Verordnung über die EDV-Grundbuchführung
Verordnung über die EDV-Grundbuchführung vom 4. August 1998 (Stand 30. Oktober 2007) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 108 Abs. 5, Art. 109 Abs. 3 und Art. 111 ff. der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) vom 22. Februar 1910 1 und
Art. 185 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
3. Juli 1911/22. Juni 1942 2 als Verordnung: 3
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Daten - verarbeitung (EDV-Grundbuch) und des computerunterstützten Grundbuchs.
2 Sie wird auf die Hilfsregister 4 vor Einführung des Grundbuchs und das Alpbuch 5 sachgemäss angewendet.
Art. 2 * System
1 Das EDV-Grundbuch wird mit dem System TERRIS geführt. Das Grundbuchin - spektorat legt dessen Funktionsumfang fest.
2 Zusatzanwendungen und Programmänderungen bedürfen der Bewilligung des Grundbuchinspektorats.
3 Das Departement des Innern schliesst mit den Anbietern Verträge ab, die Bereit - stellung, Betrieb und Unterhalt des Systems regeln.
1 SR 211.432.1 .
2 sGS 911.1 .
3 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. November 1998; in Vollzug ab 17. November 1998.
4 Art. 124 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 .
5 Art. 188 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 und V über das Alpbuch (sGS
914.41 ).
Art. 3 Datenerfassung und Betrieb
1 Die Datenersterfassung und der produktive Betrieb des EDV-Grundbuchs sowie des computerunterstützten Grundbuchs bedürfen der Bewilligung des Grund - buchinspektorats. Art. 27 Abs. 2 der Grundbuchbereinigungsverordnung vom 29. August 1978 6 bleibt vorbehalten.
Art. 4 Datenzugriff
1 Ingenieur-Geometer, Steuerbehörden und andere Organe der politischen Ge - meinden und des Staates können in dem von der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 7 vorgesehenen Rahmen mittel - bar auf Daten des EDV-Grundbuchs 8 oder des computerunterstützten Grund - buchs 9 zugreifen. Das Grundbuchinspektorat kann weiteren Personen mittelbare Zugriffsrechte erteilen.
2 Direkte Zugriffsrechte (online) erteilt das Grundbuchinspektorat.
Art. 5 *
Datenschutz und Datensicherheit, Bekanntgabe
1 Wer Daten des EDV-Grundbuchs oder des computerunterstützten Grundbuchs bearbeitet: a) ist für den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich; b) bedarf zu deren Bekanntgabe der schriftlichen Zustimmung des Grundbuch - verwalters.
2 Werden Daten missbraucht, ordnet das Grundbuchinspektorat die erforderli - chen Massnahmen an. Es kann Zugriffsrechte entziehen.
3 Das Departement des Innern erstellt ein Konzept für den Datenschutz
10 und die Datensicherheit. 11
6 sGS 914.31 .
7 SR 211.432.1 .
8 Art. 111 m Abs. 1 und 2 Bst. a und b der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar
1910, SR 211.432.1 .
9 Art. 109 Abs. 3 der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1 .
10 Art. 111 n Abs. 3 Bst. d der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR
211.432.1 .
11 Art. 111 i der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1 .
Art. 6 Verfügungsgewalt
1 Die vom Grundbuchamt selber verwalteten oder in seinem Auftrag bearbeiteten Daten stehen unter seiner Verfügungsgewalt.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die amtliche Vermessung. 12
Art. 7 *
Aufnahme von Miteigentumsanteilen
1 Anteile an selbständigem Miteigentum werden als Grundstücke unter einer eige - nen Nummer im Grundbuch aufgenommen.
2 Ausgenommen sind Grundstücke im Miteigentum von Ehegatten und eingetra - genen Partnern sowie Miteigentumsanteile für Autoabstellplätze und dergleichen.
Art. 8 Ergänzende Weisungen
1 Das Grundbuchinspektorat kann ergänzende Weisungen erlassen.
Art. 9 13
Art. 10 Übergangsbestimmung
1 Für bestehende direkte Zugriffsmöglichkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verord - nung sind die Bewilligungsgesuche innert sechs Monaten seit Vollzugsbeginn die - ser Verordnung einzureichen.
Art. 11 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Bund 14 angewendet.
12 EidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2 .
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Art. 104 b und 111 o Abs. 2 der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22 Februar 1910, SR
211.432.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–120 04.08.1998 17.11.1998
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–54 13.02.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.08.1998 17.11.1998 Erlass Grunderlass 33–120
13.02.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42–54
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101
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