Grossratsbeschluss über die Sicherstellung der Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial
Grossratsbeschluss über die Sicherstellung der Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial vom 28. Februar 1965 (Stand 1. März 1965) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 1. April 1964
1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
2 als Beschluss: 3
Art. 1 Grundsatz
1 Staat und politische Gemeinden beschaffen und lagern Verbandmaterial, um die Versorgung der Zivilbevölkerung im Kriegs- und im Katastrophenfall sowie in Zeiten wirtschaftlicher Störungen sicherzustellen.
Art. 2 Durchführung
1 Das Verbandmaterial wird vom Staat gekauft, dezentralisiert gelagert und bei Be - darf den politischen Gemeinden für die Zivilbevölkerung ausgehändigt.
Art. 3 Kosten
a) Beschaffung
1 Für den Kauf des Verbandmaterials und für die Erstellung von Lagerräumen wenden Staat und politische Gemeinden nach Abzug des Bundesanteils je Fr. 1 000 000.– auf.
1 ABl 1964, 365.
2 sGS 111.1 .
3 nGS 3, 284. Vom Grossen Rat erlassen am 29. Oktober 1964, in der Volksabstimmung ange - nommen und rechtsgültig geworden am 28. Februar 1965, in Vollzug ab 1. März 1965.
2 Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich je Kopf der Wohnbe - völkerung gemäss der eidgenössischen Volkszählung 1960
4 und wird in vier gleich grossen Raten während der Jahre 1965 bis 1968 angefordert.
3 Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrauslagen, die auf aus - serordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Die Mehrauslagen werden nach dem gleichen Schlüssel auf Staat und politische Gemeinden verteilt.
Art. 4 b) Lagerung
1 Die Kosten von Lagerung, Kontrolle und Auswechslung des Verbandmaterials werden vom Staat übernommen.
Art. 5 Liquidation
1 Über eine Beendigung der Vorratshaltung beschliesst der Regierungsrat.
2 Der Liquidationserlös wird nach dem Schlüssel der Beschaffungskosten auf Staat und politische Gemeinden verteilt.
Art. 6 Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
5
Art. 7 Finanzreferendum
1 Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanz - haushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929 6 der Volksabstimmung zu unterstellen.
4 ABl 1963, 1170.
5 Der Regierungsrat hat bis Ende November 1976 noch keine Vollzugsvorschriften erlassen.
6 sGS 831.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 284 28.02.1965 01.03.1965 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.02.1965 01.03.1965 Erlass Grunderlass 3, 284
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