Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (922.111.2)
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Direktionsverordnung über die Jagdprüfung

1 922.111.2 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) vom 18.05.2004 (Stand 01.10.2023) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) 1 ) und Artikel 36 Buchstabe k der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV) 2 ) , beschliesst:
1 Zulassung, Anmeldung und Gebühren

Art. 1

Zulassung
1 Zur Jagdprüfung werden handlungsfähige Kandidatinnen und Kandidaten zu gelassen, die sich darüber ausweisen, dass * a * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr im Kanton Bern mindestens 80 Hegestunden zugunsten von Wild und Natur geleistet haben, b * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr fünf Ausbil dungsmodule mit den Themen Jagdhundewesen, Hegeinstruktion, Schiessgrundausbildung, Schiesssicherheit und Jagdpraxis besucht ha ben, b1 * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr drei Veran staltungen mit den Schwerpunktthemen Wildbrethygiene, Jagdtraditionen und -brauchtum sowie Land- und Forstwirtschaft und Wildtierökologie be sucht haben, b2 * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr praktische Schiessübungen bei mindestens drei Schiessanlässen eines Vereins des Berner Jägerverbands, zwei Pirschgänge des Berner Jägerverbands und mindestens sechs Jagdbegleitungen im Kanton Bern absolviert haben, c sie die Prüfungsgebühren bezahlt haben und d gegen sie keiner der Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 6 JWG vor liegt.
1) BSG 922.11
2) BSG 922.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-040
922.111.2 2
2 Das Jagdinspektorat anerkennt geeignete Institutionen, die den Kandidatin nen und Kandidaten Ausbildungsgänge zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b anbieten. *
3 Es führt eine Liste der anerkannten Institutionen.

Art. 2

Anmeldung
1 Anmeldungen zur Prüfung oder zur Prüfungswiederholung sind bis zum 15. Januar des Prüfungsjahres dem Jagdinspektorat einzureichen zusammen mit der Bescheinigung einer nach Artikel 1 Absatz 2 anerkannten Institution über geleistete Hegestunden und besuchte Ausbildungsmodule. *
2 Das Jagdinspektorat prüft die eingegangenen Anmeldungen und lädt die zu gelassenen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung ein.

Art. 3

Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 350 Franken und wird vom Jagdinspektorat in Rechung gestellt. Zusätzlich wird an der praktischen Prüfung ein Standgeld von 100 Franken erhoben. *
2 Für Wiederholungen beträgt die Prüfungsgebühr 100 Franken je Prüfungsteil. Zusätzlich wird bei der Wiederholung der praktischen Prüfung ein Standgeld von 100 Franken erhoben. *
2 Jagdprüfungskommission

Art. 4

Wahl der Kommission
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen. *

Art. 5

Aufgaben
1 Die Jagdprüfungskommission führt jährlich im Frühjahr eine Jagdprüfung für beide Sprachgebiete durch und stellt nach bestandener Prüfung den Jagdprü fungsausweis aus.

Art. 6

Organisation
1 Die Jagdprüfungskommission organisiert sich selbst. Sie kann für einzelne Prüfungsfächer Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission nimmt die Zuteilung der Prüfungsfächer vor.
3 922.111.2

Art. 7

Entschädigungen
1 Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission und die beigezogenen Expertin nen und Experten erhalten für jeden Prüfungstag ein Taggeld von 120 Franken und für jeden halben Prüfungstag ein Taggeld von 60 Franken.
2 Die übrigen Spesen, Taggelder und Entschädigungen richten sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) .
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission bezieht eine jährliche Pauschalentschädigung, deren Höhe von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt wird. *
3 Prüfung

Art. 8

Prüfungsziel
1 Mit der Jagdprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kan didat durch persönliche Erfahrung, gezielte jagdliche Ausbildung und Studium der Fachliteratur über die erforderliche jagdliche Eignung verfügt.
2 Die bestandene Jagdprüfung berechtigt zum Erwerb einer Jagdbewilligung im Kanton Bern.

Art. 9

Prüfungsfächer
1 Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil mit fol genden Prüfungsfächern: a Theoretische Prüfung 1. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung, 2. Jagd und Jagdausübung, 3. Hege und Naturkenntnisse, 4. Jagdhundewesen und Nachsuche, 5. Wildkunde, 6. Waffenkunde: Waffen, Optik und Munition. b Praktische Prüfung 1. * Erfüllung einer minimalen Anforderung mit Kugel- und Schrotgewehr (Prüfungsschiessen), 2. Schätzen von Distanzen, 3. * ...
1) BSG 152.256
922.111.2 4

Art. 10

Theoretische Prüfung
1 Die theoretische Prüfung setzt sich pro Prüfungsfach aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.

Art. 11

Praktische Prüfung
1 Anhang 1 dieser Verordnung legt das Schiessprogramm, die zugelassenen Waffen und die Mindestanforderungen des Prüfungsschiessens fest.
2 Anhang 2 dieser Verordnung legt das Programm des Fachs Schätzen von Di stanzen fest. *
3 Der sichere Umgang mit der Waffe wird im Rahmen des Prüfungsschiessens geprüft. *
4 Das Prüfungsschiessen und das Schätzen von Distanzen können am glei chen Tag je einmal wiederholt werden. *

Art. 12

Prüfungszutritt
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission entscheidet über den Zutritt von Drittpersonen zu den Prüfungen.

Art. 13

Ausschluss von der Prüfung
1 Bei ungebührlichem oder unredlichem Verhalten, insbesondere bei Verwen dung unerlaubter Hilfsmittel kann die Präsidentin oder der Präsident der Jagd prüfungskommission oder ihre oder seine Stellvertretung die fehlbare Kandida tin oder den fehlbaren Kandidaten von der Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4 wiederholt werden. *
2 Wer an der praktischen Prüfung gegen die Sicherheitsbestimmungen gemäss Anhang 1 verstösst, wird von der Prüfungsexpertin oder vom Prüfungsexper ten, die oder der für den entsprechenden Posten verantwortlich ist, unverzüg lich von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4 wiederholt werden. *
3 In besonders schweren Fällen kann die Jagdprüfungskommission die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten bis zu drei Jahre von einer weiteren Prüfung ausschliessen. *

Art. 14

Prüfungsnoten
1 Für alle Noten gilt folgende Skala:
5 922.111.2 6 = sehr gut 3 = ungenügend 5 = gut 2 = schwach 4 = genügend 1 = sehr schwach
2 An der theoretischen Prüfung ergibt sich die Prüfungsnote für jedes Prüfungs fach aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen und des mündlichen Prü fungsteils. Gebrochene Zahlen der Skala gemäss Absatz 1 sind zugelassen.

Art. 15

Bestehen der Prüfung
1 Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn a der Durchschnitt aller Noten wenigstens 4 beträgt und b kein Fach mit der Note 1 oder höchstens ein Fach mit der Note 2 bewertet wurde.
2 Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn a * die Anforderungen im Fach Schätzen von Distanzen und b die Schiessanforderungen nach Anhang 1 dieser Verordnung erfüllt wur den.

Art. 16

Prüfungswiederholung
1 Die theoretische Prüfung kann nur einmal pro Jahr abgelegt werden. *
2 Abgesehen von der Wiederholungsmöglichkeit nach Artikel 11 Absatz 4 kann auch die praktische Prüfung nur einmal pro Jahr abgelegt werden. *
3 In den Folgejahren wird eine vollständig bestandene theoretische oder prakti sche Prüfung angerechnet, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz
1 erfüllt sind. *

Art. 17

Prüfungsergebnis
1 Das Ergebnis der Prüfung wird von der Jagdprüfungskommission in gemein samer Sitzung festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern der Jagdprüfungskommission unterzeichnet wird. Die Jagdprüfungskommission teilt das Ergebnis dem Jagdinspektorat mit.
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Art. 18

Jagdprüfungsausweis
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, wird durch die Jagdprüfungskommission ein Jagdprüfungsausweis ausgestellt. Er enthält Name, Geburtsdatum, Heimatort der Kandidatin oder des Kandida ten sowie Ort und Datum der Prüfung.
2 Der Jagdprüfungsausweis ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Jagdprüfungskommission sowie ein Mitglied zu unterzeichnen.
3 Er hat eine unbeschränkte Geltungsdauer.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Jagdprüfungsausweise nach altem Recht
1 Nach altem Recht ausgestellte Jagdprüfungsausweise, die am 1. Mai 2003 gültig waren, sind unbeschränkt gültig.

Art. 20

Bereits angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nach altem Recht zur Prüfung im Jahre 2005 oder 2006 angemeldet haben, gelten für diese Prüfung als ange meldet, sofern sie die altrechtliche Prüfungsgebühr bezahlt haben. Sie bezah len an der praktischen Prüfung zusätzlich 100 Franken Standgebühr.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2005 angemeldet ha ben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum
15. Januar 2005 eine Bescheinigung über 100 seit dem Jahr 2002 geleistete Hegestunden einreichen. Der Nachweis über den Besuch der Ausbildungstage gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b entfällt.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2006 angemeldet ha ben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum
15. Januar 2006 eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 einrei chen.

Art. 21

Prüfungswiederholung
1 Personen, welche die Jagdprüfung nach altem Recht nicht bestanden haben, müssen für weitere Prüfungsanmeldungen ab dem 1. August 2004 die Voraus setzungen nach Artikel 1 erfüllen.
2 Die altrechtlichen Sperrfristen für die Jagdprüfungsanmeldung müssen nicht mehr beachtet werden.
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Art. 22

Aufhebung von Reglementen
1 Das Reglement der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. Juli 1996 über die prakti sche Jägerprüfung und das Reglement der Volkswirtschaftsdirektion vom 28. April 1998 über die Prüfungsanmeldung und die Hegetätigkeit während der Jungjägerausbildung werden aufgehoben.

Art. 23

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel
15 Absatz 2 Buchstabe b *

Art. A1-1

Programm und Benotung des Prüfungsschiessens 1. Kugelschiessen
1 Im Rahmen des Prüfungsschiessens mit der Kugel ist ein praxisnaher, jagdli cher Prüfungsgang im Gelände zu absolvieren. Dabei wird von fünf Posten aus auf fünf verschiedene Ziele über unterschiedliche Distanzen aus vorgegebenen Stellungen wie folgt geschossen: Posten und Ziel Distanz Stellung 1. Fuchs ca. 60 m stehend aufgelegt 2. Wildschwein ca. 80 m stehend angestrichen 3. Reh ca. 110 m sitzend angestrichen 4. Rothirsch ca. 120 m ab Hochsitz 5. Gämse ca. 135 m liegend auf Rucksack aufgelegt
2 Auf jedes Ziel sind zwei Schüsse abzugeben. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 120 Sekunden zur Verfügung. Die Mindestanforde rung an das Prüfungsschiessen beträgt acht Treffer. Es werden keine Probe schüsse gewährt.
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Art. A1-2

2. Schrotschiessen
1 Die Distanz beträgt ca. 20 bis 30 m. Die zehn Rollziele müssen abwechs lungsweise von links und von rechts kommen. Doppellieren ist gestattet. Es ist folgende Stellung einzunehmen: stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte, bis der Rollkörper sichtbar ist). Es sind mindestens sechs Treffer zu er zielen. Die Prüfungskommission legt die Geschwindigkeitseinstellung der Anla ge fest. Probeschüsse werden nicht gewährt.

Art. A1-3

3. Sicherheitsbestimmungen
1 Unmittelbar vor dem Laden am ersten Posten sowie vor dem Schrotschiessen ist gut sichtbar eine Lauf- und Sicherungskontrolle durchzuführen. Zwischen den einzelnen Posten sind die Waffen entladen zu tragen. Bei Repetierern ist der Verschluss offen und Kipplaufgewehre sind gebrochen. Mit der geladenen Waffe darf die Schiessposition nicht verlassen werden. Schüsse dürfen nur ge zielt auf das vorgesehene Ziel abgegeben werden. Nach dem letzten Posten sowie nach dem Schrotschiessen ist eine Entladekontrolle durchzuführen. Die Expertin oder der Experte vor Ort überwacht die Einhaltung der Sicherheitsbe stimmungen und verfügt bei einem Verstoss den Prüfungsausschluss gemäss Artikel 13 Absatz 3.

Art. A1-4

4. Waffen, Munition und Optik
1 Waffen: Zugelassen sind die nach Artikel 10 der Direktionsverordnung vom 27. März
2003 über die Jagd (JaDV) 1 ) erlaubten Waffen sowie Jagdübungsgewehre mit Ordonnanzmunition (GP 11). Das Gesamtgewicht der Waffe inklusive Zielfern rohr darf 5,5 kg nicht übersteigen. Bei Kugelgewehren darf der an der Lauf mündung gemessene Aussendurchmesser maximal 22 mm betragen.
2 Munition: Die Kugelmunition muss eine Mindestenergie aufweisen, wie sie in Artikel 11 JaDV für die Gämse vorgeschrieben ist. Die Schrotmunition muss einen Durch messer von 2,25 mm bis 2,5 mm (No. 8 bis No. 7) aufweisen.
3 Optik: Zugelassen sind Zielfernrohre mit höchstens zwölffacher Vergrösserung.
1) BSG 922.111.1
9 922.111.2 A2 zu Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a *

Art. A2-1

Fach Schätzen von Distanzen
1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss sechs verschiedene Distanzen zwi schen zehn und 200 Metern schätzen. Drei der geschätzten Distanzen müssen innerhalb einer Abweichung von 15 Prozent liegen. A3 ... * T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. Dezember
2009

Art. T1-1

1 In den Prüfungsjahren 2010 und 2011 werden sowohl der Ausbildungstag «Pirschgang mit jagdlichem Schiessen» als auch der Ausbildungstag «Schiesssicherheitskurs» als Ausbildungsmodul anerkannt.
2 Im Prüfungsjahr 2010 können bei der Prüfung der Waffenhandhabung sowohl das Kugelgewehr «Mauser 98» als auch das Kugelgewehr «Strasser-Repetie rer» eingesetzt werden. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. August 2018 *

Art. T2-1

*
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Ausbildung für die Jagdprüfung vor dem 1. Oktober 2018 begonnen haben, werden auch ohne den Ausweis über den Besuch des Ausbildungsmoduls zum Thema Wildbrethygiene ge mäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zur Prüfung zugelassen. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.08.2023 *

Art. T3-1

*
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Ausbildung für die Jagdprüfung vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, werden gemäss dem bisherigen Ar tikel 1 Absatz 1 zur Jagdprüfung zugelassen. Bern, 18. Mai 2004 Die Volkswirtschaftsdirektorin: Zölch
922.111.2 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.05.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung 04-040
25.10.2006 01.02.2007

Art. 3 Abs. 1

geändert
25.10.2006 01.02.2007

Art. 3 Abs. 2

geändert
28.12.2009 01.03.2010

Art. 1 Abs. 1, b

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 9 Abs. 1, b, 1.

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 9 Abs. 1, b, 3.

aufgehoben
08.06.2016 01.05.2017

Art. 11 Abs. 2

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 11 Abs. 3

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 11 Abs. 4

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 13 Abs. 1

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 13 Abs. 2

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 13 Abs. 3

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 15 Abs. 2, a

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 16 Abs. 1

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 16 Abs. 2

geändert
08.06.2016 01.05.2017

Art. 16 Abs. 3

geändert
08.06.2016 01.05.2017 Titel A1 geändert
08.06.2016 01.05.2017 Titel A2 geändert
08.06.2016 01.05.2017 Titel A3 aufgehoben
21.08.2018 01.10.2018

Art. 1 Abs. 1, b

geändert 18-057
21.08.2018 01.10.2018

Art. 2 Abs. 1

geändert 18-057
21.08.2018 01.10.2018 Titel T2 eingefügt 18-057
21.08.2018 01.10.2018

Art. T2-1

eingefügt 18-057
29.08.2022 01.03.2023

Art. 4 Abs. 1

geändert 22-092
29.08.2022 01.03.2023

Art. 7 Abs. 3

geändert 22-092
14.08.2023 01.10.2023

Art. 1 Abs. 1

geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023

Art. 1 Abs. 1, a

geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023

Art. 1 Abs. 1, b

geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023

Art. 1 Abs. 1, b1

eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023

Art. 1 Abs. 1, b2

eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023

Art. 1 Abs. 2

geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023

Art. 16 Abs. 3

geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Titel T3 eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023

Art. T3-1

eingefügt 23-050
11 922.111.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.05.2004 01.08.2004 Erstfassung 04-040

Art. 1 Abs. 1

14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050

Art. 1 Abs. 1, a

14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050

Art. 1 Abs. 1, b

28.12.2009 01.03.2010 geändert

Art. 1 Abs. 1, b

21.08.2018 01.10.2018 geändert 18-057

Art. 1 Abs. 1, b

14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050

Art. 1 Abs. 1, b1

14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050

Art. 1 Abs. 1, b2

14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050

Art. 1 Abs. 2

14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050

Art. 2 Abs. 1

21.08.2018 01.10.2018 geändert 18-057

Art. 3 Abs. 1

25.10.2006 01.02.2007 geändert

Art. 3 Abs. 2

25.10.2006 01.02.2007 geändert

Art. 4 Abs. 1

29.08.2022 01.03.2023 geändert 22-092

Art. 7 Abs. 3

29.08.2022 01.03.2023 geändert 22-092

Art. 9 Abs. 1, b, 1.

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 9 Abs. 1, b, 3.

08.06.2016 01.05.2017 aufgehoben

Art. 11 Abs. 2

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 11 Abs. 3

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 11 Abs. 4

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 13 Abs. 1

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 13 Abs. 2

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 13 Abs. 3

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 15 Abs. 2, a

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 16 Abs. 1

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 16 Abs. 2

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 16 Abs. 3

08.06.2016 01.05.2017 geändert

Art. 16 Abs. 3

14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050 Titel A1 08.06.2016 01.05.2017 geändert Titel A2 08.06.2016 01.05.2017 geändert Titel A3 08.06.2016 01.05.2017 aufgehoben Titel T2 21.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-057

Art. T2-1

21.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-057 Titel T3 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050

Art. T3-1

14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050
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