Reglement über die Besoldung des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS)
- 1 - Reglement über die Besoldung des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 4. Dezember 2002 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 27 des Gesetzes vom 22. März 2002 zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS); auf Antrag des Komitees, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Besoldungsklassen des Lehrpersonals und des Personals der FHW-GS.
2 Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.
Art. 2 Anspruch
Das Personal, dessen Besoldung im vorliegenden Gesetz geregelt ist (nachfolgend Personal), hat Anspruch auf eine Besoldung, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:
1. Grundbesoldung;
2. Erfahrungsanteile;
3. Dreizehnter Monatslohn;
4. Familienzulagen.
Art. 3 Anlaufstufen
Das Komitee kann bei der Anstellung eine Anlaufstufe festlegen, die eine Verminderung der Besoldung gemäss diesem Reglement um fünf Prozent während des ersten Jahres der Tätigkeit zur Folge hat.
Art. 4 Anpassung
1 Wenn der Arbeitsmarkt es erfordert und die wirtschaftliche Situation der FHW-GS es erlaubt, kann das Komitee die Besoldung nach der Besoldungstabelle bis höchstens fünf Prozent erhöhen oder vermindern; die
2 Auf Vorschlag des Komitees kann der Staatsrat in besonderen Fällen ausnahmsweise das in diesem Reglement festgelegte Jahresgehalt bis zu 20 Prozent anheben. Das Komitee informiert jährlich in seinem Verwaltungsbericht den Staatsrat und die Finanzkommission über
- 2 - Ausnahmefälle.
Art. 5 Erfahrungsanteile
1 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der jeweiligen Besoldungsklasse entspricht 24 Erfahrungsanteilen, wovon die ersten 14 je zweieinhalb Prozent und die nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen.
2 Vorbehalten bleiben die Besoldung des Direktors und der stellvertretenden Verantwortlichen der FHW-GS.
3 Das Personal erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.
4 Bei ungenügenden Leistungen kann das Komitee die jährliche Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
5 Der Koeffizient, der für die Erfahrungsanteile gilt, entspricht demjenigen, den der Staatsrat für die höheren Berufsschulen beschlossen hat.
Art. 6 Dreizehnter Monatslohn
1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat das Personal Anrecht auf den dreizehnten Monatslohn, zu den gleichen Bedingungen wie diejenigen, die für das Personals der Walliser Berufsschulen vorgesehen sind.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um die Erfahrungsanteile. Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.
Art. 7 Verschiedene Zulagen
1 Das Personal erhält zusätzlich zu seiner Grundbesoldung die Familien- und Teuerungszulagen, sowie das Gehalt bei Krankheit und Unfall entsprechend den Bestimmungen über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis sowie des Personals mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis.
2 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Vorbehalten bleiben die Entschädigungen nach den durch das Komitee festgesetzten Ansätzen für zusätzliche Tätigkeiten, die vom Departement verlangt oder durch die Direktion genehmigt werden und ausserhalb des Pflichtenheftes und der ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden.
Art. 7 bis
2,4 Reisespesen
1 Den Mitgliedern der Direktion, den stellvertretenden Verantwortlichen und dem Lehrkörper (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Reglements über das Dienstverhältnis des Personals), für die alle Standorte der FHW-GS als üblicher Arbeitsort gelten, werden die Reisekosten zwischen den einzelnen Standorten nicht erstattet.
2 Falls das im vorherigen Absatz genannte Personal Aufgaben ausserhalb der gängigen Unterrichtstätigkeiten erfüllt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. A des Reglements über das Dienstverhältnis des Personals), wird gemäss dem Spesenreglement vom 24. Juni 2010 eine Vergütung zugesprochen. Die rückerstatteten Reisekosten für den öffentlichen Transport dürfen die Kosten eines Generalabonnements nicht übersteigen. Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs, sofern sich diese Beförderung als vernünftiger erweist als der
- 3 - Gebrauch eines öffentlichen Transportmittels, wird eine Vergütung dann zugestanden, falls die an einem Tag zurückgelegten Kilometer die Anzahl Kilometer übersteigen, die die Person von ihrem Wohnort an den üblichen Arbeitsort zurücklegt.
3 Die Transporte von Mitarbeitenden des Mittelbaus und des technischen und administrativen Personals (vgl. Art. 4 des Reglements über das Dienstverhältnis des Personals), welche sich gelegentlich an die verschiedenen Standorte der HEVs2 oder einen anderen Standort begeben müssen, der nicht ihrem üblichen Arbeitsort entspricht, werden gemäss den Bestimmungen des Spesenreglements vom 24. Juni 2010 entschädigt.
4 Die Reisespesen für Weiterbildungskurse werden gemäss dem Spesenreglement vom 24. Juni 2010 allen Mitarbeitenden vergütet.
5 Die Reiseentschädigungen dürfen den Mitgliedern des Personals nicht zum Gewinn gereichen; jedes Mitglied des Personals ist für die deklarierten Spesen verantwortlich.
6 Die Direktion sorgt dafür, dass die Dienstreisen auf ein Minimum reduziert werden. Sie ist für die Organisation und die Minimierung der Dienstreisen ihres Personals sowie für die Richtigkeit der Spesenabrechnung verantwortlich.
Art. 8 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
1 Das Komitee kann für das Personal der FHW-GS auf ein Gesuch hin die Möglichkeit vorsehen, den Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren vor Erreichen der statutarischen Alterslimite um höchstens sechs wöchentliche Unterrichtsstunden, bzw. um 20 Prozent für das technische und das Verwaltungspersonal herabzusetzen.
2 Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.
3 Die FHW-GS übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades mindestens die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf seinem früheren Stand beizubehalten.
Art. 9 Kapitalabfindung
1 Die Verordnungen des Staatsrates über die Auszahlung einer Kapitalabfindung an das Personal, das vorzeitig in den Ruhestand tritt, gelten gegebenenfalls für das Personal der FHW-GS. Die Entschädigung geht zu Lasten der FHW-GS.
2 Die Höhe dieser Entschädigung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.
Art. 10
3 Zusätzliche freie Tage Die Lehrperson, die 57 alt ist und das Rentenalter BVG vor Beginn des Schuljahres noch nicht erreicht hat, kommt in den Genuss von drei zusätzlichen freien Tagen ohne Einfluss auf die Besoldung, vorausgesetzt aber, sie ist der Vorsorgekasse des Staatspersonals des Kantons Wallis angeschlossen, hat ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den
- 4 - öffentlichen Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und subventionierten Privatschulen ausgeübt und hat in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet. Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme, insbesondere ihre etappenweise Einführung, fallen in den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.
2. Abschnitt: Besoldung des Personals der FHW-GS
Art. 11 Besoldungstabelle
1 Die jährliche Besoldung des Personals der FHW-GS wird wie folgt festgesetzt: Bezeichnung Min.100% Max.145% Dozent FH 92'362.80 133'392.60 Lehrbeauftragter FH 88'429.80 128'223.00 Lehrbeauftragter ausser FH 86'525.40 125'461.80
2 Der ganze Lehrkörper wird als Lehrbeauftragter FH oder ausser FH angestellt.
3 Die FH-Dozenten nach Artikel 4 und 16 des Reglements über das Dienstverhältnis des Personals erhalten zusätzlich zum Grundgehalt eine Pauschalentschädigung, die im Verhältnis zur Klassierung der Funktion « Dozent FH » festgelegt wird.
4 Das Lehrpersonal, das zusätzlich Verantwortlichkeiten im Bereich der Koordination oder für einen Standort hat, kann eine zusätzliche Pauschalentschädigung in der Höhe von höchstens fünf Prozent erhalten.
5 Diese Entschädigungen, die vom Komitee festgesetzt werden, sind nicht in der beitragspflichtigen Besoldung für die Pensionskasse inbegriffen.
6 Während des ersten Jahrs der Lehrtätigkeit wird die Besoldung des Lehrpersonals um fünf Prozent herabgesetzt.
7 Die Besoldung des Lehrpersonals ohne Diplom oder ohne anerkannte gleichwertige Ausbildung wird um zehn Prozent herabgesetzt, bis es die verlangten Titel erwirbt. Das Komitee kann eine Frist für den Erwerb des Titels festlegen.
8 Die Besoldung für die Mitglieder der obersten Schulleitung wird in einem Beschluss des Staatsrats geregelt.
9 Die Besoldung für das technische und das Verwaltungspersonal richtet sich nach der Besoldungstabelle der Kantonsverwaltung.
10 Die beruflichen Erfahrungsanteile des Lehrpersonals, die für die bestimmt; dieses richtet sich nach den Grundsätzen der Verordnungen über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen, der Berufsschulen und der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung sowie nach den Weisungen des DEKS vom 11. Oktober 2000.
11 Die Erfahrungsanteile des technischen und Verwaltungspersonals werden vom Komitee gemäss dem Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 und der Verordnung
- 5 - über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Kantons Wallis vom
10. Juli 1997 festgelegt.
Art. 12 Unterrichtstätigkeit des Generaldirektors und der stellvertretenden
Verantwortlichen Die Mitglieder der Direktion können vom Komitee dazu verpflichtet werden, eine Unterrichtstätigkeit wahrzunehmen; das Komitee legt deren Umfang fest.
Art. 13 Berechnung der Gehälter
1 Die FH-Dozenten und die Lehrbeauftragten werden im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades in ihren verschiedenen Funktionen entlöhnt.
2 Die in Artikel 11 festgelegten Gehälter entsprechen der jährlichen Arbeitszeit, die im Reglement über das Dienstverhältnis des Personals der FHW-GS festgehalten ist.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Index
Die in der Besoldungstabelle festgelegten Gehälter entsprechen 101.3 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2002.
Art. 15 Wohlerworbene Rechte
Das Inkrafttreten dieses Reglements vermindert das Gehalt des bereits an der FHW-GS (ehemals HFS, WSGKP und PSL) angestellten Personals nicht. Die Gehälter der Inhaber hierarchischer Funktionen wie Direktor und Abteilungsleiter oder anderer leitender Stellen wie im (früheren) Dekret vom
26. Juni 1987 über die Schaffung einer Höheren technischen Lehranstalt (Ingenieur-schule des Kantons Wallis IVS) festgelegt, gelten nicht als durch den Stelleninhaber erworben, soweit die genannten Stellen umgewandelt, aufgehoben oder beschränkt werden. Gleiches trifft in Fällen von individuellem Funktionswechsel zu.
Art. 16 Streitigkeiten
1 Die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Reglements werden vom Komitee entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 17
1 Inkrafttreten - Dauer Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Oktober
2002 in Kraft. Es ist bis nach Abschluss der Übergangsphase, die für die Integration der Bereiche Gesundheit-Soziale Arbeit in die Hochschule Wallis notwendig ist, gültig und zieht keine Besitzstände nach sich So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 4. Dezember 2002. Der Präsident des Staatsrats: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten
- 6 - Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 2002, 181 1.10.2002
1 Änderung vom 28.09.2004 GS/VS 2004, 330 1.10.2004
2 Änderung vom 27.06.2007 GS/VS 2007, 399 1.10.2007
3 Änderung vom 30.04.2008 Abl. Nr. 28/2008 1.09.2008
4 Änderung vom 21.09.2011 Abl. Nr. 39/2011 1.09.2011
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