Grossratsbeschluss über den Neubau des Kantonalen Laboratoriums (325.918)
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Grossratsbeschluss über den Neubau des Kantonalen Laboratoriums

Grossratsbeschluss über den Neubau des Kantonalen Laboratoriums vom 9. Juni 1996 (Stand 10. Juni 1996) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 1995 1 Kenntnis genommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 26 621 000.– für den Neubau des Kanto - nalen Laboratoriums werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 26 621 000.– gewährt.
2 Der Teilkredit für die erste Etappe von Fr. 13 000 000.– wird dem Konto «Zu til - gende Aufwendungen, Verwaltungsliegenschaften, Hochbauten, 20jährige Til - gungsfrist 1996 bis 2015» belastet.
3 Der Teilkredit für die zweite Etappe von Fr. 13 621 000.– wird dem Konto «Zu til - gende Aufwendungen, Verwaltungsliegenschaften, Hochbauten, 20jährige Til - gungsfrist 1998 bis 2017» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1995, 451.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1995; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 9. Juni 1996; in Vollzug ab 10. Juni 1996.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 3
3 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–120 09.06.1996 10.06.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.06.1996 10.06.1996 Erlass Grunderlass 31–120
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