Unterhaltungsgewerbegesetz (554.4)
CH - SG

Unterhaltungsgewerbegesetz

vom 20. Juni 1985
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 10. Januar 1984
2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 1. Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Veranstaltungen und den Betrieb von Anlagen, die: a) der Unterhaltung dienen; b) öffentlich zugänglich sind. Sie gelten als öffentlich zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, engumgrenzten Personenkreis offenstehen; c) einem Erwerbszweck dienen. b) Ausnahmen b) Ausnahmen

Art. 2. Art. 2.

1 Von diesem Gesetz sind ausgenommen: a) Veranstaltungen und Anlagen, die durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung durchgeführt oder betrieben werden; b) Spielgeräte und Spiellokale;
3 c) Filmvorführungen.
4 Schutz Schutz a) der Allgemeinheit und der Nachbarschaft a) der Allgemeinheit und der Nachbarschaft

Art. 3. Art. 3.

1 Veranstaltungen und Anlagen dürfen: a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden oder stören; b) die Nachbarschaft nicht übermässig belästigen. b) der Jugend b) der Jugend

Art. 4. Art. 4.

1 Der Veranstalter oder seine Beauftragten haben Jugendlichen unter 18 Jahren den Zutritt zu Striptease- und ähnlichen Veranstaltungen zu verbieten.
2 Sie stellen fest, ob die Besucher das Mindestalter erreicht haben.
5
3 Das Mindestalter ist am Eingang gut sichtbar bekanntzumachen. c) von Personal, Darstellern und Besuchern c) von Personal, Darstellern und Besuchern

Art. 5. Art. 5.

1 Zum Schutz von Personal, Darstellern und Besuchern können bauliche Massnahmen angeordnet werden.
2 Gesundheitsgefährdende Einwirkungen, wie übermässige Lautstärken und Lichtreflexe, sind untersagt. Verbot Verbot

Art. 6. Art. 6.

1 Veranstaltungen und Anlagen sind verboten, wenn sie das sittliche oder religiöse Empfinden verletzen. Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung

Art. 7. Art. 7.

1 Wer Veranstaltungen durchführt oder Anlagen betreibt, die Besucher oder Dritte schädigen können, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung minimale Deckungssummen für Personen- und Sachschäden fest.
6 Zuständigkeit Zuständigkeit
II. Bewilligung Pflicht Pflicht

Art. 10. Art. 10.

1 Einer Bewilligung bedarf, wer Veranstaltungen durchführt oder Anlagen betreibt. Ausnahmen Ausnahmen a) Veranstaltungen a) Veranstaltungen

Art. 11. Art. 11.

1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) Veranstaltungen, die überwiegend kulturellen, religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder sportlichen Zwecken dienen, oder deren Ertrag überwiegend für solche Zwecke verwendet wird; b) Veranstaltungen, die vom Patentinhaber
7 in seiner Gastwirtschaft
8 oder in seinem Beherbergungsbetrieb
9 durchgeführt werden. Ausgenommen sind Striptease- und ähnliche Vorführungen; c) umherziehende Künstler
10 , soweit sie die politische Gemeinde nicht der Bewilligungspflicht unterstellt. b) Anlagen b) Anlagen

Art. 12. Art. 12.

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Arten von Anlagen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
11 Persönliche Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen

Art. 13. Art. 13.

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Unterhaltungsgewerbes bietet.
2 Die Bewilligung bezeichnet den Verantwortlichen. Dieser muss das 20. Altersjahr vollendet haben und darf in den vorangegangenen zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend gewerbepolizeiliche Vorschriften oder Auflagen verletzt haben.
3 Die Altersgrenze kann ausnahmsweise herabgesetzt werden. Dauer Dauer

Art. 14. Art. 14.

1 Die Bewilligung wird längstens für zwei Jahre erteilt. Entzug Entzug

Art. 15. Art. 15.

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen. Gebühr Gebühr

Art. 16. Art. 16.

1 Die politische Gemeinde erhebt in der Regel eine Gebühr.
12 III. Straf- und Schlussbestimmungen Übertretungen Übertretungen

Art. 17. Art. 17.

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) verbotene Veranstaltungen durchführt oder verbotene Anlagen betreibt; b) ohne Bewilligung Veranstaltungen durchführt oder Anlagen betreibt; c) Pflichten nach Art. 3, 4, 5, 7 und 9 dieses Gesetzes verletzt.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts

Art. 18. Art. 18.

Das Gesetz über Filmvorführungen vom 21. Mai 1976
13 wird wie folgt geändert:
Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 20. Art. 20.

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. Der Präsident des Grossen Rates: Alex Oberholzer Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
14 Das Unterhaltungsgewerbegesetz ist am 20. Juni 1985 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 21. Mai bis 19. Juni 1985 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
15 Das Gesetz wird ab 1. April 1986 angewendet. St.Gallen, 25. Juni / 28. Oktober 1985 Der Landammann: Dr. Willi Geiger Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1985; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1985; in Vollzug ab 1. April 1986.
2 ABl
1984,
377.
3 Siehe GSS , sGS 554.3, und VV dazu, sGS 554.31.
4 Siehe FvG , sGS 554.1, und VV dazu, sGS 554.11.
5 Vgl. Art. 1 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
6 Art. 2 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
7 Vgl. Art. 9, 28 ff. und 39 ff. GWG , sGS 553.1.
8 Art. 2 lit. b und Art. 17 GWG , sGS 553.1.
9 Art. 2 lit. a und Art. 16 GWG , sGS 553.1.
10 Art. 3 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
11 Art. 4 Unterhaltungsgewerbeverordnung, sGS 554.41.
12 Vgl. Nrn. 50.22.1 und 50.22.2 GebT , sGS 821.5.
13 sGS 554.1.
14 ABI
1985,
1044 und 1798.
15 Referendumsvorlage siehe ABl
1985,
855.
Markierungen
Leseansicht