Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (142.11)
CH - BL

Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion

Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) Vom 10. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und auf das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwal - tungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. Septem - ber 2017
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Dienstordnung regelt die Organisation der Dienststellen und Fachstel - len der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion).

§ 2 Aufgabenkreis

1 Die Direktion übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
a. Finanzen;
b. Steuern;
c. Personal;
d. Gleichstellung für Frauen und Männer;
e. Informatik;
f. Gemeinden;
g. Statistik;
h. Sozialhilfe;
i. Kirchen;
j. Medienpolitik;
k. Beteiligungen;
l. Registerwesen.
1) SGS 100
2) SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051

§ 3 Gliederung

1 Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 9 der Verord - nung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft, RVOV BL) vom 19. Dezember 2017
3 )
.
2 Die Finanz- und Kirchendirektion führt die Fachstelle «Gleichstellung für Frau - en und Männer Kanton Basel-Landschaft».

§ 4 Führung

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit Hilfe von Leistungsaufträgen sowie weiteren Führungsinstrumenten.
2 Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekre - tär wahrgenommen.

§ 5 Verfügungskompetenz

1 Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist zur Unterzeichnung der Verfügungen zuständig, die im Rahmen des Aufgabenbereichs der Dienststelle zu erlassen sind.
2 Sie bzw. er kann in bestimmten Aufgabenbereichen die Verfügungskompe - tenz an Einheiten delegieren. Die Delegation bedarf der Genehmigung der Di - rektionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
3 Die jeweils fachlich zuständige Juristin oder der jeweils fachlich zuständige Jurist ist zur Unterzeichnung von verfahrensleitenden Verfügungen befugt.
4 Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung aus.

§ 6 Grundsätze zur Einnahmen- und Ausgabenkompetenz

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 2017
4 )
.
2 Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Regle - ment über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kir - chendirektion vom 1. Februar 2018
5 )
.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompeten - zen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.
3) SGS 140.11
4) SGS 310
5) SGS 142.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051

§ 7 Anstellungsbehörden

1 Anstellungsbehörden der Dienststellenleitungen sowie der Leitung der Fach - stelle für Gleichstellung von Frauen und Männern ist gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezem - ber 2000
6 ) der Regierungsrat. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvor - steher übt die Aufgaben der Anstellungsbehörde aus, sofern kein formeller Be - schluss erforderlich ist.
2 Für juristische Volontärinnen und Volontäre gilt § 2 Abs. 2 der Personalver - ordnung.
3 Anstellungsbehörde für die Mitarbeitenden an integrativen Arbeitsplätzen ist gemäss § 2 Abs. 3 Personalverordnung die Dienstellenleiterin oder der Dienst - stellenleiter des Personalamts mit der Leiterin oder dem Leiter des Aufgaben - bereichs integrative Arbeitsplätze.
4 Anstellungsbehörden gemäss § 2 Abs. 4 Personalverordnung sind:
a. für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats: die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder der General - sekretär;
b. für Personen mit Lehrverträgen: die Dienststellenleiterin oder der Dienst - stellenleiter und die oder der Berufsbildungsverantwortliche;
c. für die übrigen Mitarbeitenden: die Generalsekretärin oder der Generalse - kretär und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
5 Für Personen mit Praktikumsverträgen gilt die Regelung gemäss Abs. 4 lit. a und c.
2 Organisation der Dienststellen
2.1 Generalsekretariat

§ 8 Organisation

1 Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert:
a. Stabsaufgaben;
b. HR-Beratung;
c. Stabsstelle Gemeinden.

§ 9 Aufgaben

1 Das Generalsekretariat hat folgende Aufgaben:
a. umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers;
6) SGS 150.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051
b. Beratung und Unterstützung der Dienststellen;
c. Erlass von Fachweisungen gegenüber den Dienststellen;
d. Planung, Koordination und Qualitätssicherung innerhalb der Direktion;
e. Kompetenzzentrum für allgemeine Gemeindefragen und Aufsicht über die Gemeinden (exklusive Gemeindefinanzen);
f. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Landeskirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Aufsicht über die «Stiftung Kir - chengut» im Auftrag des Regierungsrats;
g. Kompetenzzentrum für Kommunikation und Medienpolitik.
2.2 Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer

§ 10 Organisation

1 Die Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer ist dem Generalsekreta - riat administrativ unterstellt.
2 Die Fachstelle tritt unter dem Namen «Gleichstellung für Frauen und Männer Kanton Basel-Landschaft», abgekürzt «Gleichstellung BL» oder «GfFM BL», auf.

§ 11 Aufgaben

1 Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung der Grundsätze für die Gleichstellungspolitik;
b. Beratung und Unterstützung der Direktionen, der Gerichte und Dritter beim Vollzug;
c. Entwicklung von Programmen und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung durch Dritte;
d. Koordination und Monitoring.
2.3 Finanzverwaltung

§ 12 Organisation

1 Die Finanzverwaltung ist wie folgt gegliedert:
a. Regierungscontrolling;
b. Finanz- und Volkswirtschaft;
c. Finanzen und Tresorerie;
d. Stabsaufgaben;
e. Versicherungsmanagement.
2 Die Finanzverwaltung übt die Funktionen der Koordinationsstelle Beteiligun - gen aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051

§ 13 Aufgaben

1 Die Finanzverwaltung hat folgende Aufgaben:
a. übergeordnete Planung und Steuerung des Staatshaushalts zur Sicher - stellung des Finanzhaushaltsgleichgewichts;
b. Umsetzung und Weiterentwicklung des Finanzrechts;
c. Organisation des Rechnungswesens und fachliche Führung im Bereich Rechnungslegung;
d. Steuerung der Prämienverbilligungen und Übernahme von Verlustschei - nen aus der obligatorischen Krankenversicherung;
e. fachliche Führung bzw. Koordination in den Bereichen Risikomanage - ment und Internes Kontrollsystem (IKS), Beteiligungsmanagement, Ver - sicherungen sowie Gesetzgebung Motorfahrzeugsteuer.
2.4 Steuerverwaltung

§ 14 Organisation

1 Die Steuerverwaltung ist wie folgt gegliedert:
a. Natürliche Personen 1:
1. Selbständigerwerbende I,
2. Selbständigerwerbende II,
3. Unselbständigerwerbende I,
4. Unselbständigerwerbende II,
5. Unselbständigerwerbende / Selbständigerwerbende;
b. Natürliche Personen 2 (inkl. Verrechnungssteuer);
c. Gemeinden und Einsprachen (inkl. Nach- und Strafsteuern);
d. Juristische Personen;
e. Revisorat;
f. Logistik und Projekte:
1. Kanzlei,
2. Registratur,
3. Stammdatenbewirtschaftung,
4. Fachbereich NEST;
g. Spezialsteuern;
h. Steuerbezug:
1. Service Center,
2. Inkasso,
3. Buchhaltung,
4. Verlustscheinbewirtschaftung,
5. Erlasswesen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051
i. Quellensteuer.
2 Der Geschäftsleitung sind ein Stab der Geschäftsleitung und der Rechts - dienst als Stabsstellen unterstellt.

§ 15 Aufgaben

1 Die Steuerverwaltung hat folgende Aufgaben:
a. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze;
b. Prüfen der Steuererklärungen und Veranlagen von natürlichen und juristi - schen Personen;
c. Veranlagen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Spezialsteuern);
d. Bezug der Staatssteuer, der direkten Bundessteuer, der Spezialsteuern sowie der Gemeindesteuer im Auftrag von Gemeinden;
e. zentrale Bewirtschaftung der Verlustscheine für alle Dienststellen des Kantons;
f. Bearbeiten und Bezug der Quellensteuer;
g. Bearbeiten des Meldewesens und Verkehr mit Amtsstellen sowie mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
h. Weiterentwicklung und Anpassung der Steuergesetze;
i. Betreuen und Unterstützen der Gemeindesteuerämter;
j. Ausbau und Weiterentwicklung der Dienstleistungen mit Fokus auf Digita - lisierung des Angebots und der Prozesse.
2.5 Personalamt

§ 16 Organisation

1 Das Personalamt ist wie folgt gegliedert:
a. Dienstleistungszentrum:
1. HR-Administration,
2. Lohn- und Sozialversicherungen,
3. HR-Support,
b. Kompetenzzentrum:
1. Fachbereich Honorierung,
2. Fachbereich Personalrecht,
3. Fachbereich Personal- und Organisationsentwicklung.
2 Der Leitung des Personalamts sind die Stabstellen Controlling sowie Kommu - nikation und Projekte unterstellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051

§ 17 Aufgaben

1 Das Personalamt hat folgende Aufgaben:
a. strategische Beratung des Regierungsrats in der Weiterentwicklung der Personalpolitik sowie der Personalmanagementstrategie;
b. Erarbeitung der Grundsätze und Umsetzung der Personalpolitik sowie der Personalmanagementstrategie in Zusammenarbeit mit den Direktionen sowie den Besonderen Behörden;
c. Bereitstellen, Koordination und Monitoring der kantonalen Personalinstru - mente und -prozesse;
d. Weiterentwicklung, Anpassung und Vollzug des Personalrechts;
e. Beratung der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlich- rechtlichen Institutionen;
f. Durchführung der administrativen HR-Prozesse und des Lohnlaufs.
2.6 Statistisches Amt

§ 18 Organisation

1 Das Statistische Amt ist wie folgt gegliedert:
a. Stabsaufgaben;
b. Statistik;
c. Aufsicht über die Gemeindefinanzen und Finanzausgleich;
d. * Fachstelle Register;
e. * Fach- und Koordinationsstelle Open Government Data (OGD).

§ 19 Aufgaben

1 Das Statistische Amt hat folgende Aufgaben:
a. Vollzug der kantonalen Statistikaufgaben;
b. Vollzug von Bundesstatistiken;
c. Aufsicht über die Gemeindefinanzen, insbesondere über die Budgets und die Jahresrechnungen;
d. Berechnung und Durchführung des Finanzausgleichs unter den Gemein - den;
e. Vollzug des Ausgleichsfonds;
f. * Aufgaben der Fachstelle Register gemäss Anmeldungs- und Registerge - setz (ARG) vom 19. Juni 2008
7 ) sowie dazugehörigen Verordnungen;
g. * fachliche Beratung der kantonalen Dienststellen und Behörden bei der Aufbereitung und Publikation ihrer Behördendaten als Open Government Data (OGD).
7) SGS 111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051
2.7 Kantonales Sozialamt

§ 20 Organisation

1 Das Kantonale Sozialamt ist wie folgt gegliedert:
a. Sozialhilfe und Asyl;
b. Unterhaltsbeiträge und Inkasso;
c. Projekte;
d. Stabsstelle.

§ 21 Aufgaben

1 Das Kantonale Sozialamt hat folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung der Grundsätze für die Sozialhilfepolitik;
b. Aufsicht über die kommunalen Sozialhilfebehörden;
c. Vollzug der kantonalen Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Bevor - schussung und Vollstreckung für Unterhaltsbeiträge und Asyl- und Flücht - lingswesen.
2.8 Zentrale Informatik

§ 22 Organisation

1 Die Zentrale Informatik ist wie folgt gegliedert:
a. Leitung;
b. IT Management Services;
c. Digitale Transformation;
d. IT-Arbeitsplatz;
e. IT-Infrastruktur.

§ 23 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Zentralen Informatik sind in der Verordnung über die Infor - matik (Informatikverordnung) vom 24. Januar 2017
8 ) , in der Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E- Government-Verordnung, Vo E-GovG) vom 14. Dezember 2021
9 ) , in der Ver - ordnung über die Informationssicherheit (VIS) vom 11. März 2008
10 ) sowie in der Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) vom
24. Januar 2017
11 ) geregelt.
8) SGS 140.51
9) SGS 164.11
10) SGS 162.51
11) SGS 140.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2022 01.06.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.051
13.12.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2022.102
13.12.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2022.102
13.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2022.102
13.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2022.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.05.2022 01.06.2022 Erstfassung GS 2022.051

§ 18 Abs. 1, lit. d. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.102

§ 18 Abs. 1, lit. e. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.102

§ 19 Abs. 1, lit. f. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.102

§ 19 Abs. 1, lit. g. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.102

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.051
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