Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der all... (405.30)
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Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule

über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS) vom 20.06.2012 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962 (GUW); eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
2009 (GOS); eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011 (GPOS); eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom
14. September 2011 (GBOS); eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neuge - staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011; auf Antrag der für die Bildung und die Finanzen zuständigen Departemen - te, * verordnet: 1 )
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals der obli - gatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschu - le (nachfolgend: das Personal), wie es im Gesetz vom 14. September 2011 definiert ist.

Art. 2 Schuljahr

1 Was die Besoldung angeht, beginnt das Schuljahr am 1. September und schliesst am 31. August des folgenden Kalenderjahres.

Art. 3 Indexierung der Besoldung

1 Die in dieser Verordnung festgelegte Besoldung und die übrigen Leistun - gen entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise gültig ab 1. Ja - nuar 2010.
2 Administrative Bestimmungen

Art. 4 Meldung persönlicher Veränderungen

1 Das Personal ist verpflichtet, der Schuldirektion und der zuständigen Dienststelle des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) umgehend jede Änderung des persönlichen Standes (na - mentlich Adresse, Zivilstand, familiäre Situation, Weiter- und Zusatzausbil - dungen) zu melden. *

Art. 5 Arztbesuche

1 Arztbesuche haben ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen.
2 Nötigenfalls und mit vorgängiger Einwilligung der Schuldirektion werden hingegen für Arztbesuche während der Unterrichtszeit und unabhängig von der Dauer des Arztbesuches sowie des Beschäftigungsgrades der Lehrper - son zwei Lektionen (Reise eingeschlossen) pro Tag bewilligt. Allfällige Über - schreitungen werden mit einem Lohnabzug ausgeglichen.
3 Die Schuldirektion kann für Arztbesuche ausserhalb des Kantons die benö - tigte Zeit (Reise eingeschlossen) bis maximal einen Schultag bewilligen; dies unabhängig von der Lektionenzahl, für die die Lehrperson angestellt ist. Internen Stellvertretungen wird der Vorzug gegeben und werden dem In - spektor gemeldet.
4 Bei häufigen Behandlungen entscheidet der Chef der zuständigen Dienst - stelle; dies unter Berücksichtigung der Vormeinung der Direktion.
5 Als Arztbesuche gelten einzelne Termine zur Durchführung von medizini - schen Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegeleistungen, welche von den obligatorischen oder freiwilligen Krankenversicherungen unseres Landes übernommen und von Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktikern oder al - len anderen Personen ausgeführt werden, die anerkannte Leistungen auf ärztliche Anordnung hin anbieten. Die Blutspende auf Aufgebot wird einem Arztbesuch gleichgestellt.

Art. 6 Öffentliche Ämter

1 Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be - dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte Wochenpensum betragen darf. Dieser Grenzwert wird für Lehrpersonen, die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Lehr - personen, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Rates sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Lehrpersonen, die im Natio - nal- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet.
3 Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten, so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung vorgenommen.
4 Bis zu den in Absatz 1 festgelegten Grenzwerten unterliegt der Urlaub der Bewilligung der Schuldirektion. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit bei der Anstellungsbehörde.
5 Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli - ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender Kürzung der Besoldung vorgenommen.
6 In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
7 Der Staatsrat regelt die Modalitäten zur Anwendung der Bestimmungen betreffend öffentliche Ämter in Weisungen.

Art. 7 Präsidenten der Personalverbände

1 Das Departement kann den Präsidenten der Personalverbände, die vom Departement anerkannt werden und dem Zentralverband der Magistraten, der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis angeschlossen sind, bezahlten Urlaub von bis zu maximal einem Vollzeitwochenpensum pro Schuljahr gewähren. Gegebenenfalls kann diese Dauer unter den Präsiden - ten und den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.
2 Je nach anerkannten Bedürfnissen kann das Departement zusätzlichen be - zahlten Urlaub gewähren.

Art. 8 Mitglieder von ständigen kantonalen Kommissionen

1 Das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal, das in einer stän - digen kantonalen Kommission (namentlich PKWAL) Mitglied ist, hat Anrecht auf Sonderurlauib, der vom Departement bewilligt wird. *
2 Die von der durchführenden Instanz ausgerichtete Entschädigung (Sit - zungsgelder) fällt dem Staat zu.
3 Der Vorbereitung- und Sitzungsaufwand wird bei der Bestimmung der An - zahl Urlaubstage mit Blick auf die speziellen Anforderungen des Mandats berücksichtigt. Die Vormeinung der Schuldirektion ist erforderlich.

Art. 9 Dienstreisen

1 Unter Dienstreise versteht man die vom Personal auf Anordnung des un - mittelbaren Vorgesetzten durchgeführte Fahrt, mit dem Ziel, sich an einen Unterrichtsort zu begeben, der nicht dem üblichen Arbeitsort oder den übli - chen Arbeitsorten entspricht. Der oder die Arbeitsorte entsprechen für die obligatorische Schulzeit der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung resp. einer oder mehreren Schulen für die Sekundarstufe II.

Art. 10 Höhe der Entschädigung

1 Die Reiseentschädigung wird gemäss der Berechnungstabelle im Spesen - reglement bestimmt.

Art. 11 Besondere Ereignisse

1 Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlichen Situationen legt der Staatsrat die Regeln betreffend die Abwesenheiten in Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.
3 Krankheit - Unfall - Mutterschaft

Art. 12 Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall

1 Die Frist für die Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall be - ginnt beim Eintreten der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, auch wenn diese während der Ferien oder des Urlaubs erfolgt.
2 Hat eine Lehrperson keinen Anspruch mehr auf die Besoldung bei Krank - heit oder Unfall, und kann sie aufgrund der Sommerferien die Arbeit nicht wiederaufnehmen, erhält sie die Besoldung bis am Schluss derselben.

Art. 13 Besoldung bei Krankheit

1 Für das Personal, welches für eine unbefristete Dauer angestellt ist sowie für das Personal, welches für eine befristete Dauer, jedoch länger als für ein Jahr angestellt ist, ist die Besoldung bei Krankheit gemäss Artikel 12 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis wie folgt geregelt: Anstellungsjahr Dauer der Besoldung bei Krank - heit Während dem 1. Jahr sechs Monate Während dem 2. Jahr acht Monate Während dem 3. Jahr zwölf Monate Ab dem 4. Jahr 13 1/2 Monate

Art. 14 Verhältnis zu IV-Renten

1 Bezieht das Personal eine Rente der Invalidenversicherung des Bundes (IV), wird die Besoldung folglich gekürzt oder aufgehoben. *
2 Bei Ausrichtung von IV-Renten mit rückwirkendem Charakter kann der Staat Wallis die Auszahlung dieser Renten verlangen, wenn er in der fragli - chen Periode eine Besoldung geleistet hat.

Art. 15 Besoldung bei Mutterschaft

1 Im Falle eines Arbeitsunterbruchs infolge Mutterschaft wird die Besoldung während 16 Wochen ausbezahlt, wenn der Unterricht nach der Geburt min - destens während sechs Monaten, Sommerferien inbegriffen, fortgeführt wird.
1bis Bei Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung gemäss Artikel 16c Absatz 3 EOG, wird der Lohn gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 kGPers und Ar - tikel 329f Absatz 2 OR während maximal 42 Tagen zu 100 Prozent weiterbe - zahlt. *
2 Wird die Arbeit innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft nicht wieder aufgenommen, besteht ein Besoldungsanspruch während acht Wo - chen. *
3 Endet das Arbeitsverhältnis vor sechs Monaten nach der Niederkunft, wird der Besoldungsanspruch pro rata temporis gekürzt. *
4 Falls aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis be - legt werden, die Abwesenheit länger als 16 Wochen dauert, gelten die Re - gelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Ab - wesenheit.
5 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst - verhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspen - diert wurde.
6 Falls das Personal für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Geburt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei Mut - terschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. *
7 Das Personal, das einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wo - chen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft von bis zu höchstens zwei Wochen verlangen. *

Art. 16 Mutterschaftsentschädigung

1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch das Personal einzufordern. *

Art. 17 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft

1 Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.

Art. 17a * Einrichtung der Arbeitsbedingungen während der Stillzeit

1 Falls die Lehrerin ihr Kind in dessen ersten Lebensjahr stillen möchte, ist der Stundenplan so zu gestalten, dass die schulische Organisation nicht ge - stört wird. Das Stillen soll zu möglichst regelmässigen Zeiten erfolgen und die Lehrerin tut alles in ihrer Macht Stehende, um eine solche Regelmässig - keit zu gewährleisten.
2 Die gleichen Regeln gelten, wenn die Lehrerin eine Milchpumpe verwen - det.
3 An Tagen, an denen die Lehrerin weniger als drei Unterrichtslektionen hat, muss sie ihr Kind ausserhalb der Unterrichtszeit stillen.
4 Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am Tag, an dem das Recht beansprucht wird, zwischen drei und fünf Lektionen: a) am Arbeitsort: Die Lehrerin hat Anspruch auf eine Lektion zum Stillen ihres Kindes; diese Lektion gilt als bezahlter Ur - laub; zusätzliche Lektionen zum Stillen des Kin - des gelten als unbezahlter Urlaub; b) abseits des Arbeitsortes: Die Lehrerin kann sich für eine Lektion von ih - rem Arbeitsort entfernen; nur die Hälfte dieser Zeit gilt als bezahlter Urlaub; die andere Hälfte gilt, ebenso wie zusätzliche Abwesenheiten, als unbezahlter Urlaub.
5 Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am Tag, an dem das Recht beansprucht wird, mindestens sechs Lektionen: a) am Arbeitsort: Die Lehrerin kann bis zu zwei Lektionen zum Stillen ih - res Kindes nehmen; diese Lektionen gelten als bezahlter Urlaub; zusätzliche Lektionen zum Stil - len des Kindes gelten als unbezahlter Urlaub; b) abseits des Arbeitsortes: Die Lehrerin kann sich für bis zu zwei Lektio - nen von ihrem Arbeitsort entfernen; nur die Hälfte dieser Zeit gilt als bezahlter Urlaub; die andere Hälfte gilt, ebenso wie zusätzliche Abwesenhei - ten, als unbezahlter Urlaub.
6 Wenn die Lehrerin vor Ende des ersten Lebensjahres des Kindes das Stil - len einstellt, nimmt sie ihre Tätigkeit gemäss ihrer Lehrermeldung wieder auf.

Art. 18 Familienzulagen und Sozialzulage

1 Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die Kantonale Familienzula - genkasse CIVAF sichergestellt. *
2 Die Verwaltung der Sozialzulage, die in Artikel 21 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgesehen ist, wird durch die für die Zahlung der Gehälter verantwortliche Stelle sichergestellt. *

Art. 19 Urlaub bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption *

1 Der in Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufs - fachschule vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen für männli - ches und weibliches Personal.
2 Seine Dauer entspricht drei Vierteln des Mutterschaftsurlaubs.
3 Der Adoptionsurlaub wird zum Zeitpunkt der Aufnahme des noch nicht schulpflichtigen Kindes wirksam. *
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor - kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
5 Der Adoptionsurlaub muss zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes am Stück bezogen werden. Es kann allerdings eine Dauer vom Äquivalent eines doppelten Vollzeitwochenpensums – pro rata temporis zum Beschäftigungs - grad – in Form von Tagen oder Wochen bezogen werden, während dem ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes. *
6 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube ge - samthaft auf 16 Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen sollte von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
7 Falls die Ausgleichskasse eine Entschädigung (EO) bezahlt, gehört diese dem Arbeitgeber, der weiterhin den vollen Lohn auszahlt. *
8 Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein An - spruch. *

Art. 20 Elternschaftsurlaub *

1 Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschafts - urkunde wird ein Elternschaftsurlaub vom Äquivalent eines doppelten Voll - zeitwochenpensums – pro rata temporis zu seinem Beschäftigungsgrad – gewährt, wobei der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Nie - derkunft folgenden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalaufenthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist. *
2 Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden, wobei die Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist. *
3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt. *

Art. 21 Unbezahlte Urlaube

1 Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, ist das Per - sonal dazu berechtigt, namentlich nach einem Mutterschafts-, Adoptions- oder Elternschaftsurlaub unbezahlten Urlaub (pro rata temporis) zu bezie - hen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), aber im Maximum während drei Monaten. Bei einem Antrag auf unbezahlten Urlaub nach einem Schwanger - schaftsurlaub oder einer Adoption wird das Personal darauf aufmerksam ge - macht, dass sein Recht auf den Lohnanspruch während der oben erwähnten Urlaube vermindert wird, sofern es seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder Adoption wieder aufnimmt. *
2 Für den Antragsteller ist Artikel 2 und folgende des Gesetzes über Besol - dung des Personals während des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Nicht anwendbar sind ausserdem während dieses Zeitraums die Bestim - mungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemein - wesen und ihrer Amtsträger. *
3 Während seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallversi - cherung, evt. berufliche Vorsorge usw.). *

Art. 22 Versicherung gegen Nichtberufs- und Berufsunfälle

1 Der Staat versichert das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal mit Ausnahme der Direktionsmitglieder der obligatorischen Schulzeit, die eine Vollzeitanstellung haben, gegen die Unfallrisiken im Sinne des Bundes - gesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
2 Der Status des Lehrpersonals von Privatschulen, die vom Staat anerkannt oder vertraglich an den Staat gebunden sind, bleibt vorbehalten.
4 Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Besoldungsanspruch

1 Die im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Jahres - besoldungen entsprechen einer vollamtlichen Tätigkeit während des Schul - jahres. Die Besoldung wird monatlich, von September bis August des folgen - den Kalenderjahres, ausgerichtet.
2 Wenn nicht der Grundsatz des Stundenausgleichs angewandt wird, können Beschäftigungsgrad und Besoldung 100 Prozent nicht übersteigen.
3 Beginnt oder beendigt eine Lehrperson ihre Tätigkeit im Verlaufe des Schuljahres, erhält sie eine Besoldung im Verhältnis zur Dauer ihrer Tätig - keit.
4 Einer Lehrperson, die ihre Tätigkeit neu aufnimmt, wird eine Akontozahlung überwiesen, die sich als Pauschale und aufgrund des Beschäftigungsgrades verrechnet. Diese Akontozahlung wird vom ersten 13. Monatslohn abgezo - gen.

Art. 23a * Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung

1 Die Versicherung für die Leistungen der Altersvorsorge beginnt am 1. Ja - nuar des auf den 21. Geburtstag folgenden Jahres.
2 Die Beitrittspflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss

Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen des

Grundreglements der PKWAL.

Art. 24 Lehrpersonen mit einem gültigen Diplom für eine andere Unter -

richtsstufe
1 Bei erwiesenem Lehrermangel kann die Anstellungsbehörde Lehrpersonen einsetzen, die über ein gültiges Diplom für eine andere Unterrichtsstufe ver - fügen.
2 Wird eine Lehrperson für eine andere Unterrichtsstufe angestellt, werden ihre Arbeitszeit und ihre Besoldung gemäss der für diese Stufe geltenden Bestimmungen und gemäss der Ausbildung, die sie für diese Stufe verfügt, festgelegt. Bei der Besoldung vorbehalten bleibt die Situation des Personals des Sonderschulwesens.
3 Nachdem eine von der Anstellungsbehörde verlangte Zusatzausbildung absolviert wurde, kann die Lehrperson für die gewünschte Stufe eine Unter - richtsermächtigung erhalten, die vom Departement ausgestellt wird. Mit die - ser Bewilligung kann sie die gleichen Ansprüche auf Besoldung wie das di - plomierte Lehrpersonal erhalten. *

Art. 25 * ...

Art. 26 Stellvertretungen oder Kursleitertätigkeiten von pensionierten

Lehrpersonen *
1 Pensionierten Lehrpersonen kann das Departement gestatten, Stellvertre - tungen zu übernehmen oder als Kursleiter tätig zu sein, falls die Umstände dies rechtfertigen. *
2 Die Höchstzahl der zulässigen entlohnten Lektionen während eines Schul - jahres entspricht der Stundenzahl von 8 effektiven Wochen (Vollzeit). *

Art. 27 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche

AHV-Alter hinaus *
1 Die zuständige Behörde und das Personal, welches während dem Schul - jahr die Altersgrenze der AHV erreicht, können vereinbaren, das Dienstver - hältnis bis zum Ende des Schuljahres fortzusetzen. Der Antrag muss grund - sätzlich zu Beginn des Schuljahres, spätestens jedoch 3 Monate vor Errei - chen des gesetzlichen AHV-Alters, eingereicht werden. *
2 Sofern die Erfordernisse der Dienststelle nicht dagegen sprechen, kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis einer Lehrperson, welche das ge - setzliche AHV-Alter erreicht hat, ganz oder teilweise verlängern, wenn sie darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt: * a) * die Lehrperson erfüllt ihr Pflichtenheft in allen Bereichen zur Zufrieden - heit, und b) * die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über das Lehrpersonal der ob - ligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufs - fachschule (GPOS) festgelegten Bedingungen sind erfüllt, und
c) * gegen die Lehrperson darf während der letzten 5 Jahre keine administrative Massnahme verhängt worden sind, und d) * die Lehrperson muss die allgemeinen, ihrer Funktion entsprechenden Pflichten gemäss Artikel 34 des Gesetzes über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und der Berufsfachschule (GPOS) erfüllen.
3 Das Personal muss spätestens bis zum 1. Mai des Jahres in dem es das gesetzliche AHV-Alter erreicht, um die Verlängerung ersuchen. *
4 Die Verlängerung beträgt ein Verwaltungsjahr. Auf begründetes Gesuch des Personals können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses von der Dauer eines Verwaltungsjahres vorgesehen werden. *

Art. 28 Erfahrungsanteile

1 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil, so - fern sie im Verlaufe eines Schuljahres während mindestens 19 effektiven Wochen unterrichtet.
2 Bei ungenügenden Leistungen einer Lehrperson kann das Departement aufgrund eines begründeten Berichts der Schuldirektion oder des Schulin - spektors die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
3 Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsan - teile wie folgt fest: a) gleiche oder ähnliche frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit im Unterrichts - wesen oder im unterrichteten Beruf: bis zwei Prozent pro Jahr (max.
145%); b) teilweise vergleichbare frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit oder frühere Tätigkeit im sozialpädagogischen Bereich: bis ein Prozent pro Jahr (max. 145%); c) frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Berufs- oder Lehrtätig - keit oder Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung resp. Pflege abhän - giger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%).
4 Die in einem anderen Kanton, in einem anderen Land oder an einer Privat - schule geleisteten Arbeitsjahre werden bei der Zuteilung von Erfahrungsan - teilen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitberücksichtigt.
5 Das Departement erlässt interne Weisungen zur Anwendung der Bestim - mungen in den vorausgehenden Absätzen 3 und 4.

Art. 29 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des

flexiblen Rentenalters *
1 Das Personal kann auf Gesuch ermächtigt werden, seinen Beschäftigungs - grad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, her - abzusetzen, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: * a) * Einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt der Gesuchstellung haben, und b) * während den letzten fünf vorausgehenden Verwaltungsjahre vor der Inkraftsetzung der Herabsetzung einen durchschnittlichen Beschäfti - gungsgrad von 50 Prozent haben. Diese Herabsetzung gilt für das gesamte Schuljahr.
1bis Für die Berechnung der Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ist der Beschäftigungsgrad des Jahres vor Gewährung der Herabsetzung massge - bend. *
2 Für das teilzeitbeschäftigte Personal wird der Höchstwert von 20 Pro - zent im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt. *
3
... *
4 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Ver - minderung der Besoldung zur Folge. *
5 Der Staat übernimmt, während maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren, für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämt - licher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer - beiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehal - ten. *
6 Diese Massnahme ist für eine ununterbrochene Dauer von maximal 5 Jahren, aber bis spätestens bis zum Ende des Schuljahres, in welchem das Personal das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat, gültig. *
7 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29a und 29b dieser Verord - nung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden. *

Art. 29a * Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnkürzung

1 Ab Beginn des flexiblen Rentenalters wird das Personal, welches im Jahr vor der Reduktion einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro - zent hat, vom Departement um eine Unterrichtsstunde pro Woche entlastet. Wenn die Organisation der Schule dies nicht zulässt, kann dieses Recht von der zuständigen Dienststelle auf Begründung der Schuldirektion gebündelt gewährt werden. *
2 Diese Herabsetzung gilt das gesamte Schuljahr.
3 Der Beschäftigungsgrad der Lehrperson muss während der letzten fünf Jahre der Unterrichtstätigkeit vor dem Inkrafttreten der Herabsetzung durch - schnittlich mindestens 75 Prozent betragen. *
4 Der Anspruch auf diese Entlastung wird bis zum Ende des Schuljahres, in welchem die Lehrperson das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, gewährt und bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, selbst wenn der Beschäfti - gungsgrad nach der Gewährung nach unten verändert wird. *
5 Das für die Bildung zuständige Departement ist für die Anwendungsbestim - mungen dieser Massnahme zuständig.
6 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29b vorgesehenen Massahmen kombiniert werden.

Art. 29b * Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -

ordneten Stelle
1 Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat das Personal, welches eine Funk - tion im Sinne des nachfolgenden Absatzes inne hat, die Möglichkeit, diese Funktion aufzugeben, um eine tiefer eingestufte Funktion im Lehrbereich oder eine Verwaltungsfunktion in der entsprechenden Lohnklasse zu über - nehmen, sofern eine Stelle frei ist und die Anforderungen an die Stelle erfüllt werden. Von dieser Möglichkeit kann frühestens zu Beginn des Verwal - tungsjahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Lehrperson das flexible Ren - tenalter erreicht hat, Gebaruch geamcht werden.
2 Diese Massnahme betrifft die Funktionen des Direktors der Sekundarstufe II, des Sektionschefs einer Berufsfachschule, des pädagogischen Beraters des Sonderschulwesens, des Inspektors der Sekundarstufe II und des In - spektors der obligatorischen Schulzeit.
3 Der Staat übernimmt die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich aus der Ände - rung der Lohnklasse ergeben und es ermöglichen, das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
4 Die Übernahme gemäss Absatz 3 gilt für eine Dauer von höchstens drei aufeinander folgenden Verwaltungsjahren, spätestens jedoch bis zum Ende des Verwaltungsjahres, in dem das Personal das gesetzliche AHV-Alter er - reicht hat. Falls das Personal nach diesen drei Verwaltungsjahren oder über das Ende des Verwaltungsjahres hinaus, in dem es das gesetzliche AHV- Alter erreicht hat, weiterhin erwerbstätig bleibt, findet die Massnahme keine Anwendung mehr und es treten sämtliche mit der neuen Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
5 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29a der vorliegen - den Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.

Art. 30 Kapitalabfindung

1 Um die reglementarischen Leistungskürzungen der PKWAL teilweise zu kompensieren, kann dem Personal, welches sich vorzeitig pensionieren lässt, bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden.
2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionie - rung von mindestens einem Jahr vor dem Referenzrücktrittsalter. Dieser Be - trag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden prorata temporis berücksichtigt. *
3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd
100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herab - setzung des Beschäftigungsgrades nach Artikeln 17 und 18 des Gesetzes über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule wird dabei nicht berücksich - tigt.
4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.

Art. 31 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung

1 Die Anerkennung der Diensttreue des aktiven Personals, welches in den Ruhestand tritt, wird in einer Sonderverordnung des Staatsrates behandelt. *

Art. 32 Jugend und Sport

1 Auf Vormeinung der Schuldirektion und des Sportamts ist der zuständige Dienstchef für die Gewährung von bezahlten Sonderurlauben bis maximal zwölf Tage pro Jahr (pro rata des Beschäftigungsgrades) an Unterrichtsta - gen zuständig: * a) für die Teilnahme als Kursteilnehmer an J+S-Aus- und Weiterbildungs - modulen für Jugend+Sport-Leiter (nachfolgend J+S); wird ein gleicher Kurs während den Schulferien angeboten, hat die Lehrperson primär diesen zu besuchen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt dem Arbeit - geber zu; b) für die Teilnahme als Kursleiter, Klassenlehrer, Referent oder Fach - lehrperson an Aus- und Weiterbildungsmodulen auf Mandat des Sport - amts; die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werkta - gen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Per - son ausbezahlt; c) für Aufsichtsaufgaben über die J+S-Experten auf Mandat des Sport - amts. Die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werkta - gen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Per - son ausbezahlt; d) für die Funktion als Coach oder J+S-Leiter nur in Ausnahmefällen.
2 Das Urlaubsgesuch für die Fälle unter den Buchstaben a, b und c muss der Schuldirektion mindestens 3 Monate im Voraus unterbreitet werden und den Ort, die Art, das Datum und die Dauer des Kurses enthalten.
3 Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Urlaubsgesuch für Jugend und Sport für einen Entscheid an den Departementsvorsteher weitergeleitet wer - den. *

Art. 33 Engagement bei der Feuerwehr

1 Kein Lohnabzug erfolgt, wenn das Personal aufgeboten wird: * a) um an einem vom Staat organisierten kantonalen Kurs für die Ausbil - dung der Instruktoren, der höheren Kader in der Feuerwehr und Spezialisten teilzunehmen; b) um eine Inspektion des Materials und der Einrichtungen für den Feuer - schutz durchzuführen, die vom Staat angeordnet wurde; c) um einen Gemeindefeuerwehrkurs zu besuchen, der durch die Wohn - sitzgemeinde des Betroffenen organisiert wird.
2 Die im Rahmen von Absatz 1 von der durchführenden Instanz ausgerichte - te Kursentschädigung fällt dem Staat zu.
3 Für andere Aktivitäten (namentlich KWRO-Kurse) und die Beteiligung an einer örtlichen Feuerwehrkommission muss bei der Schuldirektion unbezahl - ter Urlaub beantragt werden. In diesem Fall erhält das Personal die Entschä - digung. *
4 In allen Fällen ist eine Fotokopie des Aufgebots an die Schuldirektion so - wie an die zuständige Dienststelle des Departements zu richten.

Art. 34 Unbezahlter Langzeiturlaub

1 Die Anstellungsbehörde kann auf Vormeinung der Schuldirektion einer Lehrperson unbezahlten Urlaub von maximal zwei Jahren gewähren. *
2 Ein gewährter, unbezahlter Urlaub kann je nach Bedarf an Unterrichtsper - sonal zeitlich verschoben werden.
3 Gemäss Artikel 51 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule und unter Vorbehalt von Absatz 6 dieses Artikels behält die betroffene Person wäh - rend des Urlaubs ihre Rechte. Bei einer Anstellung an einer Schweizer Schule im Ausland kann der unbezahlte Urlaub unter Vorbehalt von Artikel
51 des Gesetzes über das Personal vom 14. September 2011 um ein Jahr verlängert werden.
4 Unbezahlter Langzeiturlaub kann nicht mit anderen, in dieser Verordnung festgelegten Urlauben kumuliert werden.
5 Für den Antragsteller gelten für die Dauer des unbezahlten Urlaubs Artikel
2 und folgende des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obliga - torischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule nicht. Nicht anwendbar sind ausserdem während diesem Zeitraum die Be - stimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978.
6 Während seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallversi - cherung, evt. berufliche Vorsorge usw.). *

Art. 34a * Unbezahlter Elternurlaub *

1 Das Personal, Eltern von Kindern zwischen 0 und 12 Jahren, hat einen An - spruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal dem Doppelten der Wochenarbeitszeit pro Schuljahr (pro rata temporis).
2 Während dieser Zeitspanne übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeit - nehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.

Art. 35 Bildungsurlaub

1 Unter Einhaltung sämtlicher nachfolgender Bedingungen kann bei der An - stellungsbehörde ein Gesuch auf Bildungsurlaub eingereicht werden: a) der Bildungsurlaub wird grundsätzlich für sechs aufeinanderfolgende Monate gewährt. Er kann in Zeitspannen von mindestens drei Monaten aufgeteilt werden; b) * die Lehrperson muss eine Anstellung auf unbestimmte Zeit innehaben, während zehn Jahren eine pädagogische Tätigkeit an einer öffentli - chen Walliser Schule ausgeübt haben und darf nicht den Beginn des flexiblen Rentenalters erreicht haben; c) * die Lehrperson verpflichtet sich, nach ihrer Rückkehr für drei Jahre an der Walliser Schule tätig zu sein (bei einem Verstoss gegen diese Be - stimmung wird eine Geldstrafe pro rata temporis ausgesprochen), und d) die Lehrperson verpflichtet sich, dem Departement nach ihrem Bil - dungsurlaub einen Bericht über ihre Tätigkeiten einzureichen.
2 Der Antragsteller reicht sein Gesuch mindestens ein Jahr vor dem geplan - ten Urlaubsantritt beim Departement ein.
3 Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen: a) detaillierter Entwurf des Bildungsprogramms oder des vorgesehenen Studiums; b) Angaben über den Ausbildungsort und die Ausbildungseinrichtung; c) Angaben über die erwarteten Ergebnisse.
4 Das Departement kann beim Institut oder der Ausbildungseinrichtung und der Schuldirektion, die vom Urlaub des Antragstellers direkt betroffen ist, je - derzeit eine Vormeinung über die Qualität des eingereichten Entwurfs einho - len. Es kann weitere Meinungen einholen.
5 Das Departement gewährt jenen Gesuchen Priorität, die den Bedürfnissen der Schule am besten entsprechen.
6 Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub ge - mäss Artikel 34 der vorliegenden kumuliert werden.
7 Die Bestimmungen bezüglich finanzieller Fragen werden in einem Regle - ment des Staatsrates beschrieben.

Art. 36 Sonderurlaube

1 Dem Personal werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit einem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt: a) bei Todesfällen:
1. * fünf Tage: Ehepartner, eingetragener Partner, Konkubinatspart - ner, Kind,
2. drei Tage: Vater, Mutter,
3. zwei Tage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermut - ter; b) * bei Todesfällen, wenn die Beerdigung an einem Arbeitstag stattfindet:
1. * ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager oder Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Stiefsohn, Stieftochter, Schwiegersohn, Schwiegertochter,
2. ein halber Tag: Cousin(e) 1. Grades, Pate, Patin, Patenkind; c) * bei zivilischer Heirat:
1. * sechs Arbeitstage welche in den folgenden zwölf Monaten nach der eigenen zivilischen Heirat zu beziehen sind. Diese Tage kön - nen in maximal zwei Teile geteilt werden,
2. * ein Arbeitstag: bei zivilischer Hochzeit bis zum zweiten Grad in - klusive, unter der Bedingung, dass die Feier an einem Arbeitstag stattfindet;
3. * ... c bis ) * Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners: ein Tag; d) * Umzug der Hauptwohnung im Maximum einmal pro Jahr: ein Arbeits - tag; e) * bei Ausnahmen (namentlich Ereignis ins Ausland) entscheidet der De - partementsvorsteher.
2 ... *
3 Sonderurlaube von einem Tag werden gewährt, wenn das Ereignis auf einen Schultag fällt, an dem die Lehrperson unterrichtet. *
4 Konkubinatspartner erhalten dieselben vorerwähnten Sonderurlaube wie verheiratete Personen und eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtli - cher Paare. Als Konkubinatspartner gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.

Art. 36a * Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

1 Bei Krankheit oder Unfall eines Familienangehörigen oder Partners hat der Dienstchef die Kompetenz, um einen Urlaub von maximal einmal das Wo - chenpensum für den einen und gleichen Fall von Krankheit oder Unfall zu bewilligen. Diese Anzahl Tage wird je nach Bedarf und Schwere der Krank - heit oder des Unfalls festgelegt. Einer Lehrperson können jedoch auch bei mehreren Krankheiten oder Unfällen von einem oder mehreren Angehöri - gen maximal zweimal das Wochenpensum pro Schuljahr bewilligt werden.

Art. 36b * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das aufgrund einer

Krankheit oder eines Unfalls schwer erkrankt ist
1 Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne von Artikel 16n bis 16s EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall ge - sundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen Betreu - ungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3 Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungs - urlaub von bis zu sieben Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf andere Weise zu teilen.
4 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden, wobei die Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
5 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
6 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass die Lehrperson die Voraussetzungen für die Gewährung von Betreuungsgeld im Sinne der Artikel 16n bis 16s EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den sie genommen hätte, als unbezahl - ter Urlaub.
7 Es gelten die Artikel 16n bis 16s EOG.

Art. 37 Beerdigung eines Arbeitskollegen oder eines nahen Familienan -

gehörigen eines Arbeitskollegen
1 Bei der Beerdigung eines Arbeitskollegen oder eines nahen Familienange - hörigen eines Arbeitskollegen ist die Schuldirektion dafür verantwortlich, das Personal zu bezeichnen, das an der Beerdigung teilnimmt, wobei der Schul - betrieb nicht beeinträchtigt werden darf.

Art. 38 Schulferien

1 Das Departement legt die Schul- und Ferienpläne (unterrichtsfreie Zeit in - nerhalb des Schuljahres für die obligatorische und postobligatorische Schul - zeit) auf drei Jahre fest.

Art. 39 Besoldung der Stellvertreter

1 Alle Stellvertreter werden vom Staat auf der Grundlage des von der Schul - direktion ausgehändigten offiziellen Formulars bezahlt.
2 In den Besoldungsansätzen der Stellvertreter ist die Ferienentschädigung enthalten.
3 Die Lehrperson hat in keinem Falle das Recht, den Stellvertreter selber zu bezahlen.
4 Die Lehrperson, die während eines Schuljahres 19 und mehr Wochen Stellvertretungen übernimmt, bei denen es sich aber um verschiedene Stell - vertretungen handelt, erhält im Folgejahr einen Erfahrungsanteil. Sie ist da - für verantwortlich, einen Antrag auf Anerkennung einzureichen.

Art. 40 Besoldung der Stellvertreter bei Krankheit, Unfall oder obligato -

rischem Militärdienst
1 Sofern in ein und demselben Schuljahr eine Stellvertretung länger als neun effektive Wochen gedauert hat, haben die Stellvertreter bei nicht selbst ver - schuldeten Absenzen wie Krankheit, Unfall oder obligatorischer Militärdienst Anrecht auf folgende Leistungen: Beschäftigungsdauer Dauer des Besoldungsanspruchs bis 19 effektive Wochen * drei Wochen bis 28 effektive Wochen * vier Wochen bis 38 effektive Wochen * acht Wochen
2 Bei einem Unfall wird dem Stellvertreter keine Besoldung entrichtet, sofern er über eine obligatorische Unfallversicherung verfügt; er erhält aber direkt die Leistungen der Versicherung.

Art. 41 Besoldung der Stellvertreter bei Mutterschaft, bei gemeinschaft -

licher Adoption oder Einzeladoption sowie bei Elternschaft *
1 Bei Mutterschaft haben Stellvertreterinnen einen anderen Besoldungsan - spruch als den in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen An - spruch; der Anspruch wird hingegen zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Mass wie von der Bestimmung festgelegt gewährt. *
2 Bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption, sofern die Stellver - tretung während des Schuljahres mehr als neun effektive Wochen dauerte, haben Stelllvertreter Anspruch auf folgende Leistungen: * Beschäftigungsdauer Dauer des Besoldungsanspruchs bis zu 19 effektiven Wochen * zwei Wochen bis zu 28 effektiven Wochen * drei Wochen bis zu 38 effektiven Wochen * sechs Wochen Zudem gelten die Bestimmungen von Artikel 19 der vorliegenden Verord - nung.
3 Bei Elternschaft, sofern die Stellvertretung während des Schuljahres mehr als neun effektive Wochen dauerte, haben die Stellvertreter Anspruch auf folgende Leistungen: * Beschäftigungsdauer Dauer des Besoldungsanspruchs bis zu 19 effektiven Wochen 18,75 % des doppelten Wochenpen - sums bis zu 28 effektiven Wochen 25 % des doppelten Wochenpen - sums bis zu 38 effektiven Wochen 50 % des doppelten Wochenpen - sums Zudem gelten die Bestimmungen von Artikel 20 der vorliegenden Verord - nung.

Art. 42 Mutterschaftsentschädigung für Stellvertreterinnen *

1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Stellvertreterin einzufordern. *

Art. 42a * Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzelad -

option für Stellvertreter
1 Die im Bundesrecht (Art. 16t ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption direkt durch den Stellvertreter einzufordern.

Art. 42b * Vaterschaftsentschädigung für Stellvertreter

1 Die im Bundesrecht (Art. 16i ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Vaterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Vaterschaftsentschädigung direkt durch den Stellvertreter einzufordern.

Art. 43 Reduktion der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben

1 Nebst den üblichen Aufgaben, die alle Lehrpersonen übernehmen und die in deren Pflichtenheft definiert sind, bringen Spezialaufgaben einen erhebli - chen Mehraufwand mit sich. Als Spezialaufgaben definiert werden Aufträge, die Folgendes erfordern: a) eine persönliche Zusatzausbildung, die vom Departement verlangt wird; b) eine differenzierte pädagogische Tätigkeit zugunsten der Schüler; c) eine Ausbildung, von der die Kollegen profitieren; d) eine Unterstützung für Projekte, die vom Departement validiert wur - den; e) ein Engagement für ein vom Departement erteiltes Mandat.
2 Die Entschädigung (Zeit oder Spesen) für Aufgaben, die nicht im Pflichten - heft enthalten sind, wird entweder in der Leistungsvereinbarung (bürgernahe Aufgaben für die obligatorische Schulzeit) oder in Weisungen des Departe - ments gestützt auf die Bestimmungen über das Personal des Kantons Wallis geregelt.
3 Die Lehrperson, die solche Spezialaufgaben übernimmt, muss dafür eine effektive Arbeitszeit aufwenden, die der doppelten Unterrichtszeit entspricht.
4 In einem Reglement des Staatsrates wird die Anzahl zur Ausübung von an - erkannten Spezialaufgaben nötigen Lektionen bzw. Stunden festgelegt.
5 Die Verordnung betreffend die Schuldirektionen (obligatorische und po - stobligatorische Schulzeit) hält auf der Basis von Kriterien die Zuteilung der Lektionen fest.

Art. 44 Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen mit einer beson -

deren pädagogischen Funktion
1 Lehrpersonen mit einer besonderen vom Departement anerkannten pädagogischen Funktion (namentlich Fachberater/Fachschaftsverantwortli - cher) werden vom Staatsrat teilzeit beschäftigt und/oder für eine bestimmte Dauer angestellt, um besondere Aufträge oder Mandate wahrzunehmen.
2 Der Staatsrat legt die Bestimmungen bezüglich der Entschädigung dieser besonderen Funktionen fest.
3 Die Entschädigungen werden gemäss der Tabelle im Spesenreglement be - rechnet.
5 Arbeitszeit

Art. 45 Arbeitszeit

1 Die wöchentliche Arbeitszeit für das Personal, das Vollzeit beschäftigt ist und deren Beschäftigungsgrad in Prozent ausgedrückt wird (namentlich An - stellung für Spezialaufgaben oder besondere pädagogische Funktionen - pro rata temporis für das Personal, das Teilzeit angestellt ist) beträgt im Durchschnitt 42 Stunden. *
2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit den Bereichen "Zusammenarbeit und diverse Ausgaben" sowie "Weiterbildung" liegen in der Verantwortung der Lehrperson. Als Vorgesetzter überwacht der Schuldirektor die Erfüllung die - ser Tätigkeitsfelder von allen Lehrpersonen seiner Schule.
3 Bei Aufgaben, welche die allgemeine Entwicklung der Schule betreffen, wertet der Schuldirektor die individuellen Kompetenzen seiner Lehrpersonen aus und verteilt die Aufgaben entsprechend unter diesen.
4 Im Pflichtenheft der jeweiligen Unterrichtsstufe werden die verschiedenen obligatorischen Aufgaben präzisiert.

Art. 46 Arbeitszeit für die pädagogischen Berater und die Inspektoren

1 Die pädagogischen Berater und die Inspektoren unterstehen in folgenden Bereichen den Bestimmungen zum Statut des Personals des Kantons Wallis sowie dem Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung: a) Jahresarbeitszeit; b) Tägliche Arbeitszeit; c) * Ferienanspruch, und d) * die administrativen Massnahmen.

Art. 47 Stellvertretungen durch Lehrpersonen im Vollamt

1 Lehrpersonen der Primar- oder Sekundarstufe sowie Schuldirektoren im Vollamt haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für geleistete Stell - vertretungen.
2 In Sonderfällen entscheidet das Departement.

Art. 48 Besoldung der Lehrbeaufragten nach Lektionen *

1 Bei einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule wird der Lehrbeauftrag - te im Stundentarif entschädigt, der auf jener Lohnklasse (inkl. 13. Monats - lohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch) basiert, die seinen Qualifikatio - nen entspricht.
2 Weiter gelten die Bestimmungen von Artikel 40 bis 42 der vorliegenden Verordnung.
6 Primarschulunterricht

Art. 49 Stellvertreter

1 Die Lektionentarife der Stellvertreter werden im Anhang der vorliegenden Verordnung präzisiert.
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhal - ten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Die Besoldung einer nicht diplo - mierten Lehrperson entspricht 60 Prozent jener Besoldungsklasse, die einer diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
3 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 ef - fektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
4 Übernimmt eine Teilzeitlehrperson eine Stellvertretung in ihrer eigenen Klasse, wird der Lektionentarif angewendet, der für ihren Beschäftigungs - grad gilt, für die sie angestellt wurde.

Art. 50 * ...

7 Sekundarstufe I

Art. 51 Stellvertreter

1 Die Lektionentarife der Stellvertreter werden im Anhang der vorliegenden Verordnung präzisiert.
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhal - ten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Die Besoldung einer nicht diplo - mierten Lehrperson entspricht 60 Prozent jener Besoldungsklasse, die einer diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
3 Im Prinzip wird die Lektionenentlastung (Klassenlehrer, ausserschulische und kulturelle Tätigkeiten usw.), die einer zu vertretenden Lehrperson bewil - ligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die zustän - dige Dienststelle auf Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unter - richtslektionen zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
4 Orientierungsschullehrpersonen, die für ein regelmässiges Teilpensum während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für die Unterrichts - lektionen, die sie als Stellvertretung an der Schule, an der sie angestellt sind, erteilen, aufgrund ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenpro - gramm aber 20 oder mehr Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten sechs Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslek - tionen, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 ef - fektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegte Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.

Art. 52 * ...

8 Mittelschul- und Berufsschulunterricht

Art. 53 Besoldung von nicht diplomierten Lehrpersonen

1 Lehrpersonen im Vollamt, welche die Anforderungen in Bezug auf Titel und Diplome für den Unterricht an den Mittelschulen nicht erfüllen, erhalten die jährliche Grundbesoldung (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfah - rungsanteil und Ferienanspruch), die im Anhang zum Gesetz über die Besol - dung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mit - telschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegt ist.
2 Was die Berufsbildung angeht, werden Lehrpersonen, welche die Anforde - rungen in Bezug auf Titel und Diplome nicht erfüllen, in eine Warteklasse eingestuft. Ihnen wird eine Frist von drei Jahren gewährt, um die Anforde - rungen in Bezug auf die Ausbildung zu erfüllen. Bei besonderen Situationen kann die Anstellungsbehörde diese Frist neu einschätzen.
3 Lehrpersonen, die über ein Diplom für die Mittelschule verfügen aber an der Berufsfachschule unterrichten, werden nicht wie im obigen Absatz er - wähnt in eine Warteklasse eingestuft. Um die Anforderungen für den Unter - richt an der Berufsfachschule zu erfüllen, ist eine Frist von zwei Jahren vor - gesehen.

Art. 54 Stellvertreter

1 Die Lektionentarife der Stellvertreter werden im Anhang der vorliegenden Verordnung präzisiert.
2 Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhal - ten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird. Ist dies nicht der Fall, entspricht die Besoldung eines nicht-diplomierten Stellvertreters 60 Prozent der Besol - dung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfah - rungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresan - stellung zugeteilt wird.
3 Im Prinzip wird die Lektionenentlastung, die einer zu vertretenden Lehrkraft bewilligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die Dienststelle für Unterrichtswesen oder die Dienststelle für Berufsbildung auf Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtslektionen zur Entlas - tung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
4 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe II, die für ein regelmässiges Teilpen - sum während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für jene Un - terrichtslektionen, die sie als Stellvertretung an ihrer Schule erteilen, gemäss ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten sechs Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung.
5 Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 ef - fektive Wochen oder mehr, erhält der Stellvertreter die in der Verordnung oder im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 vorgesehene Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt am Ende der Stellvertretung.
6 Die Schuldirektion hat bei Abwesenheit von Lehrpersonen, die in einer ge - trennten Klasse unterrichten, von Fall zu Fall über die Notwendigkeit einer Stellvertretung oder die Möglichkeit einer Zusammenlegung ohne Stellver - tretung zu entscheiden.

Art. 55 * ...

Art. 56 * ...

9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 57 Anwendung

1 Das Departement, nach Anhören des für die Finanzen zuständigen Depar - tements, wird mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt. *

Art. 58 Sinngemässe Anwendung

1 Für alle in dieser Verordnung nicht vorgesehenen Fälle, die zudem nicht in anderen Verordnungen, Reglementen oder spezifischen Entscheiden be - handelt werden, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 sowie die entsprechende Verordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 59 Streitigkeiten

1 Der Departement entscheidet nach Anhörung der für Finanzen zuständigen Departements und unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat inner - halb von 30 Tagen. *
2 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.

Art. 60 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. September 2012 in Kraft.
2 Sie hebt die Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der Pri - mar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 30. September 1983 auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
16.03.2016 01.08.2015 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
18.12.2019 01.01.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 7 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 23a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 25 aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 26 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.09.2020 Art. 29a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.09.2020 Art. 29b eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 34a eingefügt RO/AGS 2020-011
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 50 aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 52 aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 55 aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 56 aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 57 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
23.12.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, a),
1. geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, b),
1. geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c),
1. geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c),
2. geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, c),
3. aufgehoben RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 36a eingefügt RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.07.2021 Art. 36b eingefügt RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 48 Titel geändert RO/AGS 2020-129
23.12.2020 01.01.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-129
30.11.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 17a eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Titel geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 5 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 8 eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 20 Titel geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 29a Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 29a Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 29a Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 34a Titel geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, a),
1. geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, c),
1. geändert RO/AGS 2022-090
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, c),
2. geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, c bis ) eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 19 effektive Wochen" umbenannt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 28 effektive Wochen" umbenannt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 38 effektive Wochen" umbenannt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Titel geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 19 effektiven Wochen" eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 28 effektiven Wochen" eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 38 effektiven Wochen" eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 41 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Titel geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42a eingefügt RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 42b eingefügt RO/AGS 2022-090
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 27/2012 Ingress 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 4 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 8 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 14 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 15 Abs. 1 bis 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 15 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 15 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 15 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 15 Abs. 7 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 16 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 17a 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 18 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 18 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 19 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090

Art. 19 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 19 Abs. 5 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 19 Abs. 7 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 19 Abs. 8 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 20 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090

Art. 20 Abs. 1 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129

Art. 20 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 20 Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129

Art. 20 Abs. 3 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129

Art. 21 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 21 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 21 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 21 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 23a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 24 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 25 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011

Art. 26 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011

Art. 26 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 26 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 27 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 2, a) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 2, b) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 2, c) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 2, d) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 27 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 29 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 1, a) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 1 bis 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 29 Abs. 5 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 29 Abs. 7 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 29a 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 29a Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 29a Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 29a Abs. 4 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 29b 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 30 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 31 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 32 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 32 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 33 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 33 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 34 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 34 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 34a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011

Art. 34a 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090

Art. 35 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 35 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 36 Abs. 1, a),
1.
23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 1, a),
1.
30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 36 Abs. 1, b) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 1, b),
1.
23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 1, c) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 1, c) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 36 Abs. 1, c),
1.
23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 1, c),
1.
30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 36 Abs. 1, c),
2.
23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 1, c),
2.
30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 36 Abs. 1, c),
3.
23.12.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 1, c bis ) 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 36 Abs. 1, d) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 1, d) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 36 Abs. 1, e) 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 1, e) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 36 Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 3 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129

Art. 36 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 36a 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129

Art. 36b 23.12.2020 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129

Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 19

effektive Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 umbenannt RO/AGS 2022-090

Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 28

effektive Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 umbenannt RO/AGS 2022-090
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 38

effektive Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 umbenannt RO/AGS 2022-090

Art. 41 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090

Art. 41 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 41 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 19

effektiven Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 28

effektiven Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 38

effektiven Wochen"
30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 41 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 42 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090

Art. 42 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090

Art. 42a 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 42b 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090

Art. 45 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 46 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 46 Abs. 1, d) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 48 23.12.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-129

Art. 50 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011

Art. 50 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,

8/2015

Art. 52 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011

Art. 55 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011

Art. 56 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011

Art. 57 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 59 Abs. 1 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129

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