Datenschutzverordnung
vom 24. Oktober 1995
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 8 bis 11 und 95 lit. d des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994
2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
1. 1. Geltungsbereich Geltungsbereich Grundsatz Grundsatz
Art. 1. Art. 1.
1 Diese Verordnung gilt für Bearbeitung und Bekanntgabe gesammelter Personendaten durch Organe der Staatsverwaltung.
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2 Sie gilt sachgemäss für die Gemeinden.
4 Ausnahmen Ausnahmen
Art. 2. Art. 2.
1 Diese Verordnung wird nicht angewendet: a) in Zivilprozessen und Strafverfahren einschliesslich Rechtshilfeverfahren sowie hängigen Rechtsmittelverfahren der Verwaltungsrechtspflege; b) auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekanntgibt; c) auf öffentliche Register; d) auf archivierte Akten.
2 Tritt der Staat als Arbeitgeber auf, werden die Datenschutzbestimmungen für private Personen nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz
5 sachgemäss angewendet.
2. 2. Begriffe Begriffe Kontrollorgan Kontrollorgan
Art. 3. Art. 3.
1 Kontrollorgan für die Staatsverwaltung ist der Rechtsdienst der Staatskanzlei. Personendaten Personendaten
Art. 4. Art. 4.
1 Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Betroffene Personen Betroffene Personen
Art. 5. Art. 5.
1 Betroffene Personen sind natürliche und juristische Personen sowie Rechtsgemeinschaften, über die Daten bearbeitet werden. Besonders geschützte Personendaten Besonders geschützte Personendaten
Art. 6. Art. 6.
1 Besonders geschützte Personendaten sind Angaben über: a) religiöse, weltanschauliche sowie politische Ansichten und Tätigkeiten; b) Gesundheit, Intimsphäre und Rassenzugehörigkeit; c) Verfahren und Massnahmen der Sozialhilfe; d) strafrechtliche sowie disziplinarische Verfahren und Sanktionen.
2 Ausgenommen sind Angaben über die Mitgliedschaft bei einer Religionsgemeinschaft, einer Organisation oder einer politischen Partei, wenn die betroffene Person diese selbst bekanntgegeben oder für ein öffentliches Amt kandidiert hat.
2 Die angewandten Mittel und Verfahren sind dabei unerheblich. Bekanntgabe von Personendaten Bekanntgabe von Personendaten
Art. 9. Art. 9.
1 Bekanntgabe ist jede Art von Kenntnisgabe von Personendaten. Datensammlung Datensammlung
Art. 10. Art. 10.
1 Datensammlung ist ein Bestand von Personendaten, der nach Personen erschlossen oder erschliessbar ist. II. Bearbeitung von Personendaten
6 Allgemein Allgemein a) Verantwortung a) Verantwortung
Art. 11. Art. 11.
1 Für den Datenschutz ist das Organ der Staatsverwaltung verantwortlich, das die Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeiten mehrere Organe der Staatsverwaltung Personendaten einer Datensammlung, so kann das übergeordnete Organ durch Dienstanweisung ein Organ bezeichnen, das die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt. b) Datensicherung b) Datensicherung
Art. 12. Art. 12.
1 Wer Personendaten bearbeitet, trifft die zumutbaren Massnahmen für die Sicherung vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bearbeitung und Kenntnisnahme. Besonders geschützte Personendaten Besonders geschützte Personendaten
Art. 13. Art. 13.
1 Das Organ der Staatsverwaltung kann besonders geschützte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, wenn: a) ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; b) dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Aufgabe unentbehrlich ist; c) die Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat; d) das Kontrollorgan dies bewilligt, weil die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind.
2 Sie werden in einer für die betroffene Person erkennbaren Weise beschafft. Systematische Erhebung Systematische Erhebung
Art. 14. Art. 14.
1 Bei systematischen Erhebungen, insbesondere mit Fragebogen, gibt das Organ der Staatsverwaltung bekannt: a) Zweck der Bearbeitung; b) Rechtsgrundlage der Bearbeitung; c) Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten; d) Kategorien der Datenempfänger. Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik
Art. 15. Art. 15.
1 Das Organ der Staatsverwaltung kann Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn es: a) die Personendaten anonymisiert, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt; b) das Ergebnis der Bearbeitung so bekanntgibt, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen unmöglich sind.
2 Es kann Personendaten einem anderen Organ der Staatsverwaltung oder einem Privaten zur Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen, wenn sich der Empfänger verpflichtet und Gewähr bietet, dass er die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und die Personendaten nicht weitergibt. Anonymisierung und Vernichtung Anonymisierung und Vernichtung
Voraussetzungen Voraussetzungen a) allgemein a) allgemein
Art. 17. Art. 17.
1 Personendaten werden auf Gesuch bekanntgegeben, wenn: a) eine Rechtsgrundlage besteht. Besonders geschützte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bedürfen der Rechtsgrundlage in einem Gesetz; b) der Empfänger dartut, dass er die Personendaten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt und zur Bearbeitung berechtigt ist; c) die betroffene Person zugestimmt hat; d) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Zustimmung nicht eingeholt werden kann; e) die betroffene Person diese allgemein zugänglich gemacht hat; f) der Empfänger schutzwürdige Interessen glaubhaft macht, welche die Interessen an der Geheimhaltung überwiegen. b) bei Bearbeitung für ein Organ der Staatsverwaltung b) bei Bearbeitung für ein Organ der Staatsverwaltung
Art. 18. Art. 18.
1 Wer Personendaten im Auftrag eines Organs der Staatsverwaltung bearbeitet, bedarf zur Bekanntgabe der schriftlichen Ermächtigung des Organs. Besondere Fälle Besondere Fälle a) nach bestimmten Gesichtspunkten geordnete Bekanntgabe a) nach bestimmten Gesichtspunkten geordnete Bekanntgabe
Art. 19. Art. 19.
1 Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse können nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekanntgegeben werden.
2 Der Empfänger verpflichtet sich und bietet Gewähr, dass die Personendaten ausschliesslich für schutzwürdige ideelle Zwecke bearbeitet und nicht weitergegeben werden. b) Veröffentlichung b) Veröffentlichung aa) allgemein aa) allgemein
Art. 20. Art. 20.
1 Das Organ der Staatsverwaltung kann Personendaten veröffentlichen, wenn: a) es hiezu gesetzlich ermächtigt ist; b) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. bb) Adressverzeichnis bb) Adressverzeichnis
Art. 21. Art. 21.
1 Die politische Gemeinde kann ein Adressverzeichnis mit Angabe des Grundeigentümers abgeben. IV. Rechte der betroffenen Person
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1. 1. Auskunft und Einsicht Auskunft und Einsicht Register der Datensammlung Register der Datensammlung
Art. 22. Art. 22.
1 Das Organ der Staatsverwaltung meldet die von ihm geführten Datensammlungen dem Kontrollorgan. Die Meldung erfolgt vor Eröffnung der Datensammlung und enthält: a) Bezeichnung der Datensammlung; b) Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung; c) Art der Personendaten; d) beteiligte Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen; e) regelmässige Empfänger der Personendaten.
2 Es meldet dem Kontrollorgan jährlich die Änderungen.
3 Das Register der Datensammlungen ist öffentlich. Ausweis Ausweis
Art. 23. Art. 23.
1 Wer ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren stellt, weist sich über seine Identität aus.
Art. 25. Art. 25.
1 Verursacht die Auskunft der betroffenen Person schwere Nachteile, so wird sie einer geeigneten Vertrauensperson erteilt.
2. 2. Sperrung der Bekanntgabe Sperrung der Bekanntgabe Voraussetzungen Voraussetzungen
Art. 26. Art. 26.
1 Das Organ der Staatsverwaltung sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten, wenn die betroffene Person schutzwürdige Interessen glaubhaft macht.
2 Es verweigert die Sperrung, wenn der Aufwand hinsichtlich der geltend gemachten Interessen unverhältnismässig ist. Ausnahmen Ausnahmen
Art. 27. Art. 27.
1 Das Organ der Staatsverwaltung gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn: a) eine gesetzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe besteht; b) die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre; c) der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.
2 Vor der Bekanntgabe wird der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. V. Aufsicht
9 Staat Staat a) Aufgaben des Kontrollorgans a) Aufgaben des Kontrollorgans
Art. 28. Art. 28.
1 Das Kontrollorgan: a) überprüft auf Anzeige betroffener Personen hin und stichprobenweise die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz. Die Regierung ist von dieser Aufsicht ausgenommen; b) führt ein Register der Datensammlungen der Staatsverwaltung; c) gewährt Einsicht in das Register der Datensammlungen; d) berät Organe der Staatsverwaltung und betroffene Personen in Fragen des Datenschutzes; e) kann Richtlinien über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes erlassen; f) kann Stellung nehmen zu Erlassen und Projekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind; g) erstattet der Regierung periodisch Bericht über den Vollzug der Bestimmungen über den Datenschutz.
2 Es kann für die Aufsicht über elektronische Datenverarbeitungen den Dienst für Informatikplanung beiziehen. Gemeinden Gemeinden a) Bezeichnung a) Bezeichnung
Art. 29. Art. 29.
1 Gemeinden können gemeinsame Kontrollorgane vorsehen. b) Aufgaben b) Aufgaben
Art. 30. Art. 30.
1 Das Kontrollorgan: a) überprüft auf Anzeige betroffener Personen hin und stichprobenweise die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz; b) führt ein Register der Datensammlungen der Gemeindeverwaltung; c) gewährt Einsicht in das Register der Datensammlungen; d) berät Organe der Gemeindeverwaltung und betroffene Personen in Fragen des Datenschutzes; e) kann Richtlinien über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes erlassen.
zur Kenntnis und beantragt nötigenfalls Massnahmen. VI. Gebühr a) Grundsatz a) Grundsatz
Art. 32. Art. 32.
1 Die erstinstanzliche Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht
10 ist unentgeltlich. b) Ausnahmen b) Ausnahmen
Art. 33. Art. 33.
1 Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn: a) die Behandlung eines Gesuchs einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert; b) der Gesuchsteller innert der letzten zwölf Monate die gleiche Auskunft erhielt. VII. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts
Art. 34. Art. 34.
Die Verordnung über die elektronische Datenverarbeitung für kriminalpolizeiliche Register vom 17. März 1987
11 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 2. Art. 13 Abs. 2.
1 Anzeigedaten werden unverzüglich gelöscht, wenn das Strafverfahren endgültig eingestellt
12 oder die betroffene Person freigesprochen
13 wird. Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 35. Art. 35.
1 Die Organe der Staatsverwaltung passen innert zweier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser Verordnung die Datensammlungen und die laufende Bearbeitung von Personendaten dieser Verordnung an.
2 Das Register der Datensammlungen wird innert eines Jahres seit Vollzugsbeginn dieser Verordnung erstellt.
3 Das Kontrollorgan kann die Fristen aus wichtigen Gründen erstrecken. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 36. Art. 36.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1996 angewendet. Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 1996.
2 sGS 140.1.
3 Art. 1 StVG , sGS 140.1.
4 Art. 9bis GG , sGS 151.2.
5 SR 235.1.
6 Art. 8 StVG , sGS 140.1.
7 Art. 9 StVG , sGS 140.1.
8 Art. 10 StVG , sGS 140.1.
9 Art. 11 StVG , sGS 140.1.
10 Art. 10 StVG , sGS 140.1; Art. 23 bis 25 dieser V.
11 sGS 451.12.
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