Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (730.100)
CH - VS

Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen

betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) vom 09.02.2011 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Energiegesetz vom 15. Januar 2004 (kEnG); eingesehen das Baugesetz vom 15. Dezember 2016 (BauG), insbesondere

Artikel 4 Absatz 2; auf Antrag des für die Energie zuständigen Departements, *

verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Ziele

1 Die vorliegende Verordnung legt die Anforderungen betreffend einer wirtschaftlichen und rationellen Energienutzung, sowie der Nutzung von er - neuerbaren Energien fest. Die Verordnung betrifft sowohl die Planung, die Realisierung sowie den Betrieb von Gebäuden, Anlagen und ihren techni - schen Installationen.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die zuständigen Behörden im öffentlichen Baurecht stellen den Vollzug der vorliegenden Verordnung sicher.
2 Das für die Energie zuständige Departement, über seine Dienststelle für Energie und Wasserkraft (nachfolgend: Dienststelle): a) übt die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus; b) ist für die Ausnahmebewilligungen dieser Verordnung zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Dienststelle welche für den Bau und den Unterhalt des Immobilien - parks des Kantons Wallis zuständig ist, ist verantwortlich für die Einhaltung von energietechnischen Anforderungen und erhöhten oder zumindest gleich - wertigen Komfortanforderungen gemäss Minergie-Standard, dies für alle Ge - bäude in welchen der Kanton als Eigentümer auftritt oder als Eigentumer ein Grundstück im Baurecht zur Verfügung stellt.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei: a) Neubauten und Anlagen, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder be - feuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden und Anla - gen, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Ver - teilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn die - se Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; d) Erneuerung, Umbau oder Änderung technischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; e) Beleuchtungsanlagen in Grossbauten.
2 Die Realisierung von Anbauten und neubauartigen Umbauten, wie zum Beispiel Auskernungen, Räumung von internen Wänden und Böden, oder ähnliche Arbeiten, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. Die vorliegende Bestimmung gilt nicht bei Bagatellfäl - len.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz
1 Buchstaben b bis e reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.

Art. 4 Begriffsdefinitionen

1 Die Begriffsdefinitionen von Artikel 1 der Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 und jene von Ziffer 1 "Verständigung" der Norm SIA
380/1 "Thermische Energie im Hochbau" sind gültig, soweit sie in der vorlie - genden Verordnung analog verwendet sind.
2 Des weiteren bedeuten in dieser Verordnung: a) Baute/Gebäude: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden; b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie bespielsweise: Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen, usw.; c) Ausstattungen und Ausrüstungen/Haustechnische Anlagen: Energiere - levante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder An - lage stehen, wie beispielsweise: Heizkessel, Lüftungsanlagen, usw.; d) Von einem Umbau betroffen: ein Bauteil gilt als "von einem Umbau betroffen", wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden; e) Von einer Änderung betroffen: eine haustechnische Anlage gilt als "von einer Änderung betroffen" wenn an ihr Arbeiten oder Einstellun - gen vorgenommen werden, welche über die Unterhalts- und Wartuns - arbeiten oder Reparaturen gehen; f) Von einer Umnutzung betroffen: ein Bauteil gilt als "von einer Umnut - zung betroffen", wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdif - ferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird (SIA 380/1).

Art. 5 Anrechnung von erneuerbarer Energie

1 Im Sinne der vorliegenden Verordnung, kann die thermische oder elektri - sche Energie welche von erneuerbarer Quelle stammt, nur als erneuerbare Energie angerechnet werden, falls sie direkt auf dem betreffenden Gelände produziert wird, oder falls sie von einem Fernwärmenetz geliefert wird.

Art. 6 Stand der Technik

1 Die gemäss der vorliegenden Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) oder der Konferenz Kantonaler Ener - giefachstellen (EnFK).
3 Die Dienststelle erstellt eine Liste der wichtigsten Normen und Empfehlun - gen.
4 Im Falle einer Revision oder Anpassung der gültigen Normen und Empfeh - lungen durch die Fachorganisationen, kann die Dienststelle eine Übergangs - zeit bis zur Anwendung der neuen Bestimmungen festlegen.

Art. 7 Ausnahmen

1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung eine unverhältnismässige Härte, so kann die Dienststelle Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn da - durch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
2 Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein An - spruch auf Gewährung von Ausnahmen.
3 Die Behörde kann eine Ausnahmebewilligung an Bedingungen und Aufla - gen knüpfen. Die Ausnahmebewilligung kann befristet werden.
4 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der Dienststelle zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann die Einreichung spezi - eller Nachweise verlangt werden, namentlich für Denkmalpflege, Bauphysik, usw.
5 Die wirtschaftlichen Aspekte werden insbesondere auf der Basis der Ren - tabilitätsrechnungen behandelt, welche die externen Kosten der Energie be - rücksichtigen. Ein Entscheid des Staatsrates legt regelmässig die Berech - nungsmethoden und den Wert der externen Kosten fest.
2 Gebäudehülle

Art. 8 Planung

1 Innerhalb der architektonischen und städtebaulichen Grenzen werden die Gebäude so geplant, dass die Nutzung der passiven und aktiven Sonnen - energie begünstigt wird. Dies wird durch die Orientierung des Gebäudes, die Ver-teilung und der Anteil der verglasten Flächen, sowie durch die Wahl der Materialien realisiert.
2 Um die Installation einer Klimaanlage möglichst zu vermeiden oder ihren Energiekonsum so klein wie möglich zu halten sind Räume soweit möglich, durch geeignete Massnahmen an der Gebäudehülle, vor übermässiger Er - wärmung durch Sonneneinstrahlung zu schützen.

Art. 9 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz

1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich, aus - ser bei Kühlräumen sowie gewerblichen und landwirtschaftlichen Gewächs - häusern und Traglufthallen, nach der Norm SIA 380/1.
2 Der Nachweis anhand der Systemanforderungen stützt sich auf die gege - benen Wetterdaten von: a) Sion für ein Gebäude auf einer Höhe unter 1'000 Meter; b) Montana oder Zermatt (gemäss der angemesseren Station) für eine Höhe zwischen 1'000 und 1'800 Meter; c) Grosser St. Bernhard für eine Höhe über 1'800 Meter.
3 In besonderen Fällen und gestützt auf einen technischen Nachweis können sich die Forderungen und die Berechnungen des Heizwärmebedarfs auf andere angemessenere Klimadaten beziehen.
4 Der Heizwärmebedarf wird mit Hilfe einer anerkannten Software berechnet.
5 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den geforderten Grenzwert von einer früher erteilten Baubewilligung, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, nicht über - schreiten.

Art. 10 Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz

1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist im Sinne der Norm SIA
382/1 nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung not - wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Son - nenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Art. 11 Kühlräume

1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmefluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5W/ m² nicht überschreiten.
2 Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderer - seits auszugehen: a) in beheizten Räumen Auslegungstemperatur für die Heizung b) gegen Aussenklima 20°C c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume 10°C
3 Für Kühlräume mit weniger als 30m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U kleiner oder gleich 0.15W/m²K einhalten.

Art. 12 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Auf - zucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachs - tumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderun - gen gemäss der Empfehlung "Beheizte Gewächshäuser" der Konferenz der Kantonalen Energiefachstellen (EnFK).
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung "Beheizte Traglufthallen" der EnFK.

Art. 13 Befreiung und Erleichterungen

1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 9 sind möglich bei: a) Gebäuden, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenom - men Kühlräume; b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden; c) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet sind (provisorische Gebäude); d) regelmässig für die Heizperiode errichteten, provisorischen Bauten.
2 Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumluft - temperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht, sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 9 befreit.
3 Erleichterungen von den Anforderungen an den sommerlichen Wärme - schutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 10 sind möglich bei: a) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet sind (provisorische Gebäude); b) regelmässig für die Sommersaison errichteten, provisorischen Bauten.
4 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäu - dehülle gemäss Artikel 10 sind befreit: a) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel 10 fallen; b) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachge - wiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
3 Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien bei Neubauten

Art. 14 Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockun - gen, Anbauten, usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
2 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 Quadratmeter beträgt, oder maximal 20 Prozent der Energie - bezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 Quadratmeter.

Art. 15 Berechnungsregeln

1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf (gemäss Art. 9) und dem Wärmebedarf für Warm - wasser entsprechend der Standardnutzung gemäss SIA Norm 380/1.
2 Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berech - nung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf der Lüftung inkl. Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwen - dige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.
3 Elektrizität die zur Deckung des Heizwärmebedarfs und zur Erzeugung von Warmwasser, sowie zur Luftförderung der Lüftung genutzt wird, wird mit dem Faktor 2 gerechnet.

Art. 16 Nachweis mittels Standardlösung

1 Die Anforderung gemäss Artikel 14 gilt als erbracht, wenn eine der folgen - den Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: a) verbesserte Wärmedämmung:
1. U-Wert opake Bauteile gegen aussen < 0.12W/m²K
2. und U-Wert Fenster < 1.0W/m²K b) verbesserte Wärmedämmung und Komfortlüftung:
1. U-Wert opake Bauteile gegen aussen < 0.15W/m²K
2. und U-Wert Fenster < 1.0W/m²K
3. und Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung; c) verbesserte Wärmedämmung und Solaranlage:
1. U-Wert opake Bauteile gegen aussen < 0.15W/m²K
2. und U-Wert Fenster < 1.0W/m²K
3. und Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 Pro - zent der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern; d) Holzfeuerung und Solaranlage:
1. Holzfeuerung für Heizung,
2. und Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 Pro - zent der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern; e) automatische Holzfeuerung: Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig (z.B. Pelletsheizung); f) Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser- Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wär - mequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig; g) Wärmepumpe mit Aussenluft: Elektrisch angetriebene Aussenluft- Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärme - leistungsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maximale Vorlauftemperatur von 35°C für die Heizung; h) Komfortlüftung und Solaranlage:
1. Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung,
2. und Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung min - destens fünf Prozent der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorflä - che gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absor - bern; i) Solaranlage: Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens sieben Prozent der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorflä - che gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern; j) Abwärme: Nutzung von Abwärme z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig; k) Wärmekraftkopplung: Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektri - schen Wirkungsgrad von mindestens 30 Prozent für mindestens 70 Prozent des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
4 Haustechnische Anlagen

Art. 17 Dimensionierung und Betrieb

1 Die Dimensionierung der Anlagen muss dem Stand der Technik entspre - chen.
2 Wärme- und Kälteerzeuger mit einer Leistung grösser als 20kW sowie alle Ventilations- und Klimatisationsanlagen mit einer Förderleistung von mehr als 10kW, werden mit Messgeräten für den Energieverbrauch ausgestattet.
3 Beim Ersatz von technischen Anlagen muss jede neue Anlage unter Be - rücksichtigung der Betriebsdaten und des vorgängig bestimmten Verbrauchs dimensioniert werden.
4 Die Anlagen müssen nach den fachkundigen Regeln in Betrieb gesetzt werden und ein entsprechendes Betriebshandbuch ist auszuhändigen.
5 Über die Anlage erfolgt eine Schlussabnahme. Bei einer Kontrolle kann die zuständige Behörde das zu diesem Zeitpunkt erstellte Protokoll verlangen.

Art. 18 Wärmeerzeugung

1 Die Anforderungen bezüglich der Abgasverluste werden durch die Bestim - mungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) festgelegt.
2 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die Kondensations - wärme ausnützen können.
3 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

Art. 19 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Ge - bäudeheizung wird nur bewilligt, falls es sich um eine Notheizung handelt welche zur Ergänzung der Leistung einer Hauptheizung installiert wird. Die Hauptheizung muss dabei gemäss aktuellen SIA Normen korrekt dimensio - niert sein zur Beheizung des gesamten Gebäudes. Namentlich gilt dies für folgende Fälle: a) bei Wärmepumpen, insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur; b) bei handbeschickten Holzheizungen, um befristete Abwesenheiten der Bewohner zu berücksichtigen, deren installierte elektrische Leistung nicht grösser als 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs bei Auslegetem - peratur ist; c) bei bestimmten Räumen, für deren Nutzung ausserhalb der Heizperi - ode andernfalls die Inbetriebnahme des Hauptheizsystems nötig wäre (z.B. Therapiezimmer, Badezimmer); d) bei Installationen welche an ein Nah-/Fernwärmenetz angeschlossen sind welches ausserhalb der Heizperiode abgeschaltet wird; e) bei Installationen für die Bauaustrocknung.
2 Die Installation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen als Zusatzhei - zung wird nicht bewilligt. Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn sie als Ergänzung einer zu klein dimensionierten Hauptheizung (gemäss aktuellen SIA Normen) eingesetzt wird, welche bei der Auslegungstemperatur nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
3 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasser - verteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandheizung wird nicht bewilligt.
4 Der Ersatz von defekten ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen wird nur bewilligt, falls das Gebäude kein Wasserverteilsystem zur Heizung besitzt.
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für: a) elektrische Systeme, die lediglich der Komfortsteigerung in Badezim - mern dienen; b) Begleitheizungen von Warmwasserverteilleitungen;
c) elektrische Widerstandsheizungen für gewerbliche und industrielle Prozesse; d) elektrische Aussenheizungen zur Frostschutzsicherung.

Art. 20 Wassererwärmer und Wärmespeicher

1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüg - lich allseitiger Wärmedämmung im Minimum die Dämmstärken gemäss An - hang 1 erreichen.
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszule - gen. Ausgenommen werden können Wassererwärmer, deren Temperatur permanent aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss (z.B. um die Vermehrung von Legionellen-Bakterien zu verhindern).
3 Der Neubau einer Direkt-Elektroheizung zur Erzeugung von Brauchwarm - wasser ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn: a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem genutzten Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird, oder falls b) das Brauchwarmwasser mehrheitlich mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4 Die Leistung einer elektrischen Widerstandsheizung welche als Zusatzhei - zung zur Erzeugung von Brauchwarmwasser oder als Notheizung im Falle einer Panne des Hauptwärmeerzeugers vorgesehen ist, wird limitiert damit nur der Standard definiert durch die Norm SIA 385/3 "Warmwasserversor - gungen für Trinkwasser in Gebäuden" gewährleistet wird.

Art. 21 Wärmeverteilung und Abgabe

1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C betragen. Für Bodenheizungen und im generellen für Flächenheizungen (Decken, Wände, usw.) gilt eine Limite von 35°C. Ausgenommen sind Hallenheizun - gen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern dieses nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftem - peratur benötigt.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 2 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausge - nommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstel - len; c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserlei - tungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen; d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
3 In begründeten Fällen können die Dämmstärken reduziert werden, wie zum Beispiel: a) bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen; b) bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C; c) bei Armaturen, Pumpen, usw. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C. Falls höhere Betriebstemperaturen notwendig sind, wird die Dämmstärke proportional erhöht.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 3 nicht überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers oder eines Wassererwärmers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermögli - chen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizun - gen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden.
7 Die Heizbänder und die Umwälzpumpen des Warmwassers müssen mit den elektrischen Anschlüssen ausgestattet werden, welche die Installation einer Uhr oder eines Steuerungsthermostats erlauben.

Art. 22 Regulierung der Heizung in Ferienhäusern

1 In neu erstellten Einfamilienhäsuern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raumtemperatur mittels Fernbedienung (z.B. per Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein.
2 In neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z.B. per Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Nive - aus regulierbar sein.
3 Die gleiche Vorschrift ist bei der Sanierung des Heizverteilsystems in Mehr - familienhäusern oder beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilien - häusern anzuwenden.

Art. 23 Abwärmenutzung

1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 24 Heizungen im Freien

1 Heizungen im Freien (welche Wärme liefern ausserhalb von geschlosse - nen Räumen wie für Terrassen, für Rampen, für Rinnen, für Sitzplätze, usw.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Ausnahmen zu Absatz 1 für den Bau neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn kumulativ: a) die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfor - dert; und b) bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Mass - nahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnis - mässig sind; und c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

Art. 25 Lüftungstechnische Anlagen

1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wär - merückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumen - Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäu - de als eine Anlage.
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettoflä - che, 2m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: a) bis 1000m³/j 3m/s, b) bis 2000m³/j 4m/s, c) bis 4000m³/j 5m/s, d) bis 10'000m³/j 6m/s, e) über 10'000m³/j 7m/s,
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, falls: a) wenn mit Hilfe einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nach - gewiesen wird, dass kein zusätzlicher Energieverbrauch auftritt, oder b) falls die Installation weniger als 1'000 Stunden pro Jahr in Betrieb ist, oder c) wenn diese Geschwindigkeit wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist.
5 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab - weichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszu - rüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

Art. 26 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 4 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf - nahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.

Art. 27 Kühlung, Be- und Entfeuchtung

1 Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist immer zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklu - siver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufberei - tung 7W/m² in Neubauten resp. 12W/m² in bestehenden Gebäuden nicht überschreitet.
2 Bei Anlagen für die Komfortkühlung, welche nicht unter Absatz 1 fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteer - zeugung nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben, dies im Sinne der Norm SIA 382/1.
3 Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen, dies im Sinne der Norm SIA 382/1.

Art. 28 Elektrische Energie in Gebäuden

1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsflä - che (AE) von mehr als 1'000 Quadratmetern muss die Einhaltung der Grenz - werte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", für Beleuchtung E'Li und entweder Lüftung E'V oder Lüftung/Klimatisierung E'VCH nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Beleuchtung: Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifi - schen Leistung für die Beleuchtung pLi eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbe - darf Beleuchtung verzichtet werden.
3 Lüftung: Wird der Nachweis erbracht, dass der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung pV eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarfs Lüftung verzichtet werden. Auf den Nachweis Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche weniger als 500 Quadratmeter beträgt.
4 Lüftung/Klimatisierung: Wird der Nachweis erbracht, dass der elektrische Leistungsbedarf für Lüftung/Klimatisierung für eine neue Anlage 7W/m² oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12W/m² oder kleiner ist (vgl. Art.
27), kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährli - chen Elektrizitätsbedarf Lüftung/Kimatisierung verzichtet werden.

Art. 28a * Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden

1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranla - ge, zu erstellen. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
2 Die Fläche der Solarpanels oder der Sonnenkollektoren muss mindestens
40 Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche betragen.
3 Die Anträge auf Ausnahmen sind in Artikel 7 dieser Verordnung geregelt. Nicht als wirtschaftlich unverhältnismässig gilt eine Solaranlage, deren Ge - stehungskosten bei Berechnung mit einer Amortisationszeit von 25 Jahren unter 20 Rp/kWh liegen.
5 Beheizte Schwimmbäder

Art. 29 Grundsatz

1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Bäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Anlagen zu deren Be - heizung sind bewilligungspflichtig.
2 Wasserbecken mit weniger als 8m³ Inhalt gelten nicht als Schwimmbäder im Sinne von Absatz 1.
3 Die Beheizung mithilfe einer Wärmepumpe ist erlaubt, unter der Bedingung dass das Schwimmbad mit einer Abdeckung der Wasserfläche gegen Wär - meverluste ausgerüstet wird.

Art. 30 Allgemeine Anforderungen

1 Das Schwimmbad muss mit einer Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste ausgerüstet sein.
2 Die Wärme aus dem Schwimmbadabwasser ist zurückzugewinnen.
3 Die Regelung der Wassertemperatur des Schwimmbads muss mit Instru - menten hoher Präzision ausgeführt werden.
4 Die Wände des Schwimmbads sowie sein Grund auf mindestens drei Me - ter ins Innere müssen vor Wärmeverlusten geschützt sein. Der U-Wert muss kleiner oder gleich als 0.4W/m²K sein.

Art. 31 Schwimmbäder im Innenbereich

1 Das Wasser des Schwimmbads ist im Minimum zur Hälfte durch erneuer - bare Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu beheizen.
2 Handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Schwimmbad und ist die Wasserfläche grösser als 50 Quadratmeter, so wird wenn möglich mindes - tens die Hälfte des Wassers mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt.
3 Die Auflagen bezüglich der Beheizung von Räumen und der Lüftung blei - ben vorbehalten.

Art. 32 Freiluftbäder

1 Das Wasser des Schwimmbads ist mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu beheizen.
2 Handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Schwimmbad und ist die Wasserfläche grösser als 200 Quadratmeter, so wird mindestens die Hälfte des Wassers mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwär - me beheizt.
6 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Art. 33 Ausrüstungspflicht bei Neubauten

1 Neue Gebäude und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversor - gung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Er - fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7W/m²K einzuhal - ten.

Art. 34 Ausrüstungspflicht für bestehende Bauten

1 Bestehende Gebäude und bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für die Heizung auszurüsten und mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur individuell einzustellen und selbstständig zu regeln, so - weit dies technisch wie betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismäs - sig ist.
2 Der individuelle Wärmeverbrauch für Warmwasser muss mit entsprechen - den Einrichtungen erfasst und abgerechnet werden können. Dies gilt von dem Zeitpunkt an, ab dem das Warmwasser-Verteilsystem ersetzt ist.

Art. 35 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Änderungen

1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Produktions- und Verteilung des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warm - wasser auszurüsten.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Art. 36 Abrechnung

1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht be - steht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und Warmwas - ser) zum überwiegenden Teil anhand des effektiv gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet wer - den, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS aner - kannt wird.
3 Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bundes - amtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.
4 Die Nutzeinheiten, deren Zähler durch eine Zählerpanne ausser Betrieb gesetzt wurden, erhalten ihre Abrechnung anhand eines Berechnungs - schlüssels, welcher sich auf die bewohnte Fläche, das Volumen der Räume oder einen anderen nachvollziehbaren Verteilschlüssel stützt. Die restlichen Nutzeinheiten ohne Zählerpanne, erhalten Ihre Abrechnung weiterhin auf - grund der gemessenen Verbräuche.

Art. 37 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht verbrauchsabhängiger Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung befreit sind Gebäude und Gebäude - gruppen: a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche beträgt, oder b) die ein MINERGIE-Zertifikat erhalten haben, oder c) deren Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) im minimum zu 50 Prozent durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
7 Vorzeigefunktion von öffentlichen Gebäuden

Art. 38 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen, die im Besitz des Kantons, der Gemeinden oder anderer öffentlicher Körperschaften sind, sollen beispielhaft gebaut und betrieben werden.
2 Insbesondere werden die Bauten und Anlagen so gebaut, dass der Ener - gieverbrauch minimal ist und dass eine höchstmögliche Deckung des ver - bleibenden Energiebedarfs mittels Abwärme und erneuerbarer Energien er - bracht wird.

Art. 39 Vom Kanton erbaute oder subventionierte Gebäude

1 Neubauten und bedeutende Renovationen die vom Kanton ausgeführt wer - den, haben energietechnischen Anforderungen und erhöhten oder zumin - dest gleichwertigen Komfortanforderungen gemäss dem Reglement des Mi - nergie-Standards zu entsprechen.
2 Neubauten und bedeutende Renovationen im öffentlichen Interesse die vom Kanton subventioniert werden, haben dem Minergie-Standard zu ent - sprechen. Andernfalls verlieren diese Bauten, nach Ansetzung einer genü - genden Nachbesserungsfrist, die entsprechenden Subventionen.
3 Ausnahmen im Sinne von Artikel 7 werden vom zuständigen Departement behandelt. Sie können gewährt werden: a) für geschützte Bauten; b) für Bauten, deren Nutzungszweck die Anwendung des Minergie-Stan - dards nicht rechtfertigt; c) für Renovationen bei denen der Einbau einer kontrollierten Lüftung un - verhältnismässig ist; d) für Neubauten oder Renovationen, die an eine bestehende mit fossilen Energien betriebene Fernwärmeheizung angeschlossen werden und bei welchen die Erreichung des Minergie-Standards Isolationswerte verlangen würde, welche besser als 65 Prozent der Grenzwerte der Norm SIA 380/1 sind.
8 Qualitätsstandards im Gebäudebereich

Art. 40 Bonus auf die Ausnützungsziffer

1 Gesuchsteller einer Baubewilligung für ein Minergie-Gebäude oder zum Umbau eines bestehenden Gebäudes in ein Minergie-Gebäude haben An - recht auf den im Artikel 20 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 15. Januar
2004 vorgesehenen Bonus auf die Ausnützungsziffer.
2 Bei Vorlegen eines anderen Qualitäts-Energie-Zertifikats, national oder in - ternational anerkannt, kann das Departement nach Analyse der Gleichwer - tigkeit entscheiden, ob ein Bonus auf die Ausnützungsziffer gemäss Artikel
20 Absatz 1 des Energiegesetzes, erteilt werden kann.
3 In Zonen ohne Ausnützungsziffer gewähren die Gemeinden andere Förder - massnahmen sinngemäss und im Rahmen des Möglichen.

Art. 41 Nutzung des Grundwassers

1 Grundwasser kann unentgeltlich zu thermischen Zwecken für Minergie und Minergie-P-Gebäude genutzt werden. Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und der Gewässer - schutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
9 Vollzug

Art. 42 Baubewilligungsgesuch

1 Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, sowie allfällige Aus - nahmen werden mittels eines Energienachweises erbracht.
2 Der Nachweis wird anhand der entsprechenden Formulare und den Richtli - nien der Dienststelle erbracht. Der Nachweis ist sowohl vom Bauherrn als auch vom Projektverfasser zu unterschreiben.
3 Ein Minergie-Zertifikat gilt als Energienachweis für die Anforderungen von

Artikel 9 ''Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz'' und für die Anforderungen von Kapitel 3 ''Höchstanteil an nicht erneuerbaren Ener -

gien bei Neubauten''.

Art. 43 Baubewilligungspflichtige Projekte

1 Bei den Bauten und Anlagen welche aufgrund der Baugesetzgebung einer Baubewilligung unterliegen, ist der Energienachweis integrierender Bestand - teil des Baugesuches.
2 Das Dossier wird im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens behandelt.
3 Wenn die Gemeinde für den Vollzug die notwendigen Kenntnisse nicht hat und diesen nicht an Dritte delegiert, holt sie für die folgenden Bestimmungen bei der Dienststelle eine Vormeinung ein: "Kühlräume" (Art. 11), "Gewächs - häuser und beheizte Traglufthallen" (Art. 12), "Heizungen im Freien" (Art.
24), "Kühlung, Be- und Entfeuchtung" (Art. 27), "Elektrische Energie in Ge - bäuden" (Art. 28), und "Beheizte Schwimmbäder" (Art. 29, 30, 31 und 32).
4 Eine Vormeinung der Dienststelle muss bei Ausnahmebewilligungen abge - geben werden.

Art. 44 Nicht baubewilligungspflichtige Projekte

1 Wenn für ein Projekt keine Baubewilligung oder Energienachweis erforder - lich ist, achtet der Bauherr selber auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung im Energiebereich.

Art. 45 Informations-Anfrage bei den Verteilern von leitungsgebundener

Energie
1 Für Projekte, bei welchen eine Heizungs-, Kühlungs- und/oder Warmwas - sererzeugungsanlage mittels leitungsgebundener Energie (Gas, Elektrizität, Fernwärme, usw.) vorgesehen ist, muss sich der Bauherr oder sein Auftrag - nehmer vor der Baueingabe über die technischen Möglichkeiten und An - schlussbedingungen bei den Verteilern von leitungsgebundener Energie in - formieren. Diese Bedingung gilt insbesondere bei Wärmepumpen, Kühlanla - gen, Heizkesseln, Warmwasserboilern, usw.
2 Die gleiche Bedingung gilt beim Ersatz einer Anlage, auch wenn diese kei - ner Baubewilligung unterliegt.

Art. 46 Gebühren

1 Gebühren und Kosten für die Nachweise, welche Bestandteil des Bauge - suchs sind, werden im Rahmen der Baugesetzgebung festgelegt.
2 Im Rahmen der Vollzugskontrolle dieser Verordnung erhebt die Dienststel - le beim Vorliegen von Mängeln eine Gebühr zwischen 100 und 500 Franken beim Bauherrn.
3 Die Dienststelle legt die Gebühren aufgrund des Umfangs und des Schwie - rigkeitsgrads der Dossiers sowie der zur Prüfung der Dossiers benötigten Zeit fest.

Art. 47 Vollzugsaufgaben an Private

1 Die Gemeinde kann Dritte oder private Organisationen zum Vollzug beizie - hen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
2 Der Mandatsbeauftragte muss über die notwendigen spezialisierten Kennt - nisse und Eignungen verfügen.

Art. 48 Konformitätsbestätigung

1 Nach Abschluss der Arbeiten hat der Bauherr und der Projektverantwortli - che gegenüber der zuständigen Behörde eine Bestätigung abzugeben, dass die Ausführung dem bewilligten Projekt entspricht.

Art. 49 Aufhebung

1 Alle mit der vorliegenden Verordnung in Widerspruch stehenden Bestim - mungen werden aufgehoben, dies nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Be - stimmungen.

Art. 50 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 16, 19, 28 und 31, tritt am 1. März 2011 in Kraft.
2 Die Artikel 14, 15, 16, 19, 28 und 31 treten am 1. Juni 2011 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 20 Absatz 1
Art. A1-1
1 Minimale Dämmstärke bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern:
Speicherinhalt in Li - tern Dämmstärke in mm - bei λ > 0.03 W/mK bis λ ≤ 0.05 W/mK Dämmstärke in mm - bei λ ≤ 0.03 W/mK bis 400 110 90 > 400 bis 2000 130 100 > 2000 160 120 A2 Anhang 2 zu Artikel 21 Absatz 2
Art. A2-1
1 Minimale Dämmstärke bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warm - wasserleitungen: Rohrnennweite [DN] Rohrnennweite [Zoll] Dämmstärke in mm - bei λ >
0.03 W/mK bis λ ≤ 0.05 W/mK Dämmstärke in mm - bei λ ≤
0.03 W/mK
10-15 3/8" - 1/2" 40 30
20-32 3/4" - 11/4" 50 40
40-50 11/2" - 2" 60 50
65-80 21/2" - 3" 80 60
100-150 4" - 6" 100 80
175-200 7" - 8" 120 80 A3 Anhang 3 zu Artikel 21 Absatz 4
Art. A3-1
1 Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen: DN 20 25 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3/4" 1" 11/2 "
2" 21/2 "
3" 4" 5" 6" 7" 8"
2 Für starre Rohre [W/mK]: Uc 0.14 0.17 0.18 0.21 0.22 0.25 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.37
3 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]: Uc 0.16 0.18 0.18 0.24 0.27 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.38 0.40 A4 Anhang 4 zu Artikel 26 Absatz 1
Art. A4-1
1 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüf - tungs- und Klimaanlagen: Temperaturdif - ferenz in K im Auslegungsfall
5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0.03 W/mK bis λ ≤
0.05 W/mK
30 60 100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.02.2011 01.06.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2011
14.12.2022 01.01.2023 Ingress geändert RO/AGS 2022-103
14.12.2022 01.01.2023 Art. 28a eingefügt RO/AGS 2022-103
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.02.2011 01.06.2011 Erstfassung BO/Abl. 7/2011 Ingress 14.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-103

Art. 28a 14.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-103

Markierungen
Leseansicht