Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (631.53)
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Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts

1 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) (vom 12. November 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
118 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
3 ,
5 beschliesst: A. Zentrale Organe
Plenum

§ 1.

5
1 Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss §
113 Abs. 2 StG.
2 In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvize präsidium den Vorsitz.
3 Das Plenum ist beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte der Mit glieder anwesend ist.
4 gleichheit zählt die Stimme de r bzw. des Vorsitzenden doppelt.
b. Co-Präsidien

§ 1

a.
4
1 Das Gerichtspräsidium kann dur ch ein einzelnes Mitglied oder im Co-Präsidium ausgeübt werden.
2 Analoges gilt auf Stufe der Abteilungspräsidien.
3 Die Co-Präsidien einigen sich über die Aufgabenteilung, die Vor sitz- und Stichentscheidkompetenz sowie über die Ausübung des Stimm rechts in der Geschäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.
c. Konstituie
-
rung

§ 2.

1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
2 Das Plenum beschliesst bei se iner Konstituierung über: a. die Zahl der Abteilungen, b. die Zuständigkeit für die Geschä ftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c. die Zuweisung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
a. Zusammen-
setzung und
Beschluss-
fassung
2
631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
3 Es wählt bei seiner Konstituierung:
5 a. das Gerichtspräsidium, b. das Gerichtsvizepräsidium; im Fall eines Co-Gerichtspräsidiums kann das Plenum auf die Wahl eines Ge richtsvizepräsidiums verzichten, c. die Abteilungspräsidien, d. bei einer geraden Anzahl stimmb erechtigter Geschäftsleitungsmit
- glieder gemäss §
5 Abs. 2 aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder ein zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied. d. Geschäfts ordnung
5

§ 3.

1 Das Plenum erlässt die Gesc häftsordnung des Steuerrekurs
- gerichts.
2 Die Geschäftsordnung regelt insb esondere die Zuständigkeit zur Vornahme von Mitarbeitendenbeur teilungen und kann dabei von §
7 dieser Verordnung abweichen e. Weitere Kompetenzen
5

§ 4.

1 Das Plenum beschliesst über: a. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geh t, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Geri chts von grundl egender Bedeutung sind, b. den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss §
113 Abs. 2 Satz 2 StG
3 , c. den Einsatz von Ersatzmitglieder n mit zeitlich bestimmtem Pensum unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht, d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen hat.
2 Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stell
- vertreter. Geschäfts leitung

§ 5.

5
1 In der Geschäftsleitung sind vertreten: a. das Gerichtspräsidium, b. das Gerichts vizepräsidium, c. die Abteilungspräsid ien; bei einem Co-Abteilungspräsidium wird ein Mitglied desselben in di e Geschäftsleitung entsandt, d. das nach Massgabe von §
2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge
- schäftsleitungsmitglied.
2 In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht: a. das Gerichtspräsidium sowie das Gerichtsvizepräsidium, b. die Abteilungspräsidien, sofern di esen nicht bereits ein Stimmrecht gemäss lit. a zusteht, a. Zusammen- setzung
3 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 c. das nach Massgabe von §
2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge schäftsleitungsmitglied.
3 Der Vorsitz obliegt einem Mitg lied aus dem Gerichtspräsidium.
b. Kompetenzen
und Aufgaben

§ 6.

1 Die Geschäftsleit ung bildet das zentrale Führungs- und Auf sichtsorgan. Sie behandelt alle Just izverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dieses Gerichts u nd keine andere Behörde zuständig ist.
2 Die Geschäftsleitung besc hliesst insb esondere über a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an das Verwaltungs gericht, b. Stellungnahmen an das Verwaltung sgericht betreffend den Stellen plan, c. andere wichtige Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und wei tere Behörden, d. Richtlinien betreffend den Einsatz der Ersa tzmitglieder, e. die Anstellung der Gerichtsschr eiberinnen und Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals.
3 Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen.
Gerichts
-
präsidium

§ 7.

5
1 Das Gerichtspräsidium bzw. da s Gerichtsvizepräsidium ver tritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschr eiber übertragen werden.
2 Dem Gerichtspräsidium bzw. de m Gerichtsvizepräsidium unter stehen die Leitende Gerichtsschr eiberin oder der Le itende Gerichts schreiber sowie die Zentralkanzlei.
3 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entschei det über Justizverwaltungsgeschä fte von geringer Bedeutung. Diese Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschr eiber übertragen werden.
Leitende
Gerichts
-
schreiberin oder
Leitender
Gerichts
-
schreiber

§ 8.

1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts schreiber hat folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Geschäfte de r Gerichtspräsidentin oder des Ge richtspräsidenten, b. Unterstützung der Gerichtspräs identin oder des Gerichtspräsiden ten bei der Vorbereitung der Ge schäfte des Plenums und der Ge schäftsleitung,
4
631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) c. Teilnahme an den Sitzungen de s Plenums und der Geschäftsleitung mit Antragsrecht und beratender Stimme, d. Leitung der Kanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personal
- administration, die Fi nanzplanung und das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist, e. Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts
- schreiber und der Ka nzleiangestellten, f. Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Person alrekrutierung.
2 Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
3 Die Stellvertretung der Leitende n Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers vertritt diese oder diesen bei Abwesen
- heit. Die Leitende Gerichtsschrei berin oder der Leitende Gerichts
- schreiber kann der Stel lvertretung übertragen: a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte, b. mit Zustimmung der Geschäftsle itung ganze Geschäftsbereiche. B. Abteilungen und Ersatzmitglieder Abteilungen

§ 9.

1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle
- digenden Geschäfte in einer Kammer.
2 Die übrigen Geschäfte werden du rch Einzelrichterinnen und Ein
- zelrichter behandelt. b. Präsidium

§ 10.

5 Den Abteilungen stehen die gemäss §
2 Abs. 3 lit. c gewähl- ten Präsidien vor. c. Vize- präsidium

§ 11.

5
1 Jede Abteilung wählt zu Begi nn und auf Mitte jeder Amts- periode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit ein Abteilungsvize
- präsidium; wird das Abteilungspräsi dium durch ein Co-Präsidium aus
- geübt, entfällt diese Wahl.
2 Das Abteilungsvizepräsidium vertritt das Abteilungspräsidium bei dessen Abwesenheit. Ersatz mitglieder

§ 12.

1 Ersatzmitglieder werden für die Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.
2 Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.
3 Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befris
- tete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt wer
- den. a. Kammer- geschäfte und Einzelrichter- geschäfte
5 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53 C. Verfahren
Bestimmung
der zuständigen
Abteilung

§ 13.

1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits bereich fallenden Geschäfte
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Kön nen sie sich nicht einigen, en tscheidet die Geschäftsleitung.
5
Prozessleitung
bis zur
Zuteilung

§ 14.

5
1 Die Leitende Gerichtsschrei berin oder der Leitende Ge richtsschreiber bestimmt beim Ei ngang des Geschäfts die Gerichts schreiberin oder den Gerichtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abwei chende Anordnung des zustän digen Abteilungspräsidiums.
2 Das Abteilungspräsidium leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessl eitenden Anordnungen.
3 Es sorgt für eine speditiv e Behandlung des Prozesses.
4 Es kann die Prozes sleitung ganz oder teil weise der Gerichtsschrei berin oder dem Gerichts schreiber übertragen.
Zuteilung

§ 15.

5
1 Das Abteilungspräsidium bestimmt für die Geschäftserle digung a. den Spruchkörper, b. die Gerichtsschr eiberin oder den Ge richtsschreiber, c. aus dem Kreis von lit. a und b eine Referentin oder einen Referen ten.
2 Den Spruchkörper besetzt es a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammerge schäfte) mit Mitglied ern der Abteilung und Ersatzmitgliedern, b. bei Einzelrich tergeschäften mi t einem Mitglied der Abteilung.
3 Bei Bedarf können auch Mitglied er anderer Abteilungen beigezo gen werden.
Prozess- und
Verhandlungs
-
leitung nach
der Zuteilung

§ 16.

5
1 Ist bei Kammergeschäften das Abteilungspräsidium oder das Abteilungsvizepräsidi um als Referentin oder Referent eingesetzt, ist dieses für die weitere Proze ss- und Verhandlungsleitung zustän dig.
2 In den übrigen Fällen bestimmt das Abteilungspräsidium, wem die Prozess- und Verhandlungsleitung obliegt.
3 In Geschäften mit Dreierbesetz ung kann die Beweisabnahme an eines oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers delegiert werden. Die Einsetzung eines Mitglieds des Spruc hkörpers als Referentin oder Refe rent schliesst in der Regel ei ne solche Delegation mit ein.
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631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
4 Die Einzelrichterin oder der Einz elrichter oder in Kammergeschäf- ten die mit der Prozess- und Verfah rensleitung betrau te Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses. Urteilsfindung

§ 17.

1 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts schriftl ich und mit Begründung.
2 Der Spruchkörper fasst seine Be schlüsse und Entscheide nach mündlicher Beratung in einer Sitzun g. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit berate nder Stimme und Antragsrecht mit.
3 Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechts mittel kann bei Kammergeschäften auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
4 Die Gerichtsschreiberi n oder der Gerichts schreiber und bei Kam
- mergeschäften auch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, eine abweichende Ansicht mit Begr ündung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird vo n der Aufnahme eines Minderheits
- antrages in das Prot okoll Kenntnis gegeben. Urteils redaktion

§ 18.

1 Die Verantwortung für die fachkundige Entscheidredak
- tion trägt:
5 a. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter, b. das Abteilungsvizepräsidium, so fern es bei Kammergeschäften als Referentin oder Referent eingesetzt wurde, c. das Abteilungspräsidium in allen übrigen Fällen.
2 Die Redaktion der Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber auf Grund
- lage des Referats und de r mündlichen Beratung. Unterzeichnung

§ 19.

1 Entscheide und Erledigungsb eschlüsse werden unterzeich
- net: a. durch die für die fachkundige Re daktion verantwortliche Person, und b. die Gerichtsschr eiberin oder den Gerichtsschreiber.
2 Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterze ichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.
3 Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Urteilsexemplare und anderen gerichtlichen Entscheide n genügt die fotomechanische Wie
- dergabe der erforderlichen Unterschriften. Protokoll

§ 20.

1 Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber geführt. Ausn ahmsweise kann die Protokollführung dem Kanzleipersonal übertragen werden.
7 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53
2 Im Protokoll werden in chronol ogischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festge halten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun gen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, fotogra fische Aufnahme und dergleichen) , Referentenaudienzen nur im Er gebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt. D. Behandlung vo n Ausstandsbegehren

§ 21.

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen a. das Plenum, bei Begehren gegen
1. die Mitwirkung einzel ner Mitglieder oder der leitenden Gerichts schreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers bei Geschäf ten des Plenums,
2. die Mitwirkung sämtlicher Mitg lieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper; b. die Abteilung, bei Begehren ge gen die Mitwirkung von einzelnen oder allen gemäss §
15 bestimmten Mitglied ern oder Ersatzmitglie dern einer Abteilung oder der zust ändigen Gerichts schreiberin oder des zuständigen Ge richtsschreibers. E. Justizverwaltung

§ 22.

1 Das Steuerrekursgericht st ellt sein Personal an (§
117 Abs. 2 StG
3 ). Die Verwaltungskommission de s Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere pers onalrechtliche Kompetenzen übertra gen.
2 Das Verwaltungsgericht überlässt dem Steuerrekursgericht die fol genden Geschäfte zur selb stständigen Besorgung: a. Verfügung über die dem Steuer rekursgericht mit dem Budget be willigten Kredite; b. Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen Sekretariats und der Kanzlei innerhalb der von der Ver waltungskommission des Verwaltung sgerichts vorgegebenen Richt linien.
8
631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer
- rekurskommissionen und der Baurekurskommi ssionen unter das Verwaltungsgericht vo m 13. September 2010 ( OS 65, 960 ) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs kommissionen

§ 1.

1 Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdaue r nach bisherigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anste llungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
1 OS 65, 921 . Begründung siehe ABl 2010, 2681 .
2 Inkrafttreten:
1. Januar 2011.
3 LS 631.1 .
4 Eingefügt durch B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 324
;
ABl
2023-07-21 ). In Kraft seit 1. Oktober 2023.
5 Fassung gemäss B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 324
;
ABl
2023-07-21 ). In Kraft seit 1. Oktober 2023.
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