Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der Stelle zur Einsichtnahme in die eidgenössi... (0.12)
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Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der Stelle zur Einsichtnahme in die eidgenössischen Gesetzessammlungen

Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der Stelle zur Einsichtnahme in die eidgenössischen Gesetzessammlungen vom 2. Mai 2001 (Stand 1. Juli 2001) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 12 Abs. 1 des eidgenössischen Publikationsgesetzes vom
21. März 1986
1 als Beschluss: 2

Art. 1 Stelle zur Einsichtnahme

1 Stelle zur Einsichtnahme in die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts sowie zu Einsichtnahme und Bezug des Textes ausserordentlich be - kannt gemachter Erlasse des Bundes ist die Hauptstelle Vadiana der Kantonsbiblio - thek.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Stellen zur Einsicht - nahme in die Gesetzessammlungen des Bundes vom 27. Oktober 1987 3 wird aufge - hoben.

Art. 3 Vollzugsbeginn

1 Dieser Regierungsbeschluss wird ab 1. Juli 2001 angewendet.
1 SR 170.512 .
2 In Vollzug ab 1. Juli 2001.
3 nGS 22–73 (sGS 0.12).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–44 02.05.2001 01.07.2001 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.05.2001 01.07.2001 Erlass Grunderlass 36–44
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