Verordnung über weitere Massnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis (aPM)
                            -  1  -  Verordnung  über weitere Massnahmen zur Bekämpfung der  ansteckenden Pferdemetritis (aPM)  vom 15. März 1989  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Auftritt,  im  Mai  1988,  der  aPM  in  den  Kantonen  Jura  und  Waadt;  eingesehen  den  Artikel  5  der  Veror  dnung vom 26. April 1988 des Bundesa  m-  tes  für  Veterinärwesen  über  Sofortmassnahmen  gegen  die  ansteckende  Pfe  r-  demetritis (Va PM);  eingesehen die Änderung der Va PM vom 1. Dezember 1988;  auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Pflic ht der Pferdehalter
                            1  Alle Pferde, Esel und Ponys, Hengste und Stuten, die zu Zuchtzwecken ve  r-  wendet werden, müssen bakteriologisch auf ansteckende Pferdemetritis (aPM)  untersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Zuchthengsten  müssen  drei  bakteriologische  Untersuchungen  gemä  ss  eidgenössischer  Verordnung  vom  26.  April  1988  (Änderung  vom  1.  Deze  m-  ber 1988) innerhalb folgender Zeitabstände durchgeführt werden:  a)  zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Decksaison;  b)  zwischen dem 15. März und dem 15. April;  c)  zwischen dem Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflicht des behandelnden Tierarztes
                            Der  behandelnde  Tierarzt  teilt  dem  Untersuchungslaboratorium  den  Namen  und  die  Abstammungsnummer  der  Stute  sowie,  gegebenenfalls,  den  Namen  und  den  Standort  des  zum  Decken  benu  tzten  Hengstes  und  das  Deckdatum  mit.  Er  verlangt,  dass  ihm  positive  Untersuchungsresultate  unverzüglich  tel  e-  fonisch übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Absonderungsmassnahmen
                            Verseuchte   oder   verdächtige   Tiere   werden   gemäss   Weisungen   des   Ka  n-  tonstierarztes abgesond  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Weide - und Ausstellungsverbot
                            Verseuchte  oder  verdächtigte  Tiere  dürfen  nicht  auf  Gemeinschaftsweiden  und mehrtägigen Au  s  stellungen aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zeugniszwang
                            1  Private  Hengsthalter  und  die  Vertreter  des  eidgenössischen  Hengstende  pots  haben  das  Original  des  bakteriologischen  Untersuchungsberichtes,  welcher  ein  negatives  Resultat  bestätigt  vor  dem  Fecken  oder  dem  ersten  Decken  jeder  Stute zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  keinem  Falle  dürfen  sie  den  Originalbericht  dem  Stutenhalter  zurückg  e-  ben. Si  e haben ihn während zwei Jahren aufzub  e  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Untersuchungs - und Tierarztkosten
                            1  Die Untersuchungskosten werden durch den Kanton nur übernommen:  –  sofern die Tiere auf dem Gebiete des Kantons Wallis gehalten werden;  –  sofern  eine  Kopie  des  Unters  uchungsberichtes  dem  kantonalen  Veterinä  r-  dienst übermittelt wo  r  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Behandlungskosten  sowie  die  Tierarztkosten  gehen  zu  Lasten  des  Pfe  r-  debesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafbestimmungen
                            Zuwiderhandlungen  gegen  vorliegende  Vorschriften  werden  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47    ff.  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juli  1966  über  die  Bekämpfung  von  Tie  r-  seuchen geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Vorliegende  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausführungsorgane
                            Das  Volkswirtschaftsdepartement,  durch  den   kantonalen Veterinärdienst und  die  seuchenpolizeilichen  Organe,  wird  mit  der  Ausführung  der  vorliegenden  Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vorliegende Verordnung unterliegt der Genehmigung des Eidgenössischen
                            Veterinärdienstes.  So beschlossen im Staatsrate  zu Sitten, am 15. März 1989.  Der Präsident des Staatsrates:  Raymond Deferr  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Genehmigt durch den EDV am 20. März 1989.