Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
1 PR-PUK
813.172 Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PR-PUK) (vom 14. März 2022)
1 ,
2 Der Spitalrat der Psychiatrische n Universitätsklinik Zürich, gestützt auf §
12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)
7 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhä ltnis zur Psychiatrischen Universi tätsklinik Zürich steht.
2 Soweit dieses Reglem ent keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Person alrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt arbeitsverträgen gemäss §
6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)
3 .
4 An der Psychiatrische n Universitätsklinik tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Psyc hiatrischen Universitätsklinik ste hen, sind auf die Dienstvorschrifte n und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mi t diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitge bern entsprechende Vereinbarun gen ab.
Personalpolitik
§ 2.
Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten
§ 3.
1 Der Spitalrat ist zuständig für: a. den Erlass einer Kompetenzordnun g betreffend Anstellung, Beför derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Geschäftsleitung betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder pri vatrechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Pe rsonal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
a. Spitalrat
2
813.172 PR-PUK e. die Schaffung von neuen Stellen, lrecht des Kan
- tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen ab Lohnklasse 27, f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner von Gesamtarbeitsverträgen für Personal der Psychiatrischen Uni
- versitätsklinik, g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt
- arbeitsverträgen, h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung: a.
8 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung ge
- mäss §
12, b. der Entschädigung vo n Nacht- und Wochenendarbeit sowie von Pikett- und Präsenzd ienst gemäss §
15, c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag
- geldversicherung gemäss §
16, d. der Beiträge an die Verpfleg ung und die Abonnemente des öffent
- lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten tätig sind, e.
9 f. von Sozialplänen gemäss §
27 PG. b. Geschäfts leitung
§ 4.
1 Die Geschäftsleitung ist Anstel lungsbehörde der Psychiatri
- schen Universitätsklinik und für al le Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompetenz des Spita lrates liegen oder durch die Kom
- petenzordnung gemäss §
3 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.
2 Die Besetzung von Schlüsselfunkti onen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für da s Staatspersonal das Einvernehmen des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Geschäftsleitung in alleiniger Kompetenz. c. Delegation
§ 5.
1 Der Spitalrat kann a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spita lrates delegieren, b einzelne Geschäfte aus seinem Zu ständigkeitsbereich an ihm nach
- geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
2 Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Geschäftsleitungsmitglie der sowie an ihr nachgeordnete Stel
- len oder einzelne Pe rsonen delegieren.
3 PR-PUK
813.172
3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Geschäftsleitung vom Gesetz übertragenen Aufgaben. B. Arbeitsverhältnis
Begründung
§ 6.
1 Öffentlich-rechtliche Arbeits verhältnisse mit dem Personal der Psychiatrischen Univ ersitätsklinik werden in der Regel durch Ver fügung begründet.
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentli ch-rechtlichen Vertrag begründet wer den. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältniss es vom Personal recht für das Staatspersonal de s Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privat rechtlich, wenn es gemäss §
17 Abs. 1 PUKG durch einen privatrechtl ichen Vertrag begründet wird.
Dauer
§ 7.
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsver hältnisse sind zulässig: a. im Rahmen von §
13 Abs. 2 PG, b.
8 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For schung dienen, insbesondere Assi stenzarzt- und Oberarztstellen, c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird, d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder a nderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlänge rung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärz tinnen und -ärzten gelten diese Ein schränkungen nicht.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältniss en beträgt die Probezeit drei Mo nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhält nisse geltenden Bestimmungen gekün digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs möglichkeit verzichtet werden.
6 Wird ein befristetes Ar beitsverhältnis weitergeführt, gilt es als un befristet.
4
813.172 PR-PUK
7 Ist eine Mitarbeiteri n am Ende eines befristeten Anstellungsver
- hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutters chaftsurlaubs. Sachlich zureichende Kündigungs gründe
§ 8.
1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits
- verhältnisses gemäss §
18 Abs. 2 PG sind insbesondere: a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung und der Abbruch des fina nzierten Projekts, b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird, c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zürich und einer Person, die auch an der Psychiatrischen Universi
- tätsklinik angestellt ist.
2 Die ordentlichen Kündigung sfristen sind einzuhalten. b. ärztliches Kader
§ 9.
1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson
- dere in den folgenden Bereichen sa chlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses: a. in der Führungsarbeit, b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten der Universitätsklinik, c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist gewährt. Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung
§ 10.
1 In besonderen Fällen, insbes ondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs
- verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verl ängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ei n Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist be trägt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingend en Bestimmungen der BVK Per
- sonalvorsorge des Kantons Zürich. C. Rechte und Pflichten des Personals Lohn
§ 11.
1 Die Einreihung der Stellen der Psychiatrischen Universitäts
- klinik richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kan
- tonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde. a. allgemein a. Festsetzung
5 PR-PUK
813.172
2 Die Vergütung des ärztli chen Kaders richtet sich nach den Vorga ben gemäss §
18 PUKG.
3 Personal, das gleichzeitig in ei nem Arbeitsverhältnis zur Psychia trischen Universitätsklinik und zur Universität Zürich steht, hat in der Regel einen Lohnanspruch nur gegenüber der Universität.
b. Entwicklung
§ 12.
8
1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die jährliche Lohnentwicklu ng und den Teue rungsausgleich.
2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent wicklungen vorsehen.
3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation der Psychiatri schen Universitätsklinik.
c. variabler
Vergütungs
-
bestandteil
§ 13.
1 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver gütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgli edern der Geschäftsleitung jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zustän digen Mitglieder der Geschäftsleitu ng gegenüber den direkt unterstell ten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergüt ungsbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahr esziele festgelegt.
d. ärztliches
Kader
§ 14.
1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem festen Grundlohn und kann ergänz end eine Markt- und Funktions zulage sowie einen variab len Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver gütung.
3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahm en, die mit Gutachten, Zeugnis sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden.
6
813.172 PR-PUK
4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön
- nen bei anderen Vorsorge einrichtungen versichert werden. Die Versiche
- rung der Vergütung der Oberärztin nen und Oberärzte richtet sich nach
§ 19 Abs. 2 PUKG.
5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement. Nacht- und Wochenend arbeit, Pikett- und Präsenz dienst
§ 15.
1 Der Spitalrat regelt die Ents chädigung für Nacht- und Wo
- chenendarbeit gemäss §
132 der Vollzugsverord nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
4 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss
§ 133 VVO.
2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An
- satz. Versicherungen
§ 16.
1 Die Psychiatrische Universitä tsklinik kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohnfortzahl ungspflichten ersetzende Kranken
- taggeldversicherung abschliessen.
2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für die Psychia
- trische Universitätsklinik wirtschaftlich sein.
3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer
- den. Verhalten am Arbeitsplatz
§ 17.
1 Die Angestellten tragen zu ei ner partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorienti erten Arbeitskul
- tur bei. Sie sind zur interdisziplin ären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamar beit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen de r Psychiatrischen Universitätsklinik aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu
- eller Orientierung, Behinderungen, Alte r, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönli cher Eigenschaften sind untersagt.
3 Die Geschäftsleitung erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrecht liche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7 PR-PUK
813.172 D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Begriffe
§ 18.
1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst ständigen oder unselbststä ndigen Tätigkeit neben de r Anstellung an der Psychiatrischen Universi tätsklinik, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten.
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom mission der Eidgenossenschaft, eine s Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körp erschaft des öffentlichen Rechts.
Neben
-
beschäftigungen
§ 19.
1 Nebenbeschäftigungen si nd nur zulässig, wenn a. die Aufgabenerfüllung der oder de s Angestellten nicht beeinträch tigt wird, b. die Tätigkeit mit der Stellung de r oder des Angestellten an der Psy chiatrischen Universitätsklinik vereinbar ist, c. die Interessen der Psychiatrisc hen Universitätsklinik, insbesondere ihre Interessen als Arbeitgeberi n, nicht beeinträchtigt werden, d. die Psychiatrische Un iversitätsklinik nich t konkurrenziert wird, e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung der Psychiatrischen Universitätsklinik, f. die Interessen anderer Angestellter der Psychiatrischen Universi tätsklinik nicht beeinträchtigt werden.
2 Die Geschäftsleitung kann in be gründeten Fällen Ausnahmen be willigen.
b. Bewilligung
§ 20.
Für Nebenbeschäftigungen ist ei ne Bewilligung der Geschäfts leitung erforderlich, wenn Arbeitsz eit, Infrastruktur oder Personal der Psychiatrischen Univer sitätsklinik beansprucht oder eine Organfunk tion bei Dritten übernommen wird.
c. Information
und Entscheid
§ 21.
Vor der Übernahme einer Nebe nbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Geschäftsleitung. Diese entscheidet in Ab sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen ei ner Bewilligung verlangen.
d. Professoren
der Universität
§ 22.
1 Professorinnen und Professoren, die auch von der Univer sität Zürich angestellt sind, info rmieren die Geschä ftsleitung über ihre Nebenbeschäftigungen.
a. Zulässigkeit
8
813.172 PR-PUK
2 Beanspruchen sie Infrastruktur od er Personal der Psychiatrischen Universitätsklinik, holen sie eine Bewilligung der Geschäftsleitung ein. Im Übrigen sind sie vom Bewilligungserfordernis entbunden, soweit die Nebenbeschäftigungen von der Univ ersität bewilligt worden sind.
3 Die Geschäftsleitung kann die Bewilligungen gemäss §
57 der Per
- sonalverordnung der Universität Zürich vom 29. November 2014
6
ein
- fordern. Sie kann bei den Betroffene n und der Universität weitere Aus
- künfte einholen.
4 Sie kann die Abgeltung der Infras truktur- und Personalkosten ver
- langen. In Absprache mit der Universität kann sie einen Teil der erziel- ten Nebeneinkünfte als Abgabe einfordern und Bewilligungen nach Abs. 2 unter Auflagen erteilen. Öffentliche Ämter
§ 23.
Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Per
- sonalgesetz. Ausführungs bestimmungen
§ 24.
1 Die Geschäftsleitung erlä sst Ausführungsbestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und di e Tätigkeit im Rahmen öffent
- licher Ämter. Sie regelt dabei insbes ondere das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben.
2 Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vorschrif- ten der Universität Zürich. Sie ka nn mit den zuständigen Organen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen. E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke Grundsatz
§ 25.
Die Psychiatrische Universitäts klinik unterstützt die Entwick
- lung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein. Erfindungen
§ 26.
1 Erfindungen, die Angestellte der Psychiatrischen Univer
- sitätsklinik bei Ausübung ihrer di enstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum der Psychiatrischen Univer
- sitätsklinik, soweit keine andersla utenden Vereinbar ungen getroffen wurden.
2 Die Geschäftsleitung kann den An gestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be
- deutung nicht überlassen wird, habe n Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligatione nrecht gilt sinngemäss.
3 Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003
5 .
9 PR-PUK
813.172
Urheberrecht
-
lich geschützte
Werke
§ 27.
1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen der Psychiatrischen Universi tätsklinik zu, soweit keine anders lautenden Vereinbarung en getroffen wurden.
2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Verwertung über lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich ge schützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be deutung nicht überlassen wird, habe n Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligatione nrecht gilt sinngemäss.
Weitere
Arbeits
-
ergebnisse
§ 28.
1 Vorbehältlich §§
26 und 27 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffe nen Ergebnisse, insbesondere Proto kolle, Skizzen, Laborbücher und Pro dukte, im Eigentum der Psychia trischen Universitätsklinik.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen. F. Übergangsbestimmung
Bestehende
Arbeits
-
verhältnisse
§ 29.
Die Geschäftsleitung passt Bewilligungen, Auflagen und andere im Zeitpunkt des Inkrafttrete ns dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
1 OS 77, 589 ; Begründung siehe ABl 2022-04-08 . Vom Regierungsrat am 1. Juni
2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023 ( ABl 2022-11-18 ).
3 LS 177.10 .
4 LS 177.111 .
5 LS 415.16 .
6 LS 415.21 .
7 LS 813.17 .
8 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023 ( OS 78, 378 ; ABl 2023-09-01 ).
9 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 ( AN.
2022.00007 ).
Feedback