Unterhaltungsgewerbeverordnung
vom 21. Januar 1986
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Unterhaltungsgewerbegesetzes vom 20. Juni 1985
2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Altersausweis Altersausweis (Art. 4 (Art. 4 UGG ) )
Art. 1. Art. 1.
1 Als Altersausweis gelten insbesondere: a) Schüler- und Studentenausweis mit Fotografie; b) Reisepass, Identitätskarte und Führerausweis; c) Ausländerausweis mit Fotografie. Deckungssumme Deckungssumme (Art. 7 Abs. 2 (Art. 7 Abs. 2 UGG ) )
Art. 2. Art. 2.
1 Die minimale Deckungssumme beträgt je Schadenereignis: a) 2 Millionen Franken; b) 3 Millionen Franken für Veranstaltungen und Anlagen mit erhöhter Betriebsgefahr, wie Crash-Shows, Motorsportveranstaltungen oder Hochbahnen. Bei besonders hohem Risiko, wie bei Riesenachterbahnen, Vergnügungsparks oder Grosszirkussen, hat die für die Bewilligung zuständige Behörde eine höhere Mindestdeckungssumme zu verlangen. II. Bewilligung Umherziehende Künstler Umherziehende Künstler (Art. 11 lit. c (Art. 11 lit. c UGG ) )
Art. 3. Art. 3.
1 Als umherziehende Künstler gelten: a) Strassenmusikanten, -maler und -artisten; b) andere Personen oder Personengruppen, die im Umherziehen ungerufen künstlerische Darbietungen vortragen. Bewilligungsfreie Anlagen Bewilligungsfreie Anlagen (Art. 12 (Art. 12 UGG ) )
Art. 4. Art. 4.
1 Keiner Bewilligung bedarf der Betrieb von: a) Apparaten und Einrichtungen, die nach Art. 3 des Gesetzes über Spielgeräte und Spiellokale
3 nicht als Spielgeräte gelten;
4 b) Minigolfanlagen; c) Tiergärten und Tiergehegen. Gesuch Gesuch a) Einreichung a) Einreichung
Art. 5. Art. 5.
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der politischen Gemeinde einzureichen, auf deren Gebiet das Unterhaltungsgewerbe ausgeübt werden soll. b) Beilagen b) Beilagen
Art. 6. Art. 6.
1 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Ausweis über den Wohnsitz des Verantwortlichen; b) Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister. Bei Personen ausländischer Nationalität ohne schweizerische Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist zudem ein gleichwertiger Ausweis ihres
2 Die Bewilligungsinstanz kann auf die Beilagen ganz oder teilweise verzichten, wenn sie den Gesuchsteller kennt und dieser für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Gewähr bietet. III. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 7. Art. 7.
1 Diese Verordnung wird ab 1. April 1986 angewendet. Der Landammann: Dr. Willi Geiger Im Namen des Regierungsrates, Für den Staatsschreiber: Fürsprecher Georg Wanner
1 In Vollzug ab 1. April 1986.
2 sGS 554.4.
3 sGS 554.3.
4 Danach gelten nicht als Spielgeräte: Brett- und Kartenspiele, Musikautomaten, Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen, mechanischer Tischfussball, Billardtische sowie Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen oder für die Unterhaltung von Kindern bestimmt sind.
5 Siehe Niederlassung und Aufenthalt, SR 142.
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