Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (350.11)
    CH - BL

    Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft

    Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) Vom 10. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
    17. Mai 1984
    1 ) , beschliesst:
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Regelungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022
    2 )
    .

    § 2 Sitz der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (§ 3 Abs.

    1 GVG BL)
    1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung («BGV») hat Sitz in Liestal.
    2 Versicherungsgrundsätze

    § 3 Policen (§ 7 Abs. 1 GVG BL)

    1 Die BGV stellt über die versicherten Gebäude, weiteren baulichen Objekte sowie Grundstücke Policen aus.

    § 4 Versicherte Elemente von oder auf Grundstücken (§ 6 Abs. 3, §

    57 Abs. 1 und 2 GVG BL)
    1 Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind versichert:
    a. Boden:
    1. Erdreich;
    1) SGS 100
    2) SGS 350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
    2. Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum natürlicher oder juristi - scher Personen des Privatrechts stehen;
    3. forstliche Waldstrassen, die im Eigentum kantonaler oder kommuna - ler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen;
    b. Kulturen:
    1. Nutzkulturen: Obstbäume;
    2. Zierkulturen: Gärten inklusive deren Böschungen und Biotope;
    c. Bewuchs:
    1. bodenverwachsene, mehrjährige Zierpflanzen und -bäume in Gärten inklusive deren Böschungen;
    d. Wald:
    1. Waldbäume.
    2 Als forstliche Waldstrassen gelten solche gemäss der kantonalen Waldge - setzgebung, die zudem mindestens eine Tragschicht und einen Deckbelag auf - weisen.

    § 5 Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum (§ 8 Abs. 1,

    § 27 GVG BL)
    1 Besteht an einem Gebäude Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt die jeweilige Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin.
    2 Abs. 1 gilt sinngemäss bei Grundstücken in Gesamt- oder Miteigentum.
    3 Die Mitglieder einer Gesamt- oder einer Miteigentümergemeinschaft haften solidarisch für die Gesamtabgabe gemäss § 27 GVG BL.

    § 6 Vertretung bei gemeinschaftlichem Eigentum (§ 8 Abs. 1 GVG

    BL)
    1 Besteht an einem Gebäude oder an einem Grundstück Mit- oder Gesamtei - gentum, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer gegenüber der BGV eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen. Unterbleibt die Mitteilung, bestimmt die BGV die gemeinsame Vertretung.
    2 Abs. 1 gilt sinngemäss auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften.
    3 Versicherte Schäden

    § 7 Hitzeschäden (§ 14 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

    1 Nicht als Hitzeschäden gelten Schäden an Gebäuden oder an deren Be - standteilen oder Inneinrichtungen, die bestimmungsgemäss der Wirkung von Feuer, Hitze oder elektrischem Strom ausgesetzt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

    § 8 Abnutzung (§ 14 Abs. 2 Bst. a GVG BL)

    1 Als Abnutzung gilt die übliche, ordentliche, übermässige oder unsachgemäs - se Benützung des Gebäudes, der Gebäudebestandteile oder der Gebäudein - nenausbauten.

    § 9 Hochwasser, Überschwemmung (§ 15 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

    1 Als Hochwasser oder als Überschwemmung gilt Wasser, das dem Gebäude oberflächlich zufliesst.

    § 10 Sturmwind (§ 15 Abs. 1 Bst. e, § 17 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

    1 Als Sturmwind gilt Wind,
    a. der, gemessen an der für den Schadenort massgebenden und von der BGV anerkannten Messstation, schneller als 75 km/h weht;
    b. der in der Umgebung der versicherten Sache an ordnungsgemäss erstell - ten und unterhaltenen Gebäuden Schäden anrichtet, insbesondere Dä - cher ganz oder teilweise abdeckt; oder
    c. der in der Umgebung der versicherten Sache gesunde Bäume, die nicht von Trockenheit, Hitze oder Frost geschwächt sind, umwirft oder erheb - lich beschädigt.

    § 11 Atomkernstruktur, Nuklearunfälle (§ 18 Abs. 1 Bst. g GVG BL)

    1 Als Veränderung der Atomkernstruktur und Nuklearunfälle gelten insbesonde - re:
    a. ionisierende Strahlen;
    b. radioaktive Verseuchung als Folge von Verwendung, Lagerung oder Be - seitigung atomarer Stoffe aller Art.

    § 12 Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen (§ 18 Abs. 1 Bst. h

    GVG BL)
    1 Als kriegerische Ereignisse gelten:
    a. bewaffnete Konflikte aller Art zwischen 2 oder mehreren Staaten sowie Vorbereitungshandlungen dazu;
    b. die Beeinträchtigung der territorialen Integrität der Schweiz (Neutralitäts - verletzung);
    c. bewaffnete Konflikte aller Art zwischen 2 oder mehreren Gruppierungen in der Schweiz (z. B. Bürgerkrieg).
    2 Als innere Unruhen gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die begangen werden:
    a. durch eine erhebliche Zahl von Menschen anlässlich von Aufruhr, Auf - stand, Ausschreitungen, Krawall, Rebellion, Tumult und dergleichen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
    b. durch einzelne im Rahmen der Tätigkeit einer in- oder ausländischen Or - ganisation, die durch Terror oder andere Gewaltmassnahmen politische oder andere Ziele zu verwirklichen sucht.

    § 13 Kartenwerke über gravitative Naturgefahren (§ 18 Abs. 2 GVG

    BL)
    1 Die Kartenwerke über die gravitativen Naturgefahren geben Hinweis auf die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit von Elementarschäden.
    4 Versicherungsdeckung

    § 14 Baubeginn (§ 21 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

    1 Die BGV stellt der Baubewilligungsbehörde eine Zusammenstellung der einschlägigen Versicherungsunterlagen zu. Diese gibt die Zusammenstellung den Empfängerinnen und Empfängern der Baubewilligung zuhanden der Ver - sicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ab.
    2 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV vor Baubeginn alle für die Versicherung notwendigen Angaben und Dokumente anzugeben bzw. einzureichen.
    3 Die BGV stellt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern bzw. deren Vertretung eine Versicherungsbestätigung zu. In besonderen Fäl - len kann sie darauf verzichten.

    § 15 Bauende (§ 21 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

    1 Als Ende der Bauarbeiten gilt der Zeitpunkt, in dem das Gebäude bezugsbe - reit ist.

    § 16 Schätzungseinheiten (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

    1 Gebäude, die in baulicher Hinsicht eine Einheit bilden, werden grundsätzlich einzeln geschätzt und versichert.
    2 Gebäude, an denen Stockwerkeigentum besteht, werden als Ganzes ge - schätzt und versichert.

    § 17 Schätzungs- und Versicherungswerte (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

    1 Die BGV darf die Schätzungs- und Versicherungswerte der Gebäude nur den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mitteilen. Vorbehalten bleiben die §§ 30 – 32. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

    § 18 Versicherungswerte (§ 23 GVG BL)

    1 Als Neuwert eines Gebäudes gelten die Kosten, welche zum Zeitpunkt der Schätzung für die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Bauart, in glei - chem Volumen und in gleichem Ausbaustandard erforderlich wären.
    2 Als Zeitwert eines Gebäudes gilt derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Schätzung gegenüber dem Neuwert des Gebäudes vermindert ist. Minde - rungsursachen sind insbesondere Alter, Abnutzung, Witterungseinflüsse, Bauschäden oder Baumängel.
    3 Wichtige Gründe für eine Versicherung zu einem bestimmten Wert sind ins - besondere für Gebäude gegeben,
    a. die nach einem möglichen Schadenfall voraussichtlich nicht wiederherge - stellt oder die für einen anderen Zweck wiederhergestellt werden sollen;
    b. die historisch oder die geschützt sind.

    § 19 Überprüfung der Versicherungswerte (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

    1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können jederzeit eine Überprüfung der Versicherungswerte ihrer Gebäude verlangen.
    2 Die BGV kann jederzeit von sich aus eine Überprüfung der Versicherungs - werte von Gebäuden vornehmen.

    § 20 Deckungsausschluss (§ 26 GVG BL)

    1 Die BGV stellt bei einem Deckungssauschluss eine neue Police aus und trägt diesen darin ein.
    2 Sie verfährt bei Aufhebung eines Deckungsausschlusses sinngemäss.
    3 Bei Handänderungen von Liegenschaften sind in den öffentlichen Urkunden die Erwerberinnen und Erwerber auf die Möglichkeit von Deckungsausschlüs - sen in den Policen hinzuweisen.
    5 Gesamtabgabe

    § 21 Gesamtabgabe (§ 27 GVG BL)

    1 Die BGV erhebt die Gesamtabgabe für das laufende Jahr.
    2 Die Gesamtabgabe wird 30 Tage nach der Rechnungstellung zur Bezahlung fällig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

    § 22 Haftung (§ 33 Abs. 1 GVG BL)

    1 Bei Handänderungen von Liegenschaften sind in den öffentlichen Urkunden die Erwerberinnen und Erwerber darauf hinzuweisen, dass sie solidarisch mit den Veräusserinnen und Veräusserern für ausstehende Gesamtabgaben haf - ten und für diese ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grund - buch besteht.
    6 Grundsätze der BGV-Leistungen

    § 23 Umfang der Leistungen (Kapitel 7 GVG BL)

    1 Die BGV richtet Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Zusatzleistun - gen und Minderwertabgeltungen ausschliesslich für die versicherten Bestand - teile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte oder für die versicherten Elemente der Grundstücke aus.

    § 24 Kürzung von Zusatzleistungen (§ 38, § 53, § 60 GVG BL)

    1 Die BGV kürzt Zusatzleistungen in demjenigen Umfang, in dem aus ihrem Kostenersatz gemäss § 53 GVG BL oder gemäss § 60 GVG BL weitere Ver - sicherer oder weitere Personen einen geldwerten Vorteil haben.
    7 Leistungen bei Gebäudeschäden

    § 25 Schadensarten (§ 45 GVG BL)

    1 Als totalbeschädigt gilt ein Gebäude, wenn von ihm keine Gebäudeteile mehr für seine Wiederherstellung verwendet werden können.
    2 Als teilbeschädigt gilt ein Gebäude, wenn von ihm noch Gebäudeteile für sei - ne Wiederherstellung verwendet werden können.

    § 26 Mietzinsausfälle (§ 53 Abs. 1 Bst. d GVG BL)

    1 Massgebend für die Zusatzleistung für schadensbedingte Mietzinsausfälle ist der Mietzins für unbenützbaren Wohnraum in unmöbliertem Zustand sowie für unbenützbare Bastelräume und Autoeinstellplätze. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
    8 Leistungen bei Grundstückschäden

    § 27 Wiederherstellung des Erdreichs (§ 57 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3

    GVG BL)
    1 Die Versicherungsleistung für die Wiederherstellung des Erdreichs gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 umfasst die Kosten für die Herstellung des vorherigen topographischen Zustands.
    2 Kann die Wiederherstellung des vorherigen topographischen Zustands nur durch Verbauungen wie Mauern, Verankerungen etc. erreicht werden, sind ge - mäss § 57 Abs. 3 GVG BL deren Kosten durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zu tragen.
    3 Vorbehalten bleibt § 28.

    § 28 Verunreinigtes Grundstück (§ 57 Abs. 1 Bst. a, § 60 Abs. 1 Bst.

    b GVG BL)
    1 Die BGV richtet für die Wiederherstellung eines Grundstücks, das durch das Schadensereignis verunreinigt wurde, sowie für die aufgrund dieser Verunreini - gung notwendigen Räumungs- und Entsorgungsmassnahmen insgesamt höchstens CHF 15‘000 aus.
    2 Als eine Verunreinigung gemäss Abs. 1 gilt auch eine Belastung gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
    3 )
    .

    § 29 Unabhängige Schätzungen anstelle von Rechnungen (§ 58 Abs.

    1 Bst. b GVG BL)
    1 Die Begehren um Auszahlung von Versicherungsleistungen für erschwerte Holzhauerei oder für Holzentwertung können anstelle von Rechnungen durch unabhängige Schätzungen belegt werden.
    9 Meldungen

    § 30 Meldungen an das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister

    (§ 9 Abs. 2 GVG BL)
    1 Die BGV meldet dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister die Daten gemäss Anhang II der Verordnung über das kantonale Gebäude- und Woh - nungsregister (VkGWR) vom 26. Oktober 2021
    4 )
    .
    3) SR 814.680
    4) SGS 111.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

    § 31 Meldungen an die Steuerverwaltung (§ 9 Abs. 1 und 2 GVG BL)

    1 Die BGV meldet der Steuerverwaltung diejenigen steuerrelevanten Daten, die von dieser bestimmt werden.

    § 32 Meldungen an die Einwohnergemeinden

    1 Die BGV meldet gemäss der kantonalen Registergesetzgebung den Einwohnergemeinden nach erfolgter Gebäudeschätzung
    a. den einfachen Brandlagerwert gemäss § 27 ter Abs. 1 bis des Steuergeset - zes vom 7. Februar 1974
    5 ) ;
    b. den Versicherungsneuwert;
    c. die Art und das Datum der Gebäudeschätzung.
    2 Sie meldet den Einwohnergemeinden auf deren Verlangen den Investitions - mehrwert eines Gebäudes. Die Meldung erfolgt direkt sowie elektronisch.
    3 Als Investitionsmehrwert gilt der Mehrwert, den ein Gebäude nach Abzug sei - ner Wertminderung durch eine Investition gegebenenfalls erhält. Investitionen für Renovation und Unterhalt haben keine Investitionsmehrwerte zur Folge.

    § 33 Meldungen des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters

    (§9 Abs. 2 GVG BL)
    1 Die BGV lässt sich vom kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister (kGWR) die Daten gemäss Anhang IV der Verordnung über das kantonale Ge - bäude- und Wohnungsregister (VkGWR) vom 26. Oktober 2021
    6 ) systematisch melden.

    § 34 Meldungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 9

    Abs. 3 GVG BL)
    1 Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden melden der BGV bei Perso - nen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken sind und für die sie eine grundeigentums-relevante Beistandschaft errichten,
    a. den Namen der Person und ihre AHV-Nummer;
    b. den Namen und die Adresse deren Beiständin oder Beistands.
    2 Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.

    § 35 Meldungen des Grundbuchamts (§ 9 Abs. 3 GVG BL)

    1 Das Grundbuchamt meldet der BGV alle Handänderungen sowie alle Mutatio - nen von Grundstücken.
    2 Die Meldung umfasst:
    a. den Grund der Meldung;
    5) SGS 331
    6) SGS 111.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
    b. die Bezeichnung des Grundstücks;
    c. die Grundstücksbeschreibung;
    d. die eidgenössische Grundstücksidentifikation;
    e. die Art des Eigentums;
    f. gegebenenfalls die Nummer der Stammparzelle.
    3 Die Meldung über die Handänderung umfasst zusätzlich:
    a. die Bezeichnung der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigen - tümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer;
    b. die Bezeichnung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer.
    4 Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.
    10 Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

    § 36 Amtsperiode des Verwaltungsrats (§ 63 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

    1 Die Amtsperiode des Verwaltungsrats der Basellandschaftlichen Gebäude - versicherung beträgt 4 Jahre.
    2 Sie beginnt am 1. Januar der Jahre 2021, 2025 usw.

    § 37 Reglemente (§ 67 Abs.1 Bst. e GVG BL)

    1 Reglemente des Verwaltungsrats, die für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie für Aussenstehende rechtsrelevant sind, sind in der kantonalen Gesetzessammlung zu publizieren.
    11 Schlussbestimmung

    § 38 Übergangsbestimmungen

    1 Die bisherigen Policen behalten ihre Gültigkeit bis neue, formell ans neue Recht angepasste Policen ausgestellt sind.
    2 Die BGV kann auf den Gesamtabgaberechnungen sowie auf weiteren Doku - menten im Jahr 2023 die bisherige Terminologie verwenden.
    3 Solange das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister für die BGV nicht operationell ist, meldet die BGV die Daten an die Steuerverwaltung gemäss § 9 Abs. 1 GVG BL sowie diejenigen an die Einwohnergemeinden gemäss § 32 Abs. 1 dieser bzw. diesen je direkt sowie elektronisch.
    4 Das Grundbuchamt muss die AHV- und die UID-Nummern gemäss § 35 Abs. 3 erst dann melden, wenn es technisch dazu in der Lage ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
    5 Die nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der bisherigen Verwaltungs - kommission gelten für den Rest der laufenden Amtsperiode als in den neu - rechtlichen Verwaltungsrat gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    10.01.2023 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.01.2023 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
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