - den.
4 Schreibunfähige Stimmberechtigte dürfen eine stimmberechtigte Hilfsperson ih - rer Wahl beiziehen, um ein Volksbegehren zu unterzeichnen. Die Personalien der schreibunfähigen Person sind vollständig in die Unterschriftenliste einzutragen. Anstelle der Unterschrift des Stimmberechtigten setzt die Hilfsperson ihren eige - nen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.

Art. 22 b) Einschränkungen

1 Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Bogen und Karten unterschrieben werden.
2 Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal un - terschreiben.
3 Sie dürfen nur auf Bogen oder Karten unterzeichnen, die den Namen ihrer Gemeinde tragen.

Art. 23 * Stimmrechtsbescheinigung

a) im allgemeinen
1 Die Bogen und Karten sind während der Referendumsfrist dem Stimmregister - führer 20 der auf dem Bogen oder der Karte bezeichneten politischen Gemeinde einzureichen.
2 Der Stimmregisterführer bescheinigt auf dem Bogen oder auf der Karte das Stimmrecht der Unterzeichner, die am Tag, an dem der Bogen oder die Karte zur Bescheinigung eingereicht wurden, im Stimmregister eingetragen sind, und gibt Bogen und Karten so rasch als möglich zurück.
20 Art. 5 UAG, sGS 125.3 ; Art. 118 GG, sGS 151.2 .
3 Die Stimmrechtsbescheinigung muss die Zahl der Unterzeichner, deren Stimm - recht bescheinigt wird, angeben, das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Stimmregisterführers aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft kennzeichnen.

Art. 24 * b) Verweigerung

1 Das Stimmrecht darf nur bescheinigt werden, wenn der Bogen oder die Karte und die Unterschriften die Voraussetzungen von Art. 20 bis 22 dieses Gesetzes er - füllen.
2 Der Stimmregisterführer hat die Verweigerung von Stimmrechtsbescheinigun - gen auf dem Bogen oder auf der Karte in Stichworten zu begründen.
3 Wenn Stimmrechtsbescheinigungen verweigert worden sind, hat der Stimmre - gisterführer bei der Rückgabe darauf aufmerksam zu machen.

Art. 25 * Einreichung des Begehrens

1 Die Bogen und Karten mit dem Referendumsbegehren sind innert der Referen - dumsfrist dem zuständigen Departement 21 , einzureichen. 22
2 Das zuständige Departement 23 vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen und Karten übergeben. Es bestätigt schriftlich die Einreichung des Begehrens.

Art. 26 * Behebung von Mängeln

1 Das zuständige Departement 24 lässt Mängel, die im Zusammenhang mit der Stimmrechtsbescheinigung stehen und nicht den Unterzeichnern zur Last gelegt werden können, vom Stimmregisterführer der Gemeinde beheben.
2 Die Mängel können auch nach Ablauf der Referendumsfrist behoben werden.

Art. 27 * Feststellung des Zustandekommens

1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt das zuständige Departement fest, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist.
2 Als ungültig werden ausgeschieden: a) die Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Un - recht bescheinigt worden ist;
21 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
22 Art. 47 Abs. 1 KV, sGS 111.1 ; Art. 18 dieses G.
23 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
24 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
b) die Unterschriften auf Bogen und Karten, die nach Ablauf der Referendums - frist eingereicht worden sind.
3 Das zuständige Departement veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt das Ergeb - nis der Prüfung und die Zahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften, auf - geteilt nach politischen Gemeinden und Wahlkreisen.

Art. 27 bis * Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriften -

bogen und -karten
1 Innert eines Monats nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustande - kommen des Referendumsbegehrens: a) löscht der Stimmregisterführer Kontrollzeichen, die im Stimmregister ange - bracht oder auf andere Weise vermerkt worden sind; b) vernichtet das zuständige Departement 25 die Unterschriftenbogen und -kar - ten. D. Rechtsgültigkeit referendumspflichtiger Erlasse (2.4.)

Art. 28 * Beginn

1 Erlasse, die dem Referendum unterstanden haben 26 , werden am Tage der An - nahme durch das Volk oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referen - dumsfrist rechtsgültig. 27
2 Die Erteilung einer zur Rechtsgültigkeit des Erlasses erforderlichen eidgenössi - schen Genehmigung bleibt vorbehalten. Diese ist von der Regierung einzuholen.
3 Der Erlass trägt das Datum des Tages, an dem er nach kantonalem Recht rechts - gültig geworden ist.

Art. 29 * Feststellung

1 Die Regierung stellt fest, ob der Erlass nach kantonalem und gegebenenfalls auch nach eidgenössischem Recht rechtsgültig geworden ist.
2 Sie veröffentlicht die Feststellung im kantonalen Amtsblatt. 28 E. Konsultative Volksabstimmung (2.5.)

Art. 30 * ...

25 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
26 Art. 47 und 117 KV, sGS 111.1 ; Art. 4 bis 8 dieses G.
27 Zum Vollzugsbeginn Art. 6 Ziff. 1 GGA, sGS 0.1 .
28 Art. 7 GGA, sGS 0.1 .

Art. 31 * ...

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN (3.) A. Gesetzesinitiative (3.1.)
1. Voraussetzungen (3.1.1.)

Art. 32 * ...

Art. 33 * ...

Art. 34 * Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

1 Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten.
2 Es darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben, dessen Vorschriften untereinander in einem inneren Zusammenhang stehen müssen.
3 Es dürfen weder mehrere ausgearbeitete Entwürfe noch Initiativbegehren und Referendumsbegehren verbunden werden.

Art. 35 * Initiativkomitee

1 Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünfzehn in kantonalen Angelegen - heiten Stimmberechtigten.
2 Es erstellt eine Mitgliederliste mit Name, Adresse und eigenhändiger Unterschrift der Mitglieder des Initiativkomitees.
3 Es bezeichnet für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stell - vertreter. Fehlt diese Bezeichnung, gilt: a) der Erstunterzeichner als Vertreter; b) der Zweitunterzeichner als Stellvertreter. (3.1.2.)

Art. 36 * Verfahren

1 Das Initiativkomitee legt der Regierung den Wortlaut des Initiativbegehrens samt allfälliger Begründung und die Mitgliederliste schriftlich vor.
2 Die Regierung entscheidet innert vier Monaten über die Zulässigkeit des In - itiativbegehrens. Sie kann diese von Bedingungen abhängig machen.
3 Das Initiativbegehren ist zulässig, wenn: a) es rechtmässig ist; b) die Voraussetzungen nach Art. 34 und 35 dieses Gesetzes erfüllt sind;
3. Unterschriftensammlung (3.1.3.)

Art. 37 * Anmeldung

1 Das Initiativkomitee meldet das zulässige Initiativbegehren schriftlich beim zu - ständigen Departement an.
2 Die Anmeldung erfolgt innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit.

Art. 38 * Veröffentlichung

1 Das zuständige Departement 29 veröffentlicht unverzüglich den Wortlaut des In - itiativbegehrens samt Rückzugsermächtigung im kantonalen Amtsblatt. Es be - zeichnet den Tag, an dem die Frist zur Einreichung abläuft.
2 Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn: a) vom zugelassenen Wortlaut abgewichen wird. Vorbehalten bleiben Änderun - gen aufgrund des Entscheides über die Zulässigkeit; b) die im Entscheid über die Zulässigkeit festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Art. 39 * Unterschriftenbogen und -karten

1 Das Initiativbegehren ist auf Bogen oder Karten zu stellen, die folgende Angaben enthalten: a) den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmbe - rechtigt sind; b) den Wortlaut des Begehrens; c) Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees; d) den Hinweis, dass das Initiativkomitee ermächtigt ist, das Initiativbegehren vorbehaltlos und gesamthaft mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Rückzugs in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückzuziehen;
29 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriften - sammlung für ein Initiativbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches 30 ) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches) 31 f) eine allfällige Begründung.

Art. 40 * Verfahren

1 Die Unterschriftensammlung richtet sich nach Art. 21 und 22 dieses Gesetzes.
2 Das Initiativkomitee sorgt dafür, dass Unterschriftenbogen und -karten vor Ein - reichung des Initiativbegehrens dem Stimmregisterführer der auf dem Bogen oder der Karte verzeichneten politischen Gemeinde übergeben werden.
3 Der Stimmregisterführer nimmt die Stimmrechtsbescheinigung in sachgemässer Anwendung von Art. 23 und 24 dieses Gesetzes vor. Er verweigert sie, wenn der Bogen oder die Karte das Initiativbegehren abweichend von dem im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Wortlaut wiedergibt oder die Rückzugsermächtigung nicht oder unvollständig enthält.

Art. 41 * Einreichung

1 Das Initiativkomitee reicht das Initiativbegehren innert fünf Monaten seit Ver - öffentlichung dem zuständigen Departement ein.
2 Das zuständige Departement vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung und die Namen der Personen, welche die Unterschriftenbogen und -karten übergeben. Es bestätigt schriftlich die Einreichung des Initiativbegehrens.
4. Zustandekommen * (3.1.4.)

Art. 42 * Entscheid

1 Das zuständige Departement 32 entscheidet innert eines Monats seit Ablauf der Einreichungsfrist über das Zustandekommen des Initiativbegehrens.
2 Das Initiativbegehren ist zustande gekommen, wenn es mit der erforderlichen Anzahl gültiger Unterschriften fristgerecht eingereicht wurde. Die Bestimmungen von Art. 26 und 27 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
30 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
31 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
32 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
5. Behandlung durch den Kantonsrat * (3.1.5.)

Art. 43 * Überweisung

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten seit Rechtsgül - tigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen Bericht und Antrag zum Inhalt des Initiativbegehrens.

Art. 44 * Stellungnahme zum Begehren

1 Der Kantonsrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will.
2 Beschliesst der Kantonsrat, zu einem Initiativbegehren nicht Stellung zu nehmen, ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung an.
3 Die Regierung ordnet auch dann ohne weiteres die Volksabstimmung an, wenn der Kantonsrat innert elf Monaten nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen keinen Beschluss über seine Stellungnahme zum Begehren ge - fasst hat.

Art. 45 * Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriften -

bogen und -karten
1 Innert eines Monats nach Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Initiativbegehren: a) löscht der Stimmregisterführer Kontrollzeichen, die im Stimmregister ange - bracht oder auf andere Weise vermerkt wurden; b) vernichtet das zuständige Departement 33 die Unterschriftenbogen und -kar - ten.
2 ... *

Art. 46 * ...

Art. 47 * Zustimmung

1 Stimmt der Kantonsrat einem Initiativbegehren zu, untersteht der Erlass dem Gesetzesreferendum oder dem obligatorischen Finanzreferendum.
33 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .

Art. 48 * Ablehnung

a) im allgemeinen
1 Lehnt der Kantonsrat ein Initiativbegehren ab, so hat er gleichzeitig zu beschlies - sen, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag 34 unterbreiten will.
2 Lehnt der Kantonsrat das Initiativbegehren ohne Gegenvorschlag ab, so hat die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung anzuordnen.
3 Die Regierung hat auch dann ohne weiteres die Volksabstimmung über das In - itiativbegehren anzuordnen, wenn der Kantonsrat innert einem Jahr nach seiner Stellungnahme einen in Aussicht genommenen Gegenvorschlag nicht ausgearbei - tet hat. Der Kantonsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss aufzustellen.

Art. 49 * b) Form und Inhalt des Gegenvorschlags

1 ...
2 Der Kantonsrat beschliesst den Gegenvorschlag in Form eines ausformulierten Entwurfs.
3 Der Gegenvorschlag muss sich auf den Gegenstand des Initiativbegehrens bezie - hen. Er kann unter Wahrung des Grundgedankens des Begehrens eine selbstän - dige Lösung treffen.

Art. 50 * Volksabstimmung bei Gegenvorschlag

a) Verfahren
1 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aufgestellt, beantworten die Stimmbe - rechtigten: a) mit Ja oder Nein die Frage, ob sie das Initiativbegehren dem geltenden Recht vorziehen; b) mit Ja oder Nein die Frage, ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen; c) durch Ankreuzen die Stichfrage, ob sie das Initiativbegehren oder den Gegen - vorschlag vorziehen, wenn beide Vorlagen eine Ja-Mehrheit erhalten.
2 Das zuständige Departement 35 weist auf den Stimmzetteln darauf hin, wie gültig gestimmt wird.
34 Art. 46 KV, sGS 111.1 .
35 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3 .

Art. 51 * b) Ermittlung des Abstimmungsresultats

1 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fra - gen werden nicht berücksichtigt.
2 Erhalten beide Fragen eine Ja-Mehrheit, ist das Abstimmungsresultat der Stich - frage massgebend. Erzielen Initiativbegehren und Gegenvorschlag dabei gleich - viele Stimmen, gilt jene Vorlage als vorgezogen, die: a) mehr Ja-Stimmen aufweist; b) weniger Nein-Stimmen aufweist, wenn auf beide Vorlagen gleichviele Ja- Stimmen entfallen.
3 Die Vorlage gilt als abgelehnt, wenn auch die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen gleich ist.

Art. 52 * ...

Art. 53 * ...

A. bis Einheitsinitiative * (3.1. bis )

Art. 53 bis * Kantonsrat

a) Zustimmung
1 Stimmt der Kantonsrat einer Einheitsinitiative zu, verabschiedet er innert eines Jahres nach der Beschlussfassung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.
2 Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich als unmög - lich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend zu behandeln.

Art. 53 ter * b) Ablehnung

1 Lehnt der Kantonsrat eine Einheitsinitiative ab, beschliesst er gleichzeitig, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

Art. 53 quater * 1. mit Gegenvorschlag

1 Der Kantonsrat kann den Gegenvorschlag in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausformulierten Entwurfs beschliessen.
2 Beschliesst der Kantonsrat innert eines Jahres den Gegenvorschlag nicht, ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung über die Einheitsinitiative an.
3 Der Kantonsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss zu beschliessen.

Art. 53 quinquies * 2. ohne Gegenvorschlag

1 Lehnt der Kantonsrat die Einheitsinitiative ohne Gegenvorschlag ab, ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung an.

Art. 53 sexies * Allgemeine Anregung

1 Stimmt das Volk einer Einheitsinitiative oder einem Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung zu, verabschiedet der Kantonsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.
2 Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich als unmög - lich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend zu behandeln.

Art. 53 septies * Massgebliche Vorschriften

1 Die Vorschriften über die Gesetzesinitiative werden sachgemäss angewendet. A. ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren * (3.1. ter )

Art. 54 * Mehrere Initiativbegehren

1 Ist über den gleichen Gegenstand bis zur Schlussabstimmung im Kantonsrat mehr als ein Initiativbegehren eingereicht worden, so kann der Kantonsrat unter Beachtung der für das zuerst eingebrachte Initiativbegehren massgeblichen Fristen über die Begehren gemeinsam beschliessen.
2 Sofern das Volk über mehr als zwei Vorlagen zu entscheiden hat, kann der Kantonsrat anordnen, dass über die Begehren und über einen allfälligen Gegen - vorschlag in der Reihenfolge der Einreichung der Initiativbegehren getrennt abge - stimmt wird.
3 Werden mehrere Begehren, allenfalls mit einem Gegenvorschlag, gleichzeitig zur Abstimmung gebracht, so sind die Fragen in sachgemässer Anwendung von

Art. 50 und 51 dieses Gesetzes zu formulieren.

* a) Im Allgemeinen
1 Das Initiativbegehren kann durch übereinstimmende schriftliche Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückgezogen werden.
2 Ein teilweiser oder bedingter Rückzug oder eine Änderung des Wortlautes des Begehrens ist unzulässig.
3 Die eingereichten Bogen und Karten werden nicht zurückgegeben.

Art. 56 * b) Frist

1 Ein Initiativbegehren kann spätestens innert sieben Tagen nach dem Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Begehren zurückgezogen werden, wenn der Kantonsrat nicht beschliesst, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.
2 Wird der Gegenvorschlag ausgearbeitet, ist der Rückzug spätestens innert sieben Tagen nach der Schlussabstimmung über den Gegenvorschlag zulässig.
3 Kommt kein Beschluss des Kantonsrates zustande, ist der Rückzug zulässig bis zum Ablauf der Frist, die dem Kantonsrat zur Behandlung des Begehrens gesetzt ist.

Art. 57 * c) Verfahren

1 Die Erklärung des Rückzugs eines Initiativbegehrens ist dem zuständigen Depar - tement schriftlich einzureichen. Dieses stellt fest, ob das Initiativbegehren gültig zurückgezogen worden ist.

Art. 58 * d) Erlasse des Kantonsrates

1 Nach dem Rückzug des Begehrens setzt der Kantonsrat die Beratung über den Gegenvorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren fort, wenn er nicht die Behandlung abbricht.
2 Vom Kantonsrat bereits verabschiedete, noch dem Referendum unterstehende Gesetze und Beschlüsse werden behandelt, als wären sie ohne Rücksicht auf ein Initiativbegehren ergangen. B. Verfassungsinitiative (3.2.)

Art. 59 * Massgebliche Vorschriften

1 ...
2 Soweit die Kantonsverfassung keine Regelung trifft, werden sachgemäss ange - wendet: a) bei Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung die Vorschriften dieses Erlasses über die Einheitsinitiative; b) bei Initiativbegehren in Form eines ausformulierten Entwurfs die Vorschrif - ten dieses Erlasses über die Gesetzesinitiative.
VIERTER TEIL: REFERENDUM UND INITIATIVE IN EIDGENÖSSISCHEN ANGELEGENHEITEN (4.)

Art. 60 * Zuständigkeit des Stimmregisterführers

1 Der Stimmregisterführer der politischen Gemeinde 36 ist die zuständige kantonale Amtsstelle für die Stimmrechtsbescheinigungen im Sinn von Art. 62 und 65 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. 37

Art. 61 * Vorschriften der Regierung 38

1 Erfordern neue Bundesvorschriften über Referendum und Initiative in eidgenös - sischen Angelegenheiten kantonale Ausführungsbestimmungen und treffen dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung, so erlässt die Regierung die nötigen Vorschriften, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtzeitig er - gänzt werden können.
2 Die Regierung hat in diesem Fall dem Kantonsrat beförderlich Antrag auf Revi - sion dieses Gesetzes zu stellen. 39 FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (5.)

Art. 62 40

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz betreffend das Verfahren bei Ausübung des kantonalen Referen - dums und der Initiative vom 9. Januar 1893 41 ; b) 42 c) 43

Art. 64 Vollzugsbeginn

1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1968 angewendet.
36 Art. 5 UAG, sGS 125.3 ; Art. 118 GG, sGS 151.2 .
37 BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1 .
38 BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1 .
39 Art. 62 KV, sGS 111.1 .
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 bGS 1, 61.
42 Überholt durch Art. 68 UAG, sGS 125.3 .
43 Überholt durch Art. 139 Bst. a VSG, sGS 213.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 247 27.11.1967 01.01.1968

Art. 1 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe

Art. 1, Abs. 3 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019

Art. 1 bis geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 1 ter geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 2 geändert 26-39 20.12.1990 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1 geändert 2014-057 05.08.2014 01.01.2015

Art. 4 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 5 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 6 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe

Art. 6 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 6 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 7 geändert 23-81 12.06.1988 keine Angabe

Art. 7 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 7 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 7 bis geändert 45-77 03.08.2010 keine Angabe

Art. 7 bis Artikeltitel ge -

ändert
2016-015 17.11.2015 01.01.2016

Art. 7 bis , Abs. 1 geändert 2016-015 17.11.2015 01.01.2016

Art. 7 bis

, Abs. 1, a) geändert 2016-015 17.11.2015 01.01.2016

Art. 7 bis , Abs. 1, b) geändert 2016-015 17.11.2015 01.01.2016

Art. 7 bis , Abs. 1, c) aufgehoben 2016-015 17.11.2015 01.01.2016

Art. 9 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 11 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 12 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 13 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Gliederungstitel 2.3.1. geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 14 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 15 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 17 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 17 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 18 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 20 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 20 geändert 34-42 01.04.1999 keine Angabe

Art. 20 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 21 geändert 34–42 01.04.1999 keine Angabe

Art. 21 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 23 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe

Art. 23 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 24 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe

Art. 25 geändert 14-9 11.01.1979 keine Angabe

Art. 26 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe

Art. 27 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 27 bis

eingefügt 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 28 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 29 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 30 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 31 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 32 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 33 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 34 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 35 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 36 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 37 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 38 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 39 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 39 geändert 34-42 01.04.1999 keine Angabe

Art. 40 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 41 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Gliederungstitel 3.1.4. aufgehoben 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 42 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Gliederungstitel 3.1.5. eingefügt 32-3 11.04.1996 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.5. geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 43 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 44 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 45 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 45, Abs. 2 aufgehoben 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 46 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 47 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 48 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 48 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 49 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 50 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 51 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 52 aufgehoben 11-22 21.05.1976 keine Angabe

Art. 53 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Gliederungstitel 3.1. bis eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 53 bis eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 53 ter eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 53 quater eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 53 quinquies eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 53 sexies eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 53 septies eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Gliederungstitel 3.1. ter eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 54 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 54 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 55 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 56 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 57 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 58 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 59 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

Art. 60 geändert 14-9 11.01.1979 keine Angabe

Art. 61 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe

Art. 61 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.11.1967 01.01.1968 Erlass Grunderlass 5, 247
21.05.1976 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 11-22
11.01.1979 keine Angabe Art. 25 geändert 14-9
11.01.1979 keine Angabe Art. 60 geändert 14-9
16.06.1983 keine Angabe Art. 1 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 6 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 23 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 24 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 26 geändert 18-61
12.06.1988 keine Angabe Art. 7 geändert 23-81
20.12.1990 keine Angabe Art. 2 geändert 26-39
11.04.1996 keine Angabe Art. 6 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 7 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 17 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 20 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 23 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 27 bis eingefügt 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 28 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 29 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 35 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 38 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 39 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 40 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.4. aufgehoben 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 42 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.5. eingefügt 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 aufgehoben 32-3
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.1996 keine Angabe Art. 48 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 51 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 54 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 61 geändert 32-3
01.04.1999 keine Angabe Art. 20 geändert 34-42
01.04.1999 keine Angabe Art. 21 geändert 34–42
01.04.1999 keine Angabe Art. 39 geändert 34-42
30.05.2006 keine Angabe Art. 1 bis geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 1 ter geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 2.3.1. geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 20 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 27 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 34 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 36 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 37 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.5. geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 43 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 44 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 45 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 47 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 48 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 49 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 50 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 aufgehoben 41-44
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3.1. bis eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 bis eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 ter eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 quater eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 quinquies eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 sexies eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 septies eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3.1. ter eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 54 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 55 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 56 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 57 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 58 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 59 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 61 geändert 41-44
03.08.2010 keine Angabe Art. 7 bis geändert 45-77
07.08.2012 01.01.2013 Art. 21 geändert 47–139
05.08.2014 01.01.2015 Art. 2, Abs. 1 geändert 2014-057
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7 bis Artikeltitel ge - ändert
2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7 bis , Abs. 1 geändert 2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7 bis , Abs. 1, a) geändert 2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7 bis , Abs. 1, b) geändert 2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7 bis , Abs. 1, c) aufgehoben 2016-015
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 3 geändert 2018-062
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