Grossratsbeschluss über die Renovation des Nordflügels des Regierungsgebäudes (baulic... (141.94)
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Grossratsbeschluss über die Renovation des Nordflügels des Regierungsgebäudes (bauliche Erhaltung des historischen Klosterhofes)

Grossratsbeschluss über die Renovation des Nordflügels des Regierungsgebäudes (bauliche Erhaltung des historischen Klosterhofes) vom 2. März 1975 (Stand 3. März 1975) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. September 1971
1 und von der Nachtragsbotschaft vom 13. August 1974
2 Kenntnis genommen und beschliesst:
3 Ziff. 1
1 Das Projekt über die Renovation des Nordflügels des Regierungsgebäudes (bauli - che Erhaltung des historischen Klosterhofes) in St.Gallen im Kostenvoranschlag von Fr. 15 806 400.– wird genehmigt.
2 Das Projekt umfasst die Renovation der Fassaden sowie die Raumbeschaffung für kantonale Gerichte, Staats- und Stiftsarchiv, Kantonsbibliothek und kantonale Ver - waltung. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten, die nach Abzug der zweckbestimmten Schenkungen im Betrag von Fr. 4 350 000.– und eines Bundesbeitrages von Fr. 1 059 200.– verblei - ben, wird ein Kredit von Fr. 10 397 200.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist
1976 bis 1990» belastet.
1 ABl 1971, 1371.
2 ABl 1974, 1078.
3 Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1974, in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 2. März 1975, in Vollzug ab 3. März 1975.
Ziff. 3
1 Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, nachdem der Grosse Rat den ersten Zahlungskredit beschlossen hat. Ziff. 5
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauli - che Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektoni - schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 4 dem obligatorischen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–30 02.03.1975 03.03.1975 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.03.1975 03.03.1975 Erlass Grunderlass 10–30
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