Reglement betreffend die motorisierte Vergnügungs-Schiffahrt auf den Walliser Wasserläufen
Reglement betreffend die motorisierte Vergnügungs- Schiffahrt auf den Walliser Wasserläufen vom 04.07.1990 (Stand 27.07.1990) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Juli 1982 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3.Oktober 1975 und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976 (Dekret); auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Mit Ausnahme des Genfersees und der Mündung des Stockalperkanals, bis zur Höhe des Fangrechens, ist die Vergnügungs-Schiffahrt mittels motorisierter Geräte auf allen öffentlichen Wasserläufen verboten.
2 Als Wasserlauf im Sinne des vorliegenden Reglementes ist jede Wasser - fläche, stillstehend oder fliessend, zu verstehen, auf welcher die Schiffahrt möglich ist, wie insbesondere die Rhone, die Nebenflüsse, die Bäche, die Kanäle, die Bergseen, die künstlichen Stauanlagen, die Teiche, die Grundwasserüberflutungen und jede gleichartige Wasserfläche.
Art. 2 Ausnahme
1 Bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere aus sportlichen oder kulturellen Gründen, können auf Anfrage Ausnahmebewilligungen für die Schiffahrt erteilt werden.
2 Die zuständige Behörde prüft von Fall zu Fall, ob in Erwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot gewährt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Zuständige Behörde
1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend: Departement) ist die zuständige Behörde zur Erteilung einer Schiffahrts-Bewilligung und zur Festsetzung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.
2 Vor seinem Entscheid verlangt das Departement die Vormeinung der betroffenen Dienststellen ein, insbesondere des Wasserbauamtes, der Dienststelle für Umweltschutz und Fischerei sowie der Polizei.
3 Wenn das Bewilligungsgesuch Gemeindegewässer betrifft, verlangt das Departement zudem die Stellungnahme der Gemeinde.
Art. 4 Verfahren
1 Das Gesuch ist schriftlich, in drei Ausfertigungen, an das Departement zu richten.
2 Es enthält einen kurzen Beschrieb des Sachverhalts und der Gründe, mit Beilage aller nützlichen Beweisunterlagen.
3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
Art. 5 Kosten
1 Für die Erteilung einer Schiffahrtsbewilligung wird eine Gebühr von 100 Franken bis 400 Franken erhoben.
2 Im übrigen ist das Dekret betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi - gungen in Verwaltungssachen anwendbar.
Art. 6 Strafmassnahme
1 Der Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes ist für alle Verstösse gegen das vor - liegende Reglement anwendbar.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt nach dessen Veröffentlichung im Amts - blatt in Kraft 1 ) .
1) Mit Entscheid des Staatsrates vom 18. Juli 1990 ist das vorliegende Reglement, ein - gesehen den Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt, unter Vorbehalt der Rhone unterhalb des Torrent-Sec, auf alle Wasserläufe des Kantons anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.07.1990 27.07.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 201 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.07.1990 27.07.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 201 | d
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