Verordnung über weitere Massnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis (aPM) (916.402)
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Verordnung über weitere Massnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis (aPM)

- 1 - Verordnung über weitere Massnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis (aPM) vom 15. März 1989 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Auftritt, im Mai 1988, der aPM in den Kantonen Jura und Waadt; eingesehen den Artikel 5 der Veror dnung vom 26. April 1988 des Bundesa m- tes für Veterinärwesen über Sofortmassnahmen gegen die ansteckende Pfe r- demetritis (Va PM); eingesehen die Änderung der Va PM vom 1. Dezember 1988; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, verordnet:

Art. 1 Pflic ht der Pferdehalter

1 Alle Pferde, Esel und Ponys, Hengste und Stuten, die zu Zuchtzwecken ve r- wendet werden, müssen bakteriologisch auf ansteckende Pferdemetritis (aPM) untersucht werden.
2 Bei Zuchthengsten müssen drei bakteriologische Untersuchungen gemä ss eidgenössischer Verordnung vom 26. April 1988 (Änderung vom 1. Deze m- ber 1988) innerhalb folgender Zeitabstände durchgeführt werden: a) zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Decksaison; b) zwischen dem 15. März und dem 15. April; c) zwischen dem Ende

Art. 2 Pflicht des behandelnden Tierarztes

Der behandelnde Tierarzt teilt dem Untersuchungslaboratorium den Namen und die Abstammungsnummer der Stute sowie, gegebenenfalls, den Namen und den Standort des zum Decken benu tzten Hengstes und das Deckdatum mit. Er verlangt, dass ihm positive Untersuchungsresultate unverzüglich tel e- fonisch übermittelt werden.

Art. 3 Absonderungsmassnahmen

Verseuchte oder verdächtige Tiere werden gemäss Weisungen des Ka n- tonstierarztes abgesond ert.

Art. 4 Weide - und Ausstellungsverbot

Verseuchte oder verdächtigte Tiere dürfen nicht auf Gemeinschaftsweiden und mehrtägigen Au s stellungen aufgeführt werden.
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Art. 5 Zeugniszwang

1 Private Hengsthalter und die Vertreter des eidgenössischen Hengstende pots haben das Original des bakteriologischen Untersuchungsberichtes, welcher ein negatives Resultat bestätigt vor dem Fecken oder dem ersten Decken jeder Stute zu verlangen.
2 In keinem Falle dürfen sie den Originalbericht dem Stutenhalter zurückg e- ben. Si e haben ihn während zwei Jahren aufzub e wahren.

Art. 6 Untersuchungs - und Tierarztkosten

1 Die Untersuchungskosten werden durch den Kanton nur übernommen: – sofern die Tiere auf dem Gebiete des Kantons Wallis gehalten werden; – sofern eine Kopie des Unters uchungsberichtes dem kantonalen Veterinä r- dienst übermittelt wo r den ist.
2 Die Behandlungskosten sowie die Tierarztkosten gehen zu Lasten des Pfe r- debesitzer.

Art. 7 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen vorliegende Vorschriften werden gemäss Artikel
47 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tie r- seuchen geahndet.

Art. 8 Inkrafttreten

Vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Art. 9 Ausführungsorgane

Das Volkswirtschaftsdepartement, durch den kantonalen Veterinärdienst und die seuchenpolizeilichen Organe, wird mit der Ausführung der vorliegenden Verordnung beauftragt.

Art. 10 Vorliegende Verordnung unterliegt der Genehmigung des Eidgenössischen

Veterinärdienstes. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, am 15. März 1989. Der Präsident des Staatsrates: Raymond Deferr Der Staatskanzler: Henri v. Roten Genehmigt durch den EDV am 20. März 1989.
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