Grossratsbeschluss über die Einrichtung eines zentralen Untersuchungsbereichs mit ... (321.915.5)
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Grossratsbeschluss über die Einrichtung eines zentralen Untersuchungsbereichs mit Tagesstation für das Chirurgische Departement des Kantonsspitals St.Gallen

Grossratsbeschluss über die Einrichtung eines zentralen Untersuchungsbereichs mit Tagesstation für das Chirurgische Departement des Kantonsspitals St.Gallen vom 9. Januar 1992 (Stand 9. Januar 1992) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 26. März 1991 1 Kenntnis genom - men und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 9 406 000.– für die Schaffung eines zentralen Untersuchungsbereichs und einer Tagesstation für das Chirurgische De - partement im Haus 03 des Kantonsspitals St.Gallen werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr. 9 406 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer fünfzehnjährigen Tilgungsfrist von 1993 bis 2007 belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1991, 1074.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1991; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. Januar 1992; in Vollzug ab 9. Januar 1992.
Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem fakultativen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 27–10 09.01.1992 09.01.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.01.1992 09.01.1992 Erlass Grunderlass 27–10
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