Grossratsbeschluss über die Übernahme des Gemeindespitals Rorschach durch den Staat (321.21)
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Grossratsbeschluss über die Übernahme des Gemeindespitals Rorschach durch den Staat

Grossratsbeschluss über die Übernahme des Gemeindespitals Rorschach durch den Staat vom 26. Mai 1988 (Stand 1. Januar 1989) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1987
1 Kenntnis genom - men und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Der Staat übernimmt am 1. Januar 1989 das Gemeindespital Rorschach als kanto - nales Spital.
2 Die politische Gemeinde Rorschach übergibt dem Staat unentgeltlich die zum Spitalareal gehörenden Liegenschaften mit Inventar.
3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die für den Eigentumsübergang notwendigen Verträge abzuschliessen. Ziff. 2
1 Das in der Bilanz des Spitals und der politischen Gemeinde Rorschach am
31. Dezember 1988 ausgewiesene Fondvermögen des Spitals geht unter Beibehal - tung der bisherigen Zweckbestimmung an den Staat über. Ziff. 3
1 Der Staat übernimmt im Rahmen der kantonalen dienstrechtlichen Bestimmun - gen das am 31. Dezember 1988 von der politischen Gemeinde Rorschach ange - stellte Spitalpersonal.
1 ABl 1987, 1955.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 13. April 1988; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgül - tig geworden am 26. Mai 1988; in Vollzug ab 1. Januar 1989.
Ziff. 4 3 Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 5 lit. b und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
4 dem fakultativen Referendum. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1989 angewendet.
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 23–75 26.05.1988 01.01.1989 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.05.1988 01.01.1989 Erlass Grunderlass 23–75
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