Kantonsratsbeschluss über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
1 vom 10. Januar 2002
2 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2001 Kenntnis genommen und erlässt als Beschluss: Bewilligung Bewilligung a) Behinderteneinrichtung a) Behinderteneinrichtung
Art. 1. Art. 1.
1 Wer eine private Behinderteneinrichtung betreibt, in der dauernd wenigstens drei erwachsene behinderte Personen untergebracht, gepflegt oder beschäftigt werden können, bedarf einer Bewilligung. b) gemischte Einrichtung b) gemischte Einrichtung
Art. 2. Art. 2.
1 Wer eine private Einrichtung betreibt, in der wenigstens eine erwachsene behinderte Person und wenigstens zwei weitere Personen untergebracht, gepflegt oder beschäftigt werden können, deren Eigenschaft für eine Bewilligung nach den besonderen Vorschriften über Kinder- und Jugendheime, Alters- und Pflegeheime oder die Aufnahme von Pflegekindern massgebend ist
3 , bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligungspflicht nach diesem Beschluss besteht nicht, wenn eine Bewilligung nach den besonderen Vorschriften vorliegt oder erforderlich ist. c) erwachsene behinderte Person c) erwachsene behinderte Person
Art. 3. Art. 3.
1 Als erwachsene Behinderte gelten volljährige Personen, die Leistungen der Invalidenversicherung beziehen oder sich zum Bezug solcher Leistungen angemeldet haben. Zuständigkeit Zuständigkeit
Art. 4. Art. 4.
1 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung.
2 Die zuständige Stelle des Staates beaufsichtigt die Behinderteneinrichtungen. Verordnung Verordnung
Art. 5. Art. 5.
1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung; b) die Aufsicht. Vollzug Vollzug
Art. 6. Art. 6.
4
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012 angewendet. Referendum Referendum
Art. 7. Art. 7.
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.
5 Der Präsident des Grossen Rates: Jakob Büchler Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer Die Regierung des Kantons St.Gallen
Der Grossratsbeschluss wird vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 angewendet. St.Gallen, 15. Januar 2002 Die Präsidentin der Regierung: lic. phil. Kathrin Hilber Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Fassung gemäss Nachtrag.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 29. November 2001; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. Januar 2002; in Vollzug von
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012. Geändert durch Nachtrag vom
23. Januar 2007, nGS 42-50.
3 EidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338; KJV , sGS 912.4 ; PKV , sGS 912.3 ; Art. 32 SHG , sGS 381.1 ; V über die privaten Alters- und Pflegeheime (sGS 381.18 ).
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Art. 5 RIG , sGS 125.1 .
6 Siehe ABl
2002,
126.
7 Referendumsvorlage siehe ABl
2001,
2589.
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