Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (350.1)
CH - BL

Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft

Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVD BL) Vom 24. März 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie auf §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 des Gebäudeversicherungs - gesetzes Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022
2 ) , beschliesst:

§ 1 Nicht versicherte Bauwerke, Bestandteile und Innenausbauten

(§ 5 Abs. 2 GVG BL)
1 Folgende Bauwerke gelten nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes:
a. Bauwerke, die für längstens 5 Jahre aufgestellt werden;
b. Bauwerke, die kein Fundament aufweisen;
c. Bauwerke, deren Wert weniger als CHF 10‘000.– beträgt;
d. Traglufthallen;
e. Leitungstunnels und -brücken.
2 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) passt den Betrag ge - mäss Abs. 1 Bst. c analog der Anpassung der Versicherungswerte an.
3 Nicht als Bestandteile von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen, und dazugehörige bauliche Einrichtungen wie Sockel, Fundamente usw.
4 Nicht als Innenausbauten von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten be - wegliche Möblierung und bewegliche Apparate.

§ 2 Nicht versicherte Parzellen und Grundstücks-Elemente (§ 6

Abs. 2 GVG BL)
1 Folgende Parzellen gelten nicht als Grundstücke im Sinne des Gesetzes:
a. Tram- und Eisenbahnparzellen;
b. Gewässerparzellen;
1) SGS 100
2) SGS 350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.107
c. Strassen- und Wegparzellen, die im Eigentum kantonaler oder kommuna - ler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden.
2 Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind nicht versichert:
a. Leitungen aller Art, wie ober- oder unterirdische Leitungsanlagen, Eindo - lungen, Drainagen und Kanäle;
b. Sportplätze und -anlagen aller Art;
c. Ufer, Gewässer, Wehranlagen, Schwellen und Gewässersohlen;
d. Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum kantonaler oder kommuna - ler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.107
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.107
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.107
1/1 Erlasstitel Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel -Landschaft (GV D BL) SGS -Nr. 350.1 GS -Nr. 2022.107 Erlassdatum 24.03.2022 (2021/701, Totalrevision Sachversicherungsgesetz bzw. Er- lass Gebäudeversicherungsgesetz Basel -Landschaft ) In Kraft seit 01.01.2023 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
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