Submissionsverordnung (720.11)
CH - ZH

Submissionsverordnung

1 Submissionsverordnung (SOV)
720.11 Submissionsverordnung (SVO) (vom 28. Juni 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkan tonalen Vereinbarung über das ö ffentliche Beschaffungswesen vom
20. März 2023 (BeiG IVöB)
4 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantona len Vereinbarung über das öffent liche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnen marktgesetz vom 6. Oktober 1995
6 erfasst werden.
Massnahmen
gegen Inter
-
essenkonflikte
und Korruption
(Art. 11 Bst. b
IVöB)

§ 2.

1 Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftrag gebers sowie von ihr oder ihm beauftr agte Dritte sind verpflichtet, a. Nebenbeschäftigungen und Auftr agsverhältnisse sowie Interessen bindungen, die zu einem Interess enkonflikt beim Vergabeverfah ren führen können, offenzulegen und b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auf traggeberin oder der Auftr aggeber dies verlangt.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftra ggeber weist ihre oder seine Mitarbeitenden, die an Vergabeverfa hren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
Selbst
-
deklaration
(Art. 12 und 26
IVöB)

§ 3.

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer a. die gesetzlichen und branche nbezogenen Arbeitsschutzbestimmun gen und Arbeitsbedingungen einhalten, b. die Bestimmungen über die Gl eichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten, c. die Melde- und Bewilligungspflic hten nach dem Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit
5 einhalten, d. die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom Bundesrat bezeichneten Überei nkommen zum Schutz der Umwelt einhalten,
2
720.11 Submissionsverordnung (SOV) e. die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt ha
- ben, f. keine unzulässigen Wettbewer bsabreden getroffen haben, g. keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver
- letzt haben, h. nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter verzeichnet sind, i. sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfa hren befinden, j. auf Verlangen die Einhaltung weit erer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards der Internatio gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.
2 Sie oder er verlangt dazu eine Se lbstdeklaration oder einen ande- ren Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Sub- unternehmerinnen und Subunternehmer n und droht für Versäumnisse die Sanktionen gemäss Ar t. 44 und 45 IVöB an. Entschädigung (Art. 36 Bst. h IVöB)

§ 4.

1 Anbieterinnen und Anbieter ha ben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.
2 Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hi nausgehen, gibt sie oder er in den Ausschreibungsunterl agen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden. Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 IVöB)

§ 5.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann insbesondere die im Anhang genannten Unterlage n oder Nachweise einfordern, um zu prüfen, ob Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Subunternehme
- rinnen und Subunternehmer die Teilnahmebedingungen und die Eig
- nungskriterien erfüllen. Sie oder er berücksichtigt dabei den konkreten Auftrag. Dialog (Art. 24 IVöB)

§ 6.

1 Will die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Dialog durchführen, wählt sie oder er wenn möglich mindestens drei Anbiete
- rinnen oder Anbieter aus.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung der Immaterialgüterrechte und allf ällige Entschädigungen werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt . Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme.
3 Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzel
- nen Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur mit schriftlicher Zu
- stimmung der betroffenen Anbieter in oder des betroffenen Anbieters weitergegeben werden.
3 Submissionsverordnung (SOV)
720.11
Elektronische
Einreichung
der Angebote
und Teilnahme-
anträge
(Art. 34 IVöB)

§ 7.

1 Angebote und Anträge auf Teiln ahme können elektronisch eingereicht werden, wenn a. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Ein reichung in der Ausschreibung vorsieht, b. Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht, c. die Unabänderlichkeit der An gebote und Anträge auf Teilnahme gewährleistet ist.
2 Sie müssen mit einer der qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signa- tur
7 versehen sein.
Angebots
-
öffnung
(Art. 37 IVöB)

§ 8.

1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlos- sen bleiben.
2 Die Wettbewerbskommission oder ih r Sekretariat erhält auf An frage Zugang zu den Prot okollen der Angebotsöffnung.
Protokoll der
Angebots
-
bereinigung
(Art. 39 Abs. 4
IVöB)

§ 9.

Das Protokoll der Angebotsbere inigung enthält mindestens folgende Angaben: a. Ort und Datum der An gebotsbereinigung, b. Namen der Teilnehmenden, c. bereinigte Ange botsbestandteile, d. Ergebnisse der Bereinigung.
Statistik
(Art. 50 IVöB)

§ 10.

Das Generalsekretariat der Baudirektion erstellt die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB.
Sanktionen
(Art. 45 IVöB)

§ 11.

1 Ausschlüsse von künftigen Auftr ägen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB gelten für die Be schaffungen der sankti onierenden Auftraggebe- rin oder des sanktioni erenden Auftraggebers.
2 Das Generalsekre tariat der Baudirekti on nimmt die Meldungen gemäss §
6 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.
Kontrolle
und Aufsicht
(Art. 62 IVöB)

§ 12.

1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des Auftraggebers überwachen die Einha ltung des Besc haffungsrechts.
2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsich tigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeinde gesetz vom 20. April 2015
3 .
4
720.11 Submissionsverordnung (SOV) Kommission für das öffentliche Beschaffungs wesen

§ 13.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwal
- tungsinterne Komm ission für das öffentliche Beschaffungswesen. Diese unterstützt und begleitet den koor dinierten Vollzug des Beschaffungs
- rechts.
2 Eine Vertreterin oder ein Vertre ter der Baudirektion hat den Vor- sitz.
1 OS 78, 370 ; Begründung siehe ABl 2023-07-14 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.
3 LS 131.1 .
4 LS 720.1 .
5 SR 822.41 .
6 SR 943.02 .
7 SR 943.03 .
5 Submissionsverordnung (SOV)
720.11 Anhang (§
5) Dokumente:
1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung: a. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeits bedingungen, b. der Lohngleichheit von Frau und Mann, c. des Umweltrechts, d. der Verhaltensregelung zu r Vermeidung von Korruption,
2. Nachweis der Bezahlung vo n Steuern und Sozialabgaben,
3. Handelsregisterauszug,
4. Betreibungsregisterauszug,
5. GAV-Bescheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau,
6. Bilanzen oder Bilanzauszüge de r Anbieterin oder des Anbieters für die letzten drei Geschäfts jahre vor der Ausschreibung,
7. Erklärung zum Gesamtumsatz de r Anbieterin oder des Anbieters in den der Ausschreibung vo rangegangenen drei Jahren,
8. letzter Prüfungsbericht der Revisi onsstelle bei juristischen Perso nen,
9. Bankgarantie,
10. Bankerklärungen, die garantieren, dass de r Anbieterin oder dem Anbieter im Falle der Auftragser teilung entsprechende Kredite ge währt werden,
11. Bescheinigung zum Vorliegen ei nes anerkannten Qualitätsmanage mentsystems,
12. Liste der in den letzten fünf Ja hren vor der Auss chreibung erbrach- ten wichtigsten Leistungen,
13. Erklärung bzw. Na chweise betreffend: a. Wert der Leistung, b. Zeit und Ort der Leistungserbringung, c. Stellungnahme der damaligen Auftraggebe rin oder des damali gen Auftraggebers, ob die Leist ung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbi eterin oder der Anbieter die Leistung ordnungsgem äss erbracht hat,
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720.11 Submissionsverordnung (SOV)
14. bei Planungswettbewerben obje ktspezifische Nachweise, insbeson
- dere hinsichtlich Ausbildung, Leis tungsfähigkeit und Praxis der An
- bieterin oder des Anbieters,
15. Erklärung zu Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftig- ten Personen,
16. Erklärung zu einsetzbarer Pe rsonalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,
17. Studiennachweise und Bescheinig ungen zur beruflichen Befähigung der Mitarbeitenden der Anbieterin oder des Anbieters, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
18. Strafregisterauszug der Mitarbei tenden, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
19. Angaben zur Anzahl der Mitarb eitenden und der Lernenden der beruflichen Grundbildung bei der Anbieterin oder dem Anbieter (bei Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss §
5 BeiG IVöB).
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