Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule (215.21)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule

zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 17. März 1981
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 40 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980
2 als Verordnung: I. Führung und Organisation
1. 1. Schulleitung Schulleitung Rektor Rektor
3 a) übertragbare Aufgaben a) übertragbare Aufgaben

Art. 1. Art. 1.

1 Der Rektor überträgt den Prorektoren und den Leitern der berufspraktischen Ausbildung einzelne Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung.
2 Die Aufgabenteilung erfolgt in Pflichtenheften. Diese bedürfen der Genehmigung des Erziehungsrates. b) unübertragbare Aufgaben b) unübertragbare Aufgaben

Art. 2. Art. 2.

1 Dem Rektor obliegen als unübertragbare Aufgaben: a) die Gesamtverantwortung für die Schule; b) die Vertretung der Schule gegenüber Behörden; c) die Aufsicht über die Verwaltung; d) Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Reglement ausdrücklich übertragen sind. Rektoratskommission Rektoratskommission
4 a) Aufgaben a) Aufgaben

Art. 3. Art. 3.

1 Die Rektoratskommission unterstützt den Rektor in der Leitung der Schule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass von schulinternen Reglementen; b) Erlass des Stundenplans; c) Erlass von Bestimmungen über die Anrechnung des Besuchs auswärtiger Hochschulen und Lehrveranstaltungen; d) Vorbereitung von Geschäften der Dozenten- und Abteilungskonferenzen, soweit nicht besondere Gründe die Vorbereitung durch den Rektor rechtfertigen; e) Beratung des Rektors in wichtigen Fragen seines Aufgabenbereichs; f) Koordination der Information über die Tätigkeit der Schule. b) Sitzungen b) Sitzungen

Art. 4. Art. 4.

1 Die Rektoratskommission versammelt sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung des Rektors oder auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch den Rektor. c) Beschlüsse c) Beschlüsse

Art. 5. Art. 5.

1 Die Rektoratskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Verwalter Verwalter

Art. 6. Art. 6.

1 Der Unterricht wird an den öffentlichen Ruhetagen
5 eingestellt.
2 Die Rektoratskommission kann in begründeten Fällen einzelne zusätzliche unterrichtsfreie Tage festsetzen. Testate Testate

Art. 8. Art. 8.

1 Die obligatorischen Vorlesungen, Übungen und Kurse unterliegen der Testatpflicht. Die Dozenten machen die Testaterteilung von der Mitarbeit und dem regelmässigen Besuch der Lehrveranstaltungen abhängig.
2 Die Bedingungen für die Testaterteilung sind vom Dozenten am Anfang des Semesters den Studenten und dem Rektor bekanntzugeben.
3 Erfüllt ein Student aus eigenem Verschulden die Bedingungen nicht, so wird ihm das Testat verweigert. Freistellung vom Besuch obligatorischer Lehrveranstaltungen Freistellung vom Besuch obligatorischer Lehrveranstaltungen

Art. 9. Art. 9.

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1 Die Rektoratskommission kann den Studenten in begründeten Ausnahmefällen vom Besuch obligatorischer Lehrveranstaltungen freistellen. Urlaub, Absenzen Urlaub, Absenzen

Art. 10. Art. 10.

1 Über Urlaubsgesuche und die Annahme von Entschuldigungen für Absenzen von mehr als drei Tagen verfügt der Rektor. Bibliothek Bibliothek

Art. 11. Art. 11.

1 Die Schule unterhält eine ausbildungsbezogene Studienbibliothek.
2 Die Benützung der Bibliothek ist unentgeltlich. Studienberatung Studienberatung

Art. 12. Art. 12.

1 Rektor und Rektoratskommission sorgen gemeinsam mit der Studentenorganisation für die Studienberatung.
2 Sie treffen die erforderlichen Massnahmen im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite. Übungsschule Übungsschule
7 a) Abteilung für Sekundarlehrer a) Abteilung für Sekundarlehrer

Art. 13. Art. 13.

1 Die Übungsschule der Abteilung für Sekundarlehrer wird mit eigenen Klassen als vollausgebaute Sekundarschule geführt.
2 Sie wird nach dem kantonalen Sekundarlehrplan unter Verwendung der üblichen Sekundarlehrmittel geführt. Über die Unterrichtsgrundsätze verständigen sich Rektor, Methodik- und Pädagogiklehrer. b) Abteilung für Reallehrer b) Abteilung für Reallehrer

Art. 14. Art. 14.

1 Das Erziehungsdepartement regelt auf Antrag der Rektoratskommission die Organisation der Übungsschule der Abteilung für Reallehrer.
2 Es ist berechtigt, mit Schulgemeinden Vereinbarungen über die Führung der Übungsschule abzuschliessen. II. Studenten Gliederung Gliederung

Art. 15. Art. 15.

1 Es werden unterschieden: a) Studenten für ein Volldiplom; b) Studenten für ein Teildiplom; c) Hospitanten.
2 Studenten für ein Volldiplom, welche die Vordiplomprüfung nicht bestanden haben, werden nicht zum Studium für ein Teildiplom zugelassen.
3 Studenten für ein Teildiplom werden nur an der Abteilung für
sind sie den ordentlichen Studenten in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Studentenorganisation Studentenorganisation
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Art. 17. Art. 17.

1 Die Studentenorganisation hat die ständige Besetzung der Ämter und einen geordneten Finanzhaushalt zu gewährleisten. III. Dozenten Mitwirkung Mitwirkung

Art. 18. Art. 18.

1 Die Dozenten sind verpflichtet: a) in der Verwaltung der Schule mitzuwirken; b) Prüfungen abzunehmen; c) auf Verlangen der Konferenzen, des Rektors oder der Rektoratskommission Gutachten über Fragen ihres Fachbereichs zu erstellen. Verhinderung Verhinderung

Art. 19. Art. 19.

1 Dozenten, die an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, haben den Rektor rechtzeitig zu benachrichtigen. Urlaub Urlaub a) im allgemeinen a) im allgemeinen

Art. 20. Art. 20.

1 Für die Erteilung von Urlaub an Dozenten sind zuständig: a) der Rektor bis zu einer Woche; b) das Erziehungsdepartement bis zu vier Wochen; c) der Erziehungsrat für mehr als vier Wochen.
2 Die zuständige Instanz beschliesst über die Dauer des Urlaubs und über die Ausrichtung von Besoldung und Spesenvergütungen.
3 Anspruch auf Urlaub besteht nicht. b) zur Fortbildung b) zur Fortbildung

Art. 21. Art. 21.

1 Der Erziehungsrat kann Dozenten nach jeweils wenigstens siebenjähriger Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule einen besoldeten Fortbildungsurlaub von längstens einem Semester gewähren.
2 Er beschliesst nach Anhören des Rektors aufgrund der vom Grossen Rat bewilligten Kredite.
3 Er kann die Urlaubsgewährung mit Auflagen verbinden. Professortitel Professortitel

Art. 22. Art. 22.

1 Der Regierungsrat verleiht den Titel «Professor»: a) den hauptamtlichen Dozenten für wissenschaftliche Fächer; b) den nebenamtlichen Dozenten für wissenschaftliche Fächer, die über einen akademischen Abschluss verfügen, und den hauptamtlichen Methodiklehrern nach wenigstens vierjähriger Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule; c) den übrigen Dozenten bei besonderer Leistung nach wenigstens achtjähriger Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule. Konferenzen Konferenzen a) Abteilungskonferenz a) Abteilungskonferenz
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Art. 23. Art. 23.

1 Die Abteilungskonferenz: a) berät und informiert über allgemeine Fragen der Abteilung; b) nimmt Stellung zu Anträgen und Fragen, die Rektor oder Rektoratskommission zur Vernehmlassung unterbreiten; e) erfüllt Aufgaben, die ihr durch Reglemente des Erziehungsrates übertragen werden.
Die Konferenzen versammeln sich auf Anordnung des Rektors oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch den Rektor. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nur beraten werden.
3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. d) Beschlüsse d) Beschlüsse

Art. 26. Art. 26.

1 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
2 Der Vorsitzende stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist. e) Anträge zur Tagesordnung e) Anträge zur Tagesordnung

Art. 27. Art. 27.

1 Anträge von Dozenten zur Tagesordnung sind dem Rektor vor der Einberufung der Konferenz schriftlich einzureichen. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 28. Art. 28.

1 Die Schulordnung der Sekundarlehramtsschule vom 9. Juli 1974
11 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 29. Art. 29.

1 Diese Verordnung wird ab Beginn des Sommersemesters
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1981 angewendet.
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. April 1981, SchBl
1981, Nr. 4; in Vollzug ab Beginn des Sommersemesters 1981. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 10 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31-31 (sGS 143.4).
2 sGS 215.2.
3 Art. 5 PHG , sGS 215.2.
4 Art. 6 PHG , sGS 215.2.
5 Art. 2 des RTG , sGS 454.1.
6 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS .
7 Art. 3 Abs. 2 PHG , sGS 215.2.
8 Art. 21 und 22 PHG , sGS 215.2.
9 Art. 30 ff. PHG , sGS 215.2.
10 Art. 30 ff. PHG , sGS 215.2.
11 nGS
9,
632 (sGS 215.511).
12 Art. 8 Abs. 1 PHG , sGS 215.2.
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