Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
1 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche (vom 3. September 2014)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Kirchenordnung vom 17. März 2009 (KO)
6 , die Perso nalverordnung vom 11. Mai 2010 (PVO)
8 und die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli 2011 (VVO PVO)
9 und das Ent schädigungsreglement vom
20. März 2007 (EntschR)
7 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Kirchenordnung, zur Personalverordnung, zur Voll zugsverordnung zur Personalverord nung und zum Entschädigungsregleme nt das Pfarramt in der Landes kirche.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Dieser Verordnung unterstehe n Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss §
4 PVO.
2 Die Bestimmungen dieser Verord nung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gelten fü r Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt kirchlichen Dienste sinngemäss.
14
b. Kirchgemein
-
schaften und
Kirchgemeinde
-
verbände
§ 3.
Als Kirchgemeinden im Sinn dies er Verordnung gelten auch: a. Kirchgemeinschaften im Si nn von Art. 177 Abs. 1 KO, b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
2. Abschnitt: Neuwahl von Pfarrerinnen und Pfarrern
19 A. Grundlagen
§ 20
Amtsdauer
§ 5.
1 Die Wahl von Pfarrerinnen u nd Pfarrern erfolgt auf die Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO oder für deren Rest.
a. Pfarrerinnen
und Pfarrer
2
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Ist eine Wahl auf Amtsdauer nich t möglich, so werden Pfarrerin
- nen und Pfarrer als Stellvertreterin ode r Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO angestellt. Verfahrensarten
§ 6.
1 Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern wird durch eine Pfarrwahlkommission gemäss Art. 170 KO vorbereitet.
19
2 Die Wahl kann ausnahmsweise ohne Bestellung einer Pfarrwahl
- kommission erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäss §
23 erfüllt sind.
§ 7.
20 B. Einleitung des Wahlverfahrens Informations pflicht
§ 8.
19
1 Der Kirchenrat informiert die Kirchenpflege und die Deka
- nin oder den Dekan, sobald im Pfar ramt der Kirchgem einde infolge Ent
- lassung aus dem Amt gemäss Art. 132 KO, Abberufung gemäss Art. 133 KO oder Beendigung des Arbeitsver hältnisses wegen Invalidität gemäss
§ 39 PVO oder altershalber gemäss §
40 a PVO Stellenprozente frei wer
- den.
2 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat und die Dekanin oder den Dekan unverzüglich, wenn im Pfarramt Stellenprozente aus ande
- ren als den in Abs. 1 genannten Gr ünden frei werden, insbesondere weil eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf die Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtsdauer verzichtet, bei der Best ätigungswahl nicht im Amt bestä
- tigt wurde oder verstorben ist. Einladung zur Stellen besetzung
§ 9.
19
1 Sind im Pfarramt einer Kirch gemeinde Stellenprozente frei geworden, so lädt der Kirchenrat di e Kirchenpflege ein, eine Pfarrwahl einzuleiten.
2 Binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einladung gemäss Abs. 1 beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission ein ode r beantragt der Kirchgemeindever
- sammlung das Vorgehen gemäss §§
23 und 24. Sie kann stattdessen die frei gewordenen Stelle nprozente gemäss §§
60 und 61 auf die in der Kirch
- gemeinde gewählten Pfarre rinnen und Pfarrer aufteilen.
3 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 2 Antrag.
4 Der Kirchenrat kann die Frist gemäss Abs. 2 auf Gesuch der Kir
- chenpflege oder nach de ren Anhörung verlängern.
3 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402 C. Verfahren mit Pfarrwahlkommission
§ 10.
20
Pfarrwahl
-
kommission
§ 11.
19
1 Der Kirchgemeindevers ammlung gemäss §
9 Abs. 2 oder dem Kirchgemeindepa rlament obliegen: a. Festsetzung der Zahl der zugewä hlten Mitglieder der Pfarrwahl kommission, b. Wahl der zugewählten Mitgli eder der Pfarrwahlkommission, c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommis sion aus deren Mitte.
2 Die Anzahl der von der Kirchenpflege aus ihren Reihen gemäss Art. 170 Abs. 2 KO be stimmten Vertreterinnen und Vertreter in der Pfarrwahlkommission kann bis zu deren Entlassung aus dem Amt ge mäss §
16 Abs. 1 nicht geändert werden.
b. Ergänzung
§ 12.
19
1 Neu gewählte Mitglieder der Kirchenpflege treten in der Pfarrwahlkommission an die Stelle der aus der Kirchenpflege ausgeschie denen Mitglieder. Hat die Kirchenpflege gemäss Art. 170 Abs. 2 KO eine Vertretung bestimmt, so entsch eidet sie über die Nachfolge.
2 Scheiden zugewählte Mitglieder der Pfarrwahlkommission vorzeitig aus dieser aus, so ist an der nä chsten Kirchgemei ndeversammlung oder in einer nächsten Sitzung des Ki rchgemeindeparlaments eine Ersatz wahl vorzunehmen. Die Kirchgem eindeversammlung oder das Kirch gemeindeparlament kann stattdesse n die Zahl der zugewählten Mit glieder der Pfarrwahlkom mission herabsetzen.
c. Konstituierung
§ 13.
1 Die Pfarrwahlkommiss ion konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsiden ten auf dessen oder deren Einladung selber.
2 An den Sitzungen der Pfarrwahlkommission nehmen mit beraten der Stimme teil:
19 a. die weiterhin in der Kirchgem einde tätigen Pfarrerinnen und Pfar rer, in Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent, soweit sie diesen gemäss Art. 114 Abs. 3 und 4 KO in der Kirchenpflege vertreten, b. die Leiterin oder der Le iter des Geme indekonvents, c. ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents, das dieser bestimmt, sofern eine Pfarrerin oder ein Pf arrer den Gemei ndekonvent leitet.
d. Organisation
und Verfahren
19
§ 14.
Die Geschäftsführung der Pfarrwahlkommission richtet sich nach den für die Kirchenpflege massgebenden Bestimmungen.
a. Bestellung
4
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche e. Auftrag
§ 15.
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1 Der Pfarrwahlkommission obliegen insbesondere: a. Festsetzung des Aufgaben- und Ste llenprofils für die zu besetzenden Stellenprozente, insbesondere unt er Berücksichtigung der Gesamt
- situation der Kirchgemeinde, der Legislaturziele, der Arbeitsschwer
- punkte und weiterer Beschlüsse der Kirchenpflege sowie der Pfarr
- dienstordnung, b. Ausschreibung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss §
16 Abs. 1 PVO oder gemäss §
16 Abs. 2 PVO Einladung von Pfarrerin
- nen und Pfarrern zur Bewerbung, c. Prüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber im persön
- lichen Gespräch unter Einbezug des Aufgaben- und Stellenprofils gemäss lit. a sowie durch das Einholen von Referenzauskünften und durch Besuche in Gottesdienste n, im kirchlichen Unterricht und in kirchlichen Veranstaltungen, d. Aufteilung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss Art.
120 Abs. 1 und 2 KO und §
60 auf mehrere zur Wahl vorzuschlagende Bewerberinnen und Bewerber, im Ei nvernehmen mit diesen und der Kirchenpflege sowie unter Berück sichtigung der Stellenprozente der weiterhin in der Kirchgemeinde tätige n Pfarrerinnen und Pfar
- rer, e. Beschlussfassung über den Wahlvorschlag zuhanden der Kirch
- gemeindeversammlung oder de s Kirchgemeindeparlaments.
2 Für die einer Bewerberin oder einem Bewerber gemäss Abs. 1 lit. d zugeteilten Stellenprozente ist nur ein Wahlvorschlag zulässig.
3 Die Pfarrwahlkommission lässt si ch bei der Erfüllung ihres Auf
- trags vom Kirchenrat beraten.
4 Kann die Pfarrwahlkommi ssion ihren Auftrag i nnert Jahresfrist seit ihrer Wahl nicht erfüllen, so erstattet sie der Kirchgemeindeversamm
- lung oder dem Kirchgemeindepar lament einen Zwischenbericht über ihre Tätigkeit. f. Dauer
§ 16.
1 Die Pfarrwahlkommission bleibt im Amt, bis die Installation der neuen Pfarrerin oder des neuen Pf arrers gemäss Art. 110 KO erfolgt ist.
2 Werden vorher weitere Stellenprozente frei, so kann die Kirch
- gemeindeversammlung oder das Kirc hgemeindeparlament die beste
- hende Pfarrwahlkommission mit der Vorbereitung eines Wahlvorschlags auch für diese Stellenprozente be auftragen oder eine neue Pfarrwahl
- kommission bestellen.
19 Erteilung der Wählbarkeit
§ 17.
Liegt ein Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission vor, so ersucht die Kirchenpfleg e den Kirchenrat um die Erteilung der Wähl
- barkeit für die vorg eschlagene Person.
5 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
Wahl
§ 18.
19 Die Kirchenpflege unterbreitet den Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirch gemeindeparlament zur Beschlussfa ssung, sobald der Kirchenrat die Wählbarkeit erteilt hat.
b. Rückweisung
des Wahl
-
vorschlags
§ 19.
19
1 Die Vermehrung de s Wahlvorschlags der Pfarrwahlkom mission durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeinde parlament ist unzulässig.
2 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchge meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahl kommission, so geht das Geschäft an die Pfarrwahlkommission zurück.
3 Die Pfarrwahlkommissio n beschliesst zuhanden der Kirchgemeinde versammlung oder des Ki rchgemeindeparlaments erneut einen Wahl vorschlag. Sie ist nicht an den Rückweisungsbeschluss gemäss Abs.
2 gebunden.
c. Stellen
-
pensum
§ 19
a.
18 Die Wahl der vorgeschlagene mäss §
15 Abs. 1 lit. d zugete ilten Stellenprozente.
d. Kirch
-
gemeinde
-
versammlung
§ 20.
1 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung keine Rückwei sung des Wahlvorschlags der Pfarrw ahlkommission, so wird über diesen in geheimer Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung entschie den. Die Stimmberechtigten können dem Wahlvorschlag zustimmen, diesen ablehnen oder sich der Stimme enthalten.
19
2 Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 2 KO in der Kirchgemeinde versammlung, so gilt die Zustimmu ng zum Wahlvorschlag als Wahl.
e. Kirch
-
gemeinde
-
parlament
§ 20
a.
18 Beschliesst das Kirchgemeind eparlament keine Rückwei sung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommissi on, so wird über die sen in geheimer Abstimmung ents chieden. Die Mitglieder des Kirch gemeindeparlaments können dem Wa hlvorschlag zustimmen, diesen ablehnen oder sich de r Stimme enthalten.
f. Urnenwahl
§ 20
b.
18
1 Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 1 KO an der Urne, so gilt der zustimmende Beschlus s der Kirchgemeinde versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments als Vorschlag zuhanden der Urnenwahl.
2 In der Urnenwahl werden die Sti mmberechtigten gefragt, ob sie die vorgeschlagene Person wählen wollen. Sie können mit Ja oder Nein ant worten oder sich der Stimme enthal ten. Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen un d die Wiederholung des gleichen Namens sind ungültig. Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als NeinStimmen erhalten hat.
a. Vorlage des
Wahlvorschlags
6
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche g. Wahl annahme
19
§ 21.
1 Die Kirchenpflege teilt der gewählten Person die Wahl unverzüglich schriftlich mit. Sie weist sie auf die Wahlannahme gemäss Abs. 2 und die Rechtsmittel hin.
2 Die Wahl gilt als zustande ge kommen, wenn die gewählte Person gegenüber der Kirchenpflege binnen fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich die Wahlannahme erkl ärt und das Wahlergebnis in Rechts
- kraft erwachsen ist. h. Abschluss
§ 22.
1 Nach Eingang der Wahlannahmeerklärung gemäss §
21 Abs. 2 informiert die Kirchenpfle ge den Kirchenrat über die Wahl.
2 Die Kirchenpflege übermittelt de m Kirchenrat nach Ablauf der Rekursfrist die Wahlannahmeerklär ung und den Wahlbericht zusam
- men mit einer Bestätigung der Bezirkskirchenpflege, dass gegen den Wahlbeschluss kein Rekurs erhoben wurde, oder dem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid ge gen den Wahlbeschluss.
19
3 Der Kirchenrat erlässt für die gewählte Person die Verfügung gemäss §
18 Abs. 2 PVO. Er veranlasst die Installation der gewählten Person gemäss Art. 110 KO sowie §§
28 und 29. D. Verfahren ohne Pfarrwahlkommission Voraus setzungen
§ 23.
19
1 Die Kirchenpflege kann ohne vo rgängige Bestellung einer Pfarrwahlkommission binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einla
- dung gemäss §
9 Abs. 1 der Kirchgemei ndeversammlung einen Wahl
- vorschlag für die zu besetzenden Stellenprozente un terbreiten, wenn a. die vorgeschlagene Person bereits in der Kirchgemeinde pfarramt
- lich tätig war sowie mit den Verhältnissen in der Kirchgemeinde vertraut und dieser bekannt ist, b. die vorgeschlagene Person ihre Bereitschaft erklärt hat, die Wahl anzunehmen, c. der Kirchenrat auf Gesuch der Kirchenpflege für die vorgeschla
- gene Person die Wählba rkeit erteilt hat und d. die weiterhin in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen des Pfarrkonvents sowie der Gemeinde
- konvent rechtzeitig vor der Beschl ussfassung über einen Wahlvor
- schlag die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.
2 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 1 Antrag. Verfahren
§ 24.
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1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege durch die Kirchgemeindeversamml ung oder das Kirchgemeindeparla
- ment ist unzulässig.
7 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
2 Die Wahl der vorgeschlagene n Person erfolgt gemäss §§
19 a–22.
3 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchge meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Kirchen pflege oder kommt eine Wahl nicht zu stande, so werden die zu besetzen den Stellenprozente im Verfahren gemäss §§
11–22 besetzt.
3. Abschnitt: Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer
18
Aufteilung der
Stellenprozente
§ 24
a.
18
1 Die Kirchenpflege teilt vor ih rem Beschluss, welche Pfar rerinnen und Pfarrer sie den Stimmb erechtigten zur Bestätigung oder Nichtbestätigung vorschlägt, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zu Beginn der neuen Amtsdauer zu r Verfügung stehenden Stellenpro zente auf die Pfarrerinnen und Pfarrer auf, die sich de r Bestätigungswahl stellen.
2 Die Kirchenpflege teilt jeder Pfar rerin und jedem Pfarrer mindes tens 30 Stellenprozent zu. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Stellenprozente.
b. Verfahren
§ 24
b.
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1 Die Kirchenpflege ist gehalten, die Stellenprozente im gegenseitigen Einvernehmen auf die Pfarrerinnen und Pfarrer aufzutei len. Sie zieht zu diesem Zweck bei Bedarf die Dekanin oder den Dekan und die Bezirkskir chenpflege bei.
2 Die Kirchenpflege informiert die Pfarrerinnen und Pfarrer über die vorgesehene Aufteilung der Stellenp rozente schriftlic h. Diese erklären binnen fünf Tagen nach der Zustell ung der Information gegenüber der Kirchenpflege, ob sie mi t der sie betreffenden Aufteilung der Stellen prozente einverstanden sind oder diese ablehnen.
Wahlvorschlag
§ 24
c.
18
1 Die Kirchenpflege beschliess t, welche Pfarrerinnen und Pfarrer sie den Stimmberechtigten mi t wie vielen Stellenprozenten zur Bestätigung oder Nichtbestäti gung im Amt vorschlägt.
2 Sie hört die Pfarrerinnen und Pfarrer vor dem Beschluss gemäss Abs. 1 an.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Aufteilung der Stellenpro zente gemäss §
24 b Abs. 2 ablehnen, gelten als von der Kirchenpflege nicht zur Bestätigung vorgeschlagen.
b. Inhalt
§ 24
d.
18
1 Die Kirchenpflege veröffentlic ht ihren Beschluss betref fend die Bestätigung oder die Nichtbestätigung der Pfarrerinnen und Pfarrer zusammen mit der Aufteilung der Stellenprozente mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer als Wahl vorschlag. Sie weist auf das Verfahren gemäss §
13 Abs. 3 des Kirchengesetzes
4 hin.
a. Grundsatz
a. Entscheid
8
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, welc he die Kirchenpflege gemäss §
24
c Abs. 1 nicht zur Bestätigung vorsch lägt, werden im Wahlvorschlag mit den von der Kirche npflege gemäss §
24 a zugeteilten Stellenprozenten aufgeführt.
3 Pfarrerinnen und Pfarre r, die gemäss §
24 c Abs. 3 als nicht vorge
- schlagen gelten, werden im Wahl vorschlag mit den Stellenprozenten aufgeführt, auf die sie im Zeit punkt des Entscheids gemäss §
24 c Abs. 1 in der Kirchgemeinde gewählt sind. Stille Wahl
§ 24
e.
18 Die Kirchenpflege er klärt die gemäss §
24 c Abs. 1 zur Be
- stätigung vorgeschlagenen Pfarrerinn en und Pfarrer als gewählt, sofern nicht gemäss §
24 f Abs. 1 eine Wahl an der Urne erfolgt. Wahl an der Urne
§ 24
f.
18
1 Die Kirchenpflege ordnet für jene Pfarrerinnen und Pfar
- rer der Kirchgemeinde, die sich de r Bestätigungswahl stellen, die Wahl an der Urne an, wenn a. sie beschlossen hat, den Stimmb erechtigten deren Nichtbestätigung zu beantragen, b. sie gemäss §
24 c Abs. 3 als nicht zur Bestätigung vorgeschlagen gel
- ten, c. Stimmberechtigte gemäss §
13 Abs. 3 des Kirchengesetzes für diese einen Wahlgang verlangt haben.
2 Die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer, für die gemäss Abs.
1 eine Wahl stattfindet, werden unte r Angabe der Stellenprozente auf den Wahlzettel gedruckt und mit dem An trag der Kirchenpflege auf Bestä
- tigung oder Nichtbestätigung ergänzt. b. Verfahren
§ 24
g.
18
1 Die Stimmberechtigten können für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer, die auf dem Wahlzette l aufgeführt sind, mit Ja oder Nein stimmen oder sich de r Stimme enthalten.
2 Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgef ührte Personen und Wiederholungen des glei chen Namens sind ungültig. c. Ermittlung des Ergebnisses
§ 24
h.
18
1 Die Stellenprozente der ge wählten Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehen
- den Stellenprozente nicht übersteigen.
2 Gewählt sind jene Pfarrerinnen und Pfarrer, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben. a. Anordnung und Vorberei- tung
9 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
3 Findet für mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Wahl statt und übersteigen die Stellenproz ente aller gewähl ten Pfarrerinnen und Pfarrer die insgesamt der Kirc hgemeinde zur Verfügung stehenden Stellenprozente, so fallen jene Pf arrerinnen und Pfarrer als überzählig aus der Wahl, die bei der Wahl an der Urne am weni gsten Ja-Stimmen erhalten haben.
4 Findet gemäss §
24 f Abs. 1 lit. b nur für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer eine Wahl statt, so ist sie oder er mit den Stellenprozenten ge mäss §
24 d Abs. 3 gewählt, sofern die Stellenprozente der gewählten Pfarrerinnen und Pfarre r insgesamt die der Ki rchgemeinde zur Verfü gung stehenden Stellenprozente nich t übersteigen. Andernfalls ist sie oder er mit den der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO zugeteilten, noch nicht durch eine Wahl besetzten Stellenprozenten, mindestens aber mit 30 Stellenprozent gewählt.
5 Bleiben Stellenprozente unbesetzt , so findet eine Wahl gemäss
§§
5–24 statt.
Abschluss
§ 24
i.
18 Der Abschluss der Wahl richtet sich nach §
22 Abs. 1 und 2.
Kirch
-
gemeinschaften
§ 24
j.
18
§§
24 a–24 i gelten für die Bestätigungswahl im geheimen Verfahren in der Kirchgemeindeversammlung einer Kirchgemeinschaft sinngemäss.
4. Abschnitt: Erteil ung der Wählbarkeit
19
Grundsatz
§ 25.
1 Die Erteilung der Wählbark eit für den pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche richte t sich nach Art. 129 und 131 KO.
2 Die Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 KO, die Handlungsfähigkeit und di e zur Führung des betreffenden Pfarramts erforderliche fachliche und persönliche Ei gnung vorliegen.
Verfahren
§ 26.
1 Der Kirchenrat erteilt vor je der Wahl in ein Pfarramt und vor jeder Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst den vorgeschlage nen Personen die Wählbarkeit: a.
19 auf Ersuchen der Kirchenpflege be i Vorliegen eines Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission oder de r Kirchenpflege zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Umfang der zugete ilten Stellenprozente, b. im Übrigen im Rahmen der Anstellungsverfügung.
10
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Auf die Erteilung der Wählba rkeit wird verzichtet bei: a. Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 KO, b. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO und der Verlängerung einer solchen Anstellung, c. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO im Blick auf die ausserordentliche Zulassung zum Pfarr
- amt gemäss §
31 lit. b. Wiedererteilung
§ 27.
Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und
131 Abs. 2 KO setzt das Bestehen eines Kolloquiums gemäss §
42 Abs. 1 voraus. §§
35–37, 39–41, 44 und 45 fi nden entsprechend Anwendung.
5. Abschnitt: Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern
19 Voraus setzungen
§ 28.
1 Die Installation gemäss Art. 110 KO setzt voraus: a. ein Stellenpensum de r Pfarrerin oder des Pf arrers von mindestens
30% in einem pfarramtlichen Di enst in derselben Kirchgemeinde oder Institution und b. die rechtskräftig erfo lgte Wahl in der be treffenden Kirchgemeinde oder die rechtskräftige Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst der betreffenden Institut ion, für die gemäss §§
25–27 die Wählbar
- keit erteilt wurde.
2 Keine Installation erfolgt:
19 a. nach Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 KO, b. nach der Übernahme weiterer St ellenprozente durch eine gewählte Pfarrerin oder einen gewählten Pf arrer in derselben Kirchgemeinde, c. von Pfarrerinnen und Pfa rrern, die eine Pfarrstelle in einer Institu
- tion antreten, nachdem sie unmittelb ar zuvor in einem Pfarramt in einer Institution tätig waren und für sie in einem solchen Pfarramt bereits eine Installation erfolgte, d. von Stellvertreterinnen und Stellv ertretern gemäss Art. 121 KO. Durchführung und Zeitpunkt
§ 29.
1 Der Kirchenrat beauftragt di e Dekanin oder den Dekan, die Installation gemäss Art. 110 KO vorzunehmen. Er erteilt den Auf
- trag in der Regel im Rahmen de r Erteilung der Wä hlbarkeit gemäss
§ 26 Abs. 1.
2 Er stellt für die Installation eine Liturgie zur Verfügung.
3 Die Installation erfolgt auf den Zeitpunkt des Stellenantritts, spä
- testens aber binnen sechs Mona ten seit dem Stellenantritt.
11 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
6. Abschnitt: Ausserordentli che Zulassung zum Pfarramt
19 A. Grundlagen
Gegenstand
§ 30.
1 Die ausserordentliche Zulass ung zum Pfarramt ermöglicht Personen, die über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbil dung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Ki rchendienst ver fügen, die Zulassung zum Pfar ramt in der Landeskirche.
2 Sie umfasst die Zulassung zum Kolloquium, das Kolloquium und die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO.
Bewerberinnen
und Bewerber
§ 31.
Die ausserordentliche Zulass ung zum Pfarramt können Per sonen beantragen, a. die in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz
21 ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden und über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkor dat betreffend die gemeinsame Au sbildung der evangelisch-refor mierten Pfarrerinnen und Pfarrer u nd ihre Zulassung zum Kirchen dienst verfügen, b. die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in einer evangelischen Kirche im Au sland verfügen, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirc hen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, und zum Pfarr amt in dieser Kirche zugelassen wurden, c. die anstelle eines Studienabschlu sses in Theologie an einer univer sitären Hochschule über eine theo logisch-kirchliche Grundausbil dung verfügen, die Grundlage für er gänzende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann.
Fachstelle
§ 32.
1 Der Kirchenrat bezeichnet innerhalb der Gesamtkirch lichen Dienste eine St elle, die Gesuche um Zulassung zum Kolloquium bearbeitet sowie Bewe rberinnen und Bewerber für die ausserordent liche Zulassung zum Pfa rramt berät und begleitet.
2 Der Stelle gemäss Abs.
1 obliegen insbesondere: a. Prüfung von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium, insbesondere hinsichtlich der Er füllung der Voraus setzungen gemäss §§
33–35, b. bezüglich der einzelnen Bewerber innen und Bewerber Abgabe einer lenden Zulassungsvoraus setzungen gemäss §§
33 und 34, der In halte des Kolloquiums und des Zeitpunkts der Anmeldung zum Kolloquium,
12
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche c. Abgabe einer Einschätzung zuha nden des Kirchenrat es hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur Führung eines Pfarramts, d. Beratung und Beglei tung der Bewerberinne n und Bewerber bis zum Kolloquium, e. Berichterstattung zuhanden des Kirchenrates sowie der Bewerbe
- rinnen und Bewerber, di e sich nach der Zu lassung zum Kolloquium zu diesem anmelden wollen, hins ichtlich der Erfüll ung von Auflagen und Bedingungen, insbesondere be züglich der bis zur Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zu lassungsvoraussetzungen gemäss
§§
33 und 34.
3 Die Stelle gemäss Abs. 1 erfüllt ihre Aufgaben unter Einbezug der zuständigen Stellen des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus
- bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst. Der Kirchenrat kann die Aufgaben der Stelle gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise dem Konkordat übertragen. B. Zulassung zum Kolloquium Zulassungs voraus setzungen
§ 33.
1 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss §
31 lit. a und b gelten als Voraussetzungen für die Zulassungen zum Kolloquium: a. Studienabschluss in Theologie an der Universität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitär en Hochschule, deren Studienord
- nung vom Konkordat betreffend di e gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarreri nnen und Pfarrer und ihre Zulas
- sung zum Kirchendienst
10 als gleichwertig anerkannt ist, b. eine kirchliche Ausb ildung, die den Anforderungen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbil dung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ih re Zulassung zum Kirchendienst
10 entspricht und von diesem al s gleichwertig anerkannt ist, c. Ordination durch eine Mitglieds kirche der Evangelisch-reformier
- ten Kirche Schweiz
21 oder durch eine evangelische Kirche im Aus
- land, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, soweit von dieser Kirche ei ne solche vorgesehen ist, d. Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. c, e. Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für die Aus
- übung des Pfarrberufs aufgrund ei ner Abklärung durch die Stelle gemäss §
32 Abs. 1. a. Bewerberin- nen und Bewer- ber gemäss
§ 31 lit. a und b
13 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
2 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss §
31 lit. b gelten unter Vorbehalt von §
42 Abs. 3 als zusätzliche Voraussetzungen für die Zu lassung zum Kolloquium
19 : a. mindestens zweijährige begleitete Tätigkeit in einer Kirchgemeinde der Landeskirche als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO, b. hinreichende Kenntnisse de r deutschen Standardsprache, c. Vertrautheit mit den schw eizerischen Verhältnissen.
b. Bewerberin
-
nen und Bewer
-
ber gemäss §
31
lit. c
§ 34.
Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss §
31 lit. c gelten als Voraussetzungen für di e Zulassung zum Kolloquium: a. gute Allgemeinbildung, b. berufliche Tätigkeit entsprechend einem vollzeitlichen Stellenpen sum von drei Jahren in einer Kirchgemeinde de r Landeskirche, c. theologisch-kirchliche Grundaus bildung, die Grundlage für ergän zende Studienleistungen in Theo logie an einer universitären Hoch schule bilden kann, d. Kenntnis der neutestamentlichen gr iechischen und der Grundbegriffe der hebräischen Sprache, e. Studium der Theologie während mi ndestens vier Se mestern an der Theologischen Fakultät de r Universität Zürich, f. Bestehen des Ekklesiologisch-praktischen Semesters gemäss dem Konkordat betreffend di e gemeinsame Ausbildung der evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pf arrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
10 oder Nachweis von glei chwertigen Leistungen, g. Bestehen einer Eignungsabklärung.
Gesuch
§ 35.
1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Gesuch um Zulassung zum Kolloquium schri ftlich beim Kirchenrat ein.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a.
19 ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug aus dem Strafreg ister, alle nicht älter als drei Monate, b. die Bestätigung der Mitgliedscha ft in einer evangelischen Kirche, die der Evangelisch-reform ierten Kirche Schweiz
21 , der Gemein schaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Welt gemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört, c. von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss §
31 lit. a und b die Bestätigung des Studienabschluss es in Theologie an der Univer sität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hoch schule, die Bestätigung über die Zu lassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. b und die Ordinationsurkunde,
a. Unterlagen
14
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche d. sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Zulas
- sungsvoraussetzungen gemäss §§
33 und 34 zu belegen, e. ein Lebenslauf, f. eine Darstellung, aus der sich die Beweggründe für die Bewerbung um die Zulassung zum Pfarramt in der Landesk irche ergeben. b. Behandlung
§ 36.
1 Die Stelle gemäss §
32 Abs. 1 prüft die Vollständigkeit der Unterlagen von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium.
2 Eine vom Kirchenrat beauftragte Person führt mit den Bewerbe
- rinnen und Bewerber n ein Gespräch. Die Stelle gemäss §
32 Abs.
1 kann zum Gespräch beigezogen werden.
3 Der Kirchenrat beurteilt anhand des Gesuchs und des Gesprächs gemäss Abs. 2 sowie au fgrund einer Einschätzung der Stelle gemäss §
32 Abs. 1 die fachliche und persönliche Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur Führung ei nes Pfarramts in der Landeskirche. Er fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an und holt über die Bewerberinnen und Bewerber mit deren Einverst ändnis weitere Auskünfte und Refe
- renzen ein. Entscheid
§ 37.
1 Der Kirchenrat teilt seinen Entscheid den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich begründe t und mit einer Rechtsmittelbeleh
- rung versehen mit.
2 Entspricht der Kirchenrat eine m Gesuch um Zulassung zum Kol
- loquium, so hält er in seinem Entscheid insbesondere fest: a. in wie weit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§
33 und 34 erfüllt sind, b. inwieweit im Einzelfall die Er füllung einzelner Zulassungsvoraus
- setzungen gemäss §§
33 und 34 erlassen wird, insbesondere aus Gründen der Verhältnismässigkeit, c. Auflagen und Bedingungen, insb esondere bezüglich der bis zur Anmeldung zum Kolloquium zu er füllenden Zulassungsvorausset
- zungen gemäss §§
33 und 34, d. Art und Gegenstand einer Berat ung oder Begleit ung von Bewer
- berinnen und Bewerbern sowie de r Berichterstattung an den Kir
- chenrat darüber, e. die Inhalte des Kolloquiums, f. den Zeitpunkt des Kolloquiums und dessen allfällige zeitliche Staf
- felung, g. den letztmöglichen Zeitpunkt einer Anmeldung zum Kolloquium.
15 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
Erlass des
Kolloquiums
§ 38.
1 Der Kirchenrat kann Bewe rberinnen und Bewerbern ge mäss §
31 lit. a das Kolloquium erlassen, we nn sie in einer Mitglieds kirche der Evangelisch-ref ormierten Kirche Schweiz
21 wenigstens sechs Jahre lang als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig waren. Vorbehalten bleiben Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO.
2 Der Kirchenrat kann den Erlass des Kolloquiums von der Erfül lung von Auflagen und Bedingungen dur ch eine Bewerberin oder einen Bewerber abhängig machen, insbes ondere eine Beratung oder Beglei tung anordnen. Er legt Art, Ge genstand und Dauer einer solchen Be ratung oder Begl eitung fest. C. Kolloquium
Anmeldung
§ 39.
1 Bewerberinnen und Bewerber me lden sich spätestens bis zum Zeitpunkt gemäss §
37 Abs.
2 lit. g schriftlich beim Kirchenrat zum Kolloquium an. Halten sie diesen Termin nicht ein, so verfällt die Zulassung zum Kolloquium.
2 Sie legen ihrer Anmeldung den Bericht gemäss §
32 Abs. 2 lit. e bei.
Examinato
-
rinnen und
Examinatoren
§ 40.
1 Der Kirchenrat verantwortet das Kolloquium. Dessen Durch führung obliegt den vom Kirchenrat bezeichneten Examinatorinnen und Examinatoren.
2 Der Kirchenrat kann als Examin atorinnen und Examinatoren be zeichnen: a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten sowie weitere Mitglieder des Kirchenrates, b. die Kirchenratsschreiberin od er den Kirchenratsschreiber, c. Professorinnen und Professore n, Privatdozentinnen und Privat dozenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten der Theo logischen Fakultät der Universität Zürich, d. Mitarbeitende der Gesamtkirch lichen Dienste mit einem Studien abschluss in Theologie an einer universitären Hochschule.
3 An jedem Kolloquium wirken mi ndestens zwei Examinatorinnen und Examinatoren mit. Die Stelle gemäss §
32 Abs. 1 nimmt mit bera tender Stimme am Kolloquium teil.
Termine
§ 41.
1 Der Kirchenrat legt den Te rmin des Kolloquiums fest.
2 Er kann das Kolloquium mit Rück sicht auf dessen Umfang sowie auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber auf zwei Termine aufteilen. Zwischen diesen liegen in der Regel mindestens ein und ni cht mehr als sechs Monate.
16
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
3 Der Kirchenrat bestimmt rechtzei tig vor dem Kolloquium für jeden Inhalt des Kolloquiums eine Examin atorin oder einen Examinator. Er teilt den Bewerberinnen und Bewe rbern die Namen der Examina
- torinnen und Examinatoren mindestens vier Wochen vor dem Kollo
- quium mit. Inhalte
§ 42.
1 Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern ge
- mäss §
31 lit. a und b hat zum Gegenstand: a. zürcherische Kirchengeschichte, b. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfas
- sung
2 , das Kirchengesetz
4 , die Vollzugsverordnung zum Kirchen
- gesetz und zum Gesetz über di e anerkannten jüdischen Gemein
- den
5 sowie die Kirchenordnung, c. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche, d.
19 Umsetzung des Auftrags der La ndeskirche in den Handlungsfel
- dern gemäss Art.
29 Abs.
1 KO, insbesondere anhand der vom Kirchenrat bezeic hneten Unterlagen.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss §
31 lit. b umfasst das Kolloquium zusätzlich: a. eine Probepredigt, b. eine Probelektion im Bereich der verbindlichen religionspädago
- gischen Module.
3 Bewerberinnen und Bewerber gemäss §
31 lit. b können die Tätig
- keit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art.
121 Abs.
1 KO erst nach Bestehen des Kolloqui ums über die Inhalte gemäss Abs.
1 aufnehmen. c. Bewerberin nen und Bewer ber gemäss
§ 31 lit. c
§ 43.
Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss
§ 31 lit. c hat zum Gegenstand:
a. Einleitungsfragen und Theolo gie des Alten Testaments, b. Einleitungsfragen und Theolo gie des Neuen Testaments, c. dogmatische Fr agestellungen, d. ethische Grundfragen, e. Kirchen- und Theologiegeschicht e in Auswahl sowie Konfessions
- kunde, f. Homiletik, g. zürcherische Kirchengeschichte, h. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfas
- sung
2 , das Kirchengesetz
4 , die Vollzugsverordnung zum Kirchen
- gesetz und zum Gesetz über di e anerkannten jüdischen Gemein
- den
5 sowie die Kirchenordnung, a. Bewerberin- nen und Bewer- ber gemäss
§ 31 lit. a und b
17 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402 i. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche, j.
19 Umsetzung des Auftrags der La ndeskirche in den Handlungsfel dern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, in sbesondere anhand der vom Kir chenrat bezeichneten Unterlagen.
Dauer
§ 44.
1 Das Kolloquium dauert für die Inhalte gemäss §§
43 lit. a–f je 30 Minuten, für die übrig en Inhalte je 20 Minuten.
2 Probelektion und Probepredigt rich ten sich nach de r am Ort ihrer Durchführung üblichen Dauer.
Bewertung
§ 45.
1 Die einzelnen Inhalte des Ko lloquiums werden mit «bestan den» oder «nicht bestanden» bewe rtet. Das Kolloquium gilt als «be standen», wenn alle Inhalte des Ko lloquiums als «bes tanden» bewertet wurden.
2 Das Kolloquium kann in Bezug au f als «nicht bestanden» bewer tete Inhalte einmal wiederholt werd en. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.
3 Sind auch nach einer Wiederholun g nicht alle Inhalte des Kol loquiums als «bestanden» bewertet, so gilt das Koll oquium als «nicht bestanden». D. Wirkungen des best andenen Kolloquiums
Lernvikariat
§ 46.
Bewerberinnen und Bewerber gemäss §
31 lit. c haben nach bestandenem Kolloquium das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbil dung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
10 zu bestehen.
Ordination
§ 47.
1 Bewerberinnen und Be werber gemäss §
31 lit. a und b, die das Kolloquium bestanden haben und ni cht bereits in einer Mitglieds kirche der Evangelisch-refo rmierten Kirche Schweiz
21 oder einer evange lischen Kirche im Ausland, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört, ordiniert worden sind, sowie Bewerberinnen und Be werber gemäss §
31 lit. c, die das Lernvikariat bestanden haben, wer den vom Kirchenrat gemäss Art. 108 KO ordiniert.
2 Der Kirchenrat bestimmt de n Zeitpunkt der Ordination.
Wahlfähigkeit
§ 48.
1 Der Kirchenrat erteilt au fgrund von Kolloquium und Or dination die Wahlfähigkeit gemäss Art.
128 lit. b KO und stellt das Wahlfähigkeitszeugnis aus.
18
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Wird die Wahlfähigkeit auf be sonders umschriebene Pfarrstellen oder Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 113 Abs. 1 KO beschränkt, so ist diese Beschränkung als Vorbehalt im Wahlfähigkeitszeugnis genau zu umschreiben.
3 Für die Anerkennung der Wahlfä higkeit durch andere Kirchen gelten die Bestimmung en dieser Kirchen.
7. Abschnitt: Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit
19 Zulassung
§ 49.
1 Der Kirchenrat kann nicht or dinierte Personen auf deren Gesuch hin als Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit in einer Kirch
- gemeinde zulassen.
2 Voraussetzungen für die Zu lassung als Aushilfe sind: a. ein schriftliches Gesuch an den Kirchenrat unter Beilage der Nach
- weise betreffend die Erfüllung de r Voraussetzungen gemäss lit. b–e, b. ein Bachelor-Abschluss in Theolo gie an der Universität Zürich, Basel oder Bern oder an einer universitären Hochschule, deren Studienordnung vom Konkordat betr effend die geme insame Aus
- bildung der evangelisch-reform ierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
10 als gleichwertig anerkannt ist, c. ein als bestanden bewertetes E kklesiologisch-Prak tisches Semester gemäss dem Konkordat betreffend die gemein same Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarreri nnen und Pfarrer und ihre Zulas
- sung zum Kirchendienst
10 oder Nachweis praktischer Erfahrung, die vom Konkordat als glei chwertig anerkannt ist, d. die zur Wahrnehmung der pfarramt lichen Tätigkeit erforderliche persönliche Befähigung, e. die Erfüllung von weiteren vom Ki rchenrat im Einz elfall festgeleg
- ten Auflagen und Bedingungen.
3 Auf die Zulassung als Aushilfe dur ch den Kirchenrat besteht kein Anspruch. Anstellung
§ 50.
1 Die Anstellung als Aushilfe erfolgt gemäss §
192 VVO PVO.
2 Sie erfolgt auf bestimmte Daue r oder bis zum Wegfall des Grun
- des, welcher der Anstellung zugrunde liegt, längstens aber für ein Jahr.
19 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
8. Abschnitt: Zuteilung von Stelle nprozenten an die Kirchgemeinden
19 A. Grundlagen
Verfahren
§ 51.
19
1 Die Zuteilung der Stellenprozen te gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO erfolgt auf die Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO.
2 Für die Zuteilung der Stellenprozen te gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO ist die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden massgebend, wie sie die Erhebung der Wohnb evölkerung gemäss §
15 der Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemein den
5 am 31. Dezember des Jahres ausweist, das dem Zuteilungsbeschluss des Kirchenrates vorangeht.
3 Für Kirchgemeinden, die sich zwischen dem Zeitpunkt gemäss Abs. 2 und dem Beginn der neuen Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer zusammenschliessen, werden die Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO
6 je für die einzelnen Kirchgemeinden und für die zu sammengeschlossene Kirchgemeinde berechnet. Die Zuteilung der Stel lenprozente erfolgt nach der für die Kirchgemeinde günstigeren Be rechnung.
23
4 Der Kirchenrat beschliesst über die Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art.
117 Abs.
1 und 2 KO spätestens ein Jahr vor Beginn der Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO. B. Weitere Stellenprozente
18
Voraus
-
setzungen
§ 52.
19
1 Der Kirchenrat kann einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 4 KO weitere Stellenprozen te insbesondere zuteilen, wenn a. sie diese zur Entwicklung eines ki rchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form im Rahmen eine s nachhaltigen Gemeindeaufbaus nach lebensweltlich en Gesichtspunkten und mit überprüfbaren Er gebnissen verwendet, b. sie eines oder mehrere Projekte im Rahmen eines besonders nach haltigen Gemeindeaufbaus mit üb erprüfbaren Ergebnissen und Aus strahlung über die Kirchgem einde hinaus verfolgt, c. sich dies aufgrund aussergewöhnlic her Verhältnisse in einer Kirch gemeinde oder aus zwin genden Gründen aufdrängt, d. dies zur Vermeidung von Härtefäl len bei Pfarrerinnen und Pfarrern notwendig ist.
2 Der Kirchenrat umschreibt die Vo raussetzungen gemäss Abs. 1 in geeigneter Weise näher.
20
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
3 Ausser zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfar
- rern werden weitere Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO nur zugeteilt, wenn eine Kirchgemeind e in einem angemessenen Umfang Eigenleistungen nachweisbar für de n geltend gemachten Zweck erbringt und hierfür einen Sc hwerpunkt im Gemei ndeaufbau bildet. Dauer
§ 53.
19 Die Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art.
117 Abs. 4 KO erfolgt auf bestimmte Dauer. Mehrere Kirch gemeinden
§ 54.
19
1 Mehrere Kirchgemeinden könne n die Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO gemeinsam beantragen.
2 Der Kirchenrat trifft in Abspra che mit diesen Kirchgemeinden die für das Zusammenwirken nötigen Anordnungen. Verfahren
§ 55.
19
1 Die Kirchenpflege kann beim Kirchenrat jederzeit ein Ge
- such auf Zuteilung weiterer Stelle nprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO stellen.
2 Sie reicht ein Gesuch um Verlänge rung von gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenproz enten spätestens ein Jahr vor Ab
- lauf der bestimmten Dauer ein.
3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. eine Darlegung zu den Voraussetzungen gemäss §
52 Abs. 1 und 2, b. der Nachweis zur Voraussetzung gemäss §
52 Abs. 3, c. eine Stellungnahme des Pfarrkonvents und des Gemeindekonvents, d. die Beschlüsse der Kirchgemeinde betreffe nd die Übernahme der Leistungen im Zusammenhang mi t der Wohnsitzpflicht sowie der Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss Art. 122 und 247 KO, e. eine Aufstellung über die Anza hl und die Stellenpensen der Ange
- stellten im kirchenmusikalisch en, diakonischen und katechetischen Dienst der Ki rchgemeinde, f. die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen. b. Bezirks kirchenpflege und Dekanin oder Dekan
§ 56.
19
1 Der Kirchenrat holt zu einem Gesuch gemäss §
55 bei der Bezirkskirchenpflege und bei der Dekanin oder be im Dekan eine Stel
- lungnahme ein.
2 Die Bezirkskirchenpflege überprü ft insbesondere das Vorliegen der Voraussetzung en gemäss §
52. c. Entscheid
§ 57.
19
1 Der Kirchenrat hält in seinem Beschluss fest: a. den Umfang der gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenprozente, b. den Zeitpunkt, ab dem einer Kirc hgemeinde die weiteren Stellen
- prozente gemäss Art. 117 Abs.
4 KO zur Verfügung stehen, a. Gesuch
21 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402 c. die Dauer, für welche die weiteren Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilt werden, d. Auflagen und Bedingungen.
2 Der Kirchenrat teilt den Beschlus s betreffend Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Ab s. 4 KO der Kirchenpflege, der Be zirkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan so wie dem Kirchge meindeverband mit, fa lls die Kirchgemeinde einem solchen angehört. C. Rechtsschutz
18
Einsprache
§ 58.
19
1 Gegen einen Beschluss des Kirchenrates gemäss §§
51 und
57 kann die Kirchenpflege binnen 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kir chenrat Einsprache erheben.
2 Der Kirchenrat zeigt in seinem Beschluss die Möglichkeit an, Ein sprache zu erheben.
b. Verfahren
§ 59.
19
1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 Der Kirchenrat überprüft seinen Beschluss uneingeschränkt und entscheidet neu.
4 Gegen den Einspracheentschei d ist der Rekurs zulässig.
9. Abschnitt: Aufteilung von Ste llenprozenten in den Kirchgemeinden
18
Aufteilung
§ 60.
19
1 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Aufteilung der der Kirchgemeinde gemäss Art.
117 KO zugeteilten Stellenprozente zusätzlich zu Art. 120 Abs. 1 und 2 KO insbesondere: a. die fachliche und persönliche Eign ung zur Übernahme der zu erfül lenden Aufgaben, b. die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO.
2 Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a KO findet keine Anwendung in Kirch gemeinden, a. die im Pfarramt über höchstens
100 Stellenprozent verfügen und b. in denen zwei Personen, die als Ehegatten, einget ragene Partnerin nen oder Partner oder in faktis cher Lebensgemeinschaft zusammen leben, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stel lenprozente übernehmen.
a. im
Allgemeinen
a. Grundsatz
22
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche b. Änderung
§ 61.
19
1 Die Kirchenpflege kann die Stellenprozente von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern während der laufenden Amtsdauer im Ein
- vernehmen mit diesen und unter Be rücksichtigung der Pfarrdienstord
- nung ändern. Eine solche Änderung erfolgt ohne Entlassung aus dem Amt und erneute Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Die Kirchenpflege informiert die Bezirkskirchenpflege, die Deka
- nin oder den Dekan und den Kirchenrat sowie in geeigneter Weise die Kirchgemeinde über die Änderung. Aufgaben teilung und Zusammen arbeit
§ 62.
19
1 Die Aufgabenteilung im Pfarramt richtet sich nach Art. 115 KO. Sie berücksichtigt vorab de n Gesamtzusammenhang der Gemeinde sowie die Verantwortung für die theologische Reflexion des Gemeinde
- aufbaus.
2 Die Aufgabenteilung hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, dem Gemein dekonvent, den Angestellten und Freiwilligen sowie innerhalb des Pfar ramts gewährleiste t ist. Sie nimmt Rücksicht auf anderweitige Tätigkei ten von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind.
3 Die Aufgabenteilung im Pfarramt bildet sich in der Pfarrdienstord
- nung ab.
4 Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde und die Bezirks
- kirchenpflege in geeigneter Weise über die Aufgabenteilung und Zusam
- menarbeit gemäss Abs. 1. Amtspflichten
§ 63.
19
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüll en ihre Aufgaben und Amts
- pflichten gemäss Art. 112 und 113 KO umfassend im Rahmen der ihnen zugewiesenen Stellenpr ozente sowie von §
62 Abs. 1.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind, steh en hinsichtlich Pfarrkonvent und Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an den Sitzungen der Kirchen
- pflege in gleichen Rechten und Pfli chten wie die mit einem vollzeitlichen Pensum in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Vorbe
- halten bleiben Art. 114 Abs. 3 lit. b und 4 sowie Art. 162 Abs. 2 lit. b KO.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten anderweitige Tätigkeiten so, dass diese die Erfüllung der Aufgab en und Amtspflichten gemäss Abs. 1 nicht beeinträchtigen. Stellvertretung
§ 64.
19
1 Übernimmt mehr als eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente, so richtet sich die Stellvertretung nach §
89 Abs. 2 PVO.
23 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
2 Übernehmen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Part nerinnen oder Partner oder in fakt ischer Lebensgemeinschaft zusam menleben, die einer Kirchgemeinde gemäss Art.
117 KO zugeteilten Stellenprozente, so gilt hinsicht lich des Anspruch s auf Freisonntage
§ 132 Abs. 1 und 4 VVO PVO.
Amtsräume
§ 65.
19 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwoh nung Amtsräume vorhanden, so ha ben sie keinen Anspruch auf Amts räume ausserhalb des Pfar rhauses oder der Pfarrwohnung.
§§
66–72.
20
10. Abschnitt: Wahrnehmung vo n gesamtkirchlichen Aufgaben
19
Gesamt
-
kirchliche
Aufgaben
§ 73.
Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss §
88 Abs.
1 PVO im Rahmen der Amtspflichte n ausserhalb ih rer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wa hrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfül len durch: a. Tätigkeit in der Armeeseel sorge und der Notfallseelsorge, b. Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseel sorge oder der Armeeseelsorge tätig sind, c. Aus- und Weiterbildung von kirchl ichen Mitarbeitenden im Auftrag des Kirchenrates, d. Mitarbeit in regionalen kirchl ichen Bildungsangeboten und Bil dungsangeboten de r Landeskirche, e. Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates, f. Ausübung des Amts de r Dekanin, des Deka ns, der Vizedekanin oder des Vizedekans, g. Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels, h. Mitwirkung in nicht kirchlic hen Behörden und Organisationen im Auftrag des Kirchenrates.
§ 74.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind ge halten, für Amtspflichten, die sie gemäss §
88 Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrnehmen, zu verwenden: a. bei einem Stellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag pro Woche, b. bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag pro zwei Wochen.
24
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr Zeit beanspruchen, insbesondere we nn der Kirchenrat Pfarrerinnen, Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde fü r die gemäss §
88 Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufg aben eine Entlastung gewährt.
3 Vorbehalten bleiben §§
174 Abs.
2 und 3 sowie 175 Abs.
2 VVO PVO über die Beanspruchung von Ar beitszeit für das Ausüben einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes. Entschädigung
§ 75.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig sind und in einem bestimmten Umfang Bereitschaftsdienst leisten oder im Rahmen der Notfall seelsorge besondere Au fgaben wahrnehmen, erhalten eine Funktionszulage. Der Ki rchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Erhalten Pfarrerinnen und Pf arrer für di e gemäss §
88 Abs. 1
PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Ents chädigung, so richtet sich deren Ablieferung nach §§
174–175 a VVO PVO. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §
73 lit. a und f.
11. Abschnitt: Einzelvertretungen
19 Begriff
§ 76.
1 Sind Pfarrerinnen und Pfarrer kurzzeitig an der Ausübung der pfarramtlichen Aufgaben verhind ert und ist eine gegenseitige Stell
- vertretung gemäss §
89 Abs. 2 PVO und §§
88 Abs. 1, 88 a Abs. 1 und 2 sowie 157 a Abs.
1 VVO PVO nicht möglich, so ersuchen sie den Kir
- chenrat um eine Einzelvertretung.
17
2 Die Einzelvertretung erfolgt als Übernahme eines einzelnen Got
- tesdienstes oder einer anderen pfar ramtlichen Aufgabe im Einzelfall oder als Amtswochenvertretung.
3 Eine Einzelvertretung wird insb esondere zur Verfügung gestellt bei Verhinderung wegen: a. Ferien, b. bezahltem Urlaub gemäss §
69 Abs.
2 PVO und §§
92–99 VVO PVO, c. Abordnung gemäss §
103 VVO PVO, d. Vaterschaftsur laub gemäss §
105 VVO PVO, e. Militär-, Bevölkerungsschut z- und Zivildienstleistung, f. Krankheit und Unfall, g. Bezug eines Freisonntags gemäss §
132 Abs. 1–3 VVO PVO, h.
17 Weiterbildung gemäss §
155 Abs. 1 VVO PVO, i. Retraite des Pfarrkapitels, j. Veranstaltungen der Kirchgemeinde.
25 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
Dauer
§ 77.
1 Als kurzzeitig gemäss §
76 Abs.
1 gilt eine Verhinderung, wenn sie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen vier Wochen dauert.
19
2 Eine Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als kurzzeitig.
Amtswochen
-
vertretung
§ 78.
Ist eine Einzelvertretung ununterbrochen für mindestens fünf Tage erforderlich, so erfo lgt sie als Amtswochenvertretung.
Entschädigung
§ 79.
17
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leis ten, erhalten eine Pauschalentschädigung.
2 Nehmen sie eine Amtswochenvertre tung wahr, so wird ihnen für die Tage der Amtswochenvertretung, an denen sie keinen Gottesdienst halten und keine andere pfarramt liche Aufgabe ausüben, ein Amts wochengeld ausgerichtet.
3 Der Kirchenrat setzt die Entschäd igungen gemäss Abs. 1 und 2 fest.
4 Als Reisekosten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zo nen des Zürcher Verkehrsverbunde s zur vollen Taxe vergütet.
Kostentragung
§ 80.
1 Die Landeskirche übernimmt die Kosten einer Einzelvertre tung bei:
17 a.
19 Ferien gemäss §
88 Abs. 3 VVO PVO, soweit es sich um eine Kirch gemeinde handelt, in deren Pfa rramt nur eine Person oder zwei Personen tätig sind, di e als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktisch er Lebensgemeinschaft zusammen leben, b.
19 bezahltem Urlaub gemäss §
69 Abs.
2 PVO und §§
92–99 VVO PVO, c. Abordnung gemäss §
103 VVO PVO, d. Vaterschaftsur laub gemäss §
105 VVO PVO, e. Militär-, Bevölkerungsschut z- und Zivildienstleistung, f. Krankheit und Unfall, g. Retraiten des Pfarrkapitels, sofe rn der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt, h. Dekaninnen und Dekanen im Rahmen der Entlastung gemäss
§ 123,
i. Verhinderung von Vizedekaninnen und Vizedekanen wegen In anspruchnahme durch ihr Amt.
2 Im Übrigen trägt die Kirchgemei nde, die eine Einzelvertretung in Anspruch nimmt, die Kosten dieser Einzelvertretung.
15
26
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
12. Abschnitt: Lohn
19 A. Festsetzung des Anfangslohns Grundsatz
§ 81.
21
1 Der Anfangslohn von Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO.
2 Die Anrechnung von nutzbarer Er fahrung richtet sich nach §§
82–
85. Sie umfasst höchstens so viele Stufen, wie eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Einzelfall aufgr und der Lohnentwicklung gemäss §
93 errei
- chen kann.
3 Soweit in einem Jahr keine indi viduelle Lohnerhöhung gemäss §
52 VVO PVO
9 gewährt wurde, wird für da s betreffende Jahr keine nutz
- bare Erfahrung angerechnet.
4 Zur Stufe 1 der massgebenden L ohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO werden die Stufen hinzugezählt, die gemäss Abs.
2 anrechenbar sind.
5 Anhand der Zahl der anrech enbaren Stufen gemäss Abs.
3 wird die Stufe innerhalb der massgebende n Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO bestimmt. Nutzbare Erfahrung
§ 82.
21
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für jede in einem Pfarr
- amt, einer Kirchgemeinde oder eine m anderen Dienst einer Mitglieds
- kirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundene n Institution geleistete Berufstätigkeit, die im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, jene Stufen ange
- rechnet, die der Lohnentwicklung gemäss §
93 im jeweiligen Lohnent
- wicklungsbereich entsprechen.
2 . . .
22
3 Berufstätigkeiten gemäss Abs. 1 mit einem durchschnittlichen Be
- schäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durch
- schnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als
20% zur Hälfte angerechnet. Berufs tätigkeiten mit einem durchschnitt
- lichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt. b. Erziehungs- oder Betreu ungsarbeit
§ 83.
21 Haben Pfarrerinnen und Pfarre r neben einer beruflichen oder anderweitigen Tätigkeit von höchstens 50% nachweislich während ununterbrochen mindestens eines Ja hres Erziehungs- oder Betreuungs
- arbeit im Umfang von mindestens 50 % geleistet, wird ihnen für diese Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet. a. Pfarramt und kirchliche Dienste
27 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
c. Berufs
-
erfahrung
§ 84.
21
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstäti gkeit nachwei sen, die sie nicht in einem Pfarra mt, einer Kirchgem einde oder einem anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Insti tution geleistet haben, erhalten für jedes volle Jahr einer solchen Berufs tätigkeit eine Stufe angerechnet.
2 Eine Anrechnung gemäss Abs.
1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum der einzelnen Anstellungen mindest ens 50% erreichte und die einzelne Anstellung mindestens sechs Monate dauerte.
3 Die gemäss Abs. 1 und 2 anrechenbaren Berufstätigkeiten werden zusammengerechnet und auf de n vollen Monat gerundet.
4 Nicht berücksichtigt werden Beru fsausbildungen, das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierte n Pfarrerinnen und Pfarre r und ihre Zulassung zum Kirchendienst
10 , Praktika und vergle ichbare Tätigkeiten.
d. Anrechnungs
-
konkurrenz
§ 85.
21 Sind die Voraussetzungen gemäss §§
82–84 für die Anrech nung der nutzbaren Erfahrung gleichze itig erfüllt, erfo lgt die Einstufung nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin od er den Pfarrer günsti ger ist.
§ 86.
22
Pfarrerinnen
und Pfarrer in
Institutionen
§ 87.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer Institution tätig sind und noch nich t über die vom Kirchenrat voraus gesetzte Zusatzausbildung verfügen , werden bis zum Erwerb dieser Zusatzausbildung in der Lohnklasse
16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht.
2 Die Einreihung in der Lohnklasse
17 gemäss Anhang 3 VVO PVO erfolgt auf Beginn des ersten Mona ts nach Erwerb der Zusatzausbil dung. B. Stellvertreteri nnen und Stellvertreter
§ 88.
20
Lohnklasse 16
§ 89.
19 Pfarrerinnen und Pfarrer, di e als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohn klasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht, soweit nicht gemäss
§ 90 die Voraussetzungen für die Ei
nreihung in die Lohnklasse 17 er füllt sind.
28
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Lohnklasse 17
§ 90.
19 Pfarrerinnen und Pfarrer, di e als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohn
- klasse 17 gemäss Anhang
3 VVO PVO eingereiht bei: a. Stellvertretung im Rahmen von ge mäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteil
- ten weiteren Stellenprozenten, b. Stellvertretung in einer Kirc hgemeinde, die besondere Anforde
- rungen an die Amtsführung stel lt, insbesondere aufgrund der Ge
- meindesituation, unter Vorbehalt von §
91 Abs. 3, c. Stellvertretung in einer Kirchg emeinde ab dem Folgemonat nach Erteilung der Wählbarkeit bis zu m Stellenantritt im Wahlverhält
- nis in dieser Kirchgemeinde, d. Stellvertretung gemäss §
33 Abs. 2 lit. a, e. Stellvertretung bei Verzicht auf eine Bestätigungswahl bis zur Be
- gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und §
26 Abs. 2 lit. b PVO, sofern das Arbeitsverhältnis spät estens neun Monate na ch Beginn der neuen Amtsdauer endet. Einstufung
§ 91.
1 Die Einreihung von Stellvertret erinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO
6 in der massgebenden Lohnklasse richtet sich nach §§
81–85.
21
2 Nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirchgemeinde oder in einer Institution die Stellvertretun g einer anderen Pf arrerin oder eines anderen Pfarrers dieser Kirchgemei nde oder Institution wahr, so wird diese Stellvertretung entsprechend der Einreihung de r eigenen Tätig
- keit entschädigt.
3 Der Lohn von Pfarrerinnen und Pfarrern, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und §
26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind, wird auf Stufe 15 der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO festgesetzt.
19 C. Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit Lohn
§ 92.
1 Der Lohn von Aushilfen gemäss §
49 beträgt 75% des Be
- trags von Lohnklasse 16 Stufe
1 gemäss Anhang 3 VVO PVO.
19
2 Eine Anrechnung von nutzbarer Erfahrung gemäss §§
81–85 er
- folgt nicht.
21
3 Eine individuelle Lo hnerhöhung gemäss §
93 wird nicht gewährt.
29 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402 D. Individuelle Lohnerhöhung
Lohn
-
entwicklung
§ 93.
19
1 Die Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche: a. Stufen 2–17, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen, b. Stufen 18–29, en tsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen, c. Stufen 30–35, en tsprechend 6 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen, d. Stufen 35–41, entsprechend 12 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich einer ½ Stuf e, insgesamt 6 Stufen.
2 Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss §
81, wird Pfarrerinnen wicklungsbereich gemäss Abs.
1 die in diesen Lohnentwicklungsbereich vorgesehene individuell e Lohnerhöhung gewährt.
3 Eine individuelle L ohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe und höchstens drei Stufen.
4 Ab dem Erreichen von Stufe 41 der Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO werden keine individuellen Lohnerhöhungen mehr gewährt.
13. Abschnitt: Wohnsitzpflicht
18
Entscheid
§ 93
a.
18
1 Die Kirchenpflege entscheide t, wer von den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO in der Kirchgemeinde wohnt.
2 Sie trifft den Entscheid gemäss Abs. 1 rechtzeitig vor dem Beschluss über den Wahlvorschlag gemäss §§
15 Abs. 1 lit. e oder 23 Abs. 1. Im Üb ri gen kann sie in der Kirchgemeinde gewählte Pfarreri nnen und Pfarrer nur auf Beginn einer Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Wohn sitznahme in der Kirchgemeinde gemä ss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO ver pflichten.
3 Sie hört die Pfarrerinnen und Pfa rrer sowie den Pfarrkonvent vor ihrem Entscheid an.
4 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei ihrem Entscheid insbesondere die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO, die Interessen der Kirchgemeinde sowie die persönl ichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.
30
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
14. Abschnitt: Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume
19 A. Anforderungen Raumangebot
§ 94.
1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen umfassen: a. ein Arbeitszimmer sowie ein Spr ech- und Wartezimmer als Amts
- räume, soweit diese Räume nicht ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung stehen, b. so viele Wohnräume, dass sich das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung auch als Familienwohnung eignet, c. die üblichen Nebenräume.
2 Bezüglich der den Pfarrerinne n und Pfarrern gemäss Abs.
1 zur Verfügung zu stellenden Wohnräu me können deren persönliche Ver
- hältnisse berücksichtigt werden.
3 Das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer können aus einem Raum bestehen. Abstellplätze
§ 95.
1 Zum Pfarrhaus oder zur Pf arrwohnung gehört mindestens ein Autoabstellplatz.
2 Ist kein Autoabstellplatz vorha nden, so stellt die Kirchgemeinde einen Autoabstellplatz zur Verfügun g, wenn das private Fahrzeug zur Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderlich ist. Volumen und Flächen
§ 96.
1 Richtwerte für das Gebä udevolumen und die Zimmer
- grundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind: a. 1200 m
3 Gebäudeinhalt gemäss SIA- Norm Nr. 416 (Flächen und Volumen von Gebäuden), b. 140 m
2 Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume, c. 30 m
2 Zimmergrundfläche für die Am tsräume der Pfarrerin oder des Pfarrers, bestehend aus Ar beitszimmer und Sprechzimmer ein
- schliesslich Wartezimmer.
2 Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den Flächen gemäss Abs. 1 li t. b und c nicht enthalten. Ausbaustandard
§ 97.
1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemäs
- sen und soliden Ausbau auf, der de m eines Einfamilie nhauses mittlerer Preislage und Komfortstufe im al lgemeinen Wohnungsbau entspricht.
2 Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht.
31 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
Mietliegen
-
schaften
§ 98.
§§
94–97 gelten in gleicher Weise für: a. Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellte Pfarrhäuser und Pfarrw ohnungen, die nicht im Eigentum der Kirchgemeinde stehen, b. Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarr hauses oder der Pfarrwohnung zu r Verfügung gestellt werden. B. Nutzung
Zuteilung
von Pfarr
-
liegenschaften
§ 99.
19
1 Die Kirchenpflege weist Pfar rerinnen und Pfarrern, die der Wohnsitzpflicht gemäss Art. 122 Abs.
1 und 2 KO unterliegen oder ge mäss Art. 247 Abs. 2 KO ein Pf arrhaus oder eine Pfarrwohnung bean spruchen, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zu.
2 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Zuweisung eines Pfarr hauses oder einer Pfarrwohnung in sbesondere die persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinn en und Pfarrer, die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs.
2 KO und die Interessen der Kirch gemeinde.
3 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat über den Beginn und das Ende der Nutzung eines Pfarrh auses oder einer Pfarrwohnung durch eine Pfarrerin ode r einen Pfarrer.
Regelung
§ 100.
1 Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der sie tätig sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet sich nach §
67 PVO, §
171 VVO PVO und §§
101–122. Findet sich in diesen Bestimmungen keine Regel ung, so sind die Be stimmungen des Obligationenrechts
12 über die Miete sinngemäss anwendbar.
2 Über das Pfarrhaus oder die Pf arrwohnung einschliesslich Auto abstellplätze, Garten und Umgebung wird kein Mietve rtag abgeschlos sen, wenn a. gewählte Pfarrerinnen und Pfarre r ein Pfarrhaus oder eine Pfarr wohnung in der Kirchgemeinde be wohnen, in der sie tätig sind, b. die Voraussetz ungen gemäss §
171 Abs. 2 VVO PVO erfüllt sind, c. eine Pfarrerin oder ei n Pfarrer bis zum Stelle nis oder nach Beendigung des Wahl verhältnisses im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung der Kirchgem einde wohnt, in der sie oder er als Stellvertreterin oder Stellvertret er gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO tätig ist.
32
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
3 Im Übrigen schliesst die Kirche npflege mit Nutzerinnen und Nut
- zern eines Pfarrhauses oder ei ner Pfarrwohnung einen Mietvertrag nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
12 . Erfolgt die Vermie
- tung unbefristet, so bringt sie de n Vorbehalt einer Kündigung wegen Eigenbedarfs an. Dauer
§ 101.
1 Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrw ohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und Um gebung endet im Zeitpunkt der Be
- endigung des Arbeitsver hältnisses in der betr effenden Kirchgemeinde.
2 Das Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs.
1 erfasst auch Ange
- hörige und weitere Personen, die zu sammen mit eine r Pfarrerin oder einem Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen.
3 Überlässt die Kirchenpflege eine r Pfarrerin oder einem Pfarrer das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeits
- verhältnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss §
100 Abs. 3 abzuschliessen
- den Mietvertrag.
4 Vorbehalten bleibt §
171 Abs. 2 VVO PVO. Untermiete
§ 102.
1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss §
100 Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlas
- sung und die Untervermi etung des Pfarrhauses, der Pfarrwohnung, der Autoabstellplätze oder einzelner Rä ume einer Bewill igung durch die Kirchenpflege.
2 Im Fall der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 festle gen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermie
- tung der Kirchgemeinde abliefert. Gewerbliche Nutzung
§ 103.
1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss §
100 Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung ei nschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung oder einzelne r Räume der Bewilligung durch die Kirchenpflege.
2 Die Kirchenpflege kann im Rahm en der Bewilligung gemäss Abs.
1 eine angemessene Entschädigung fü r die gewerbliche Nutzung festset
- zen. Übergabe
§ 104.
1 Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarr
- wohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten sowie Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand.
33 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
2 Die Kirchenpflege und die Pfarreri n oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Übergabe . Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entschei det die Kirchenpflege.
3 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeproto koll.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich festgestellte Mängel bi nnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich. Unterbleibt eine entspr echende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräum e, Autoabstellplätze, Garten und Umgebung als im protokollierten Zu stand übergeben.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von Namensschildern an Sonnerie, Br iefkasten sowie Haus- und Wohnungs t ür.
Rückgabe
§ 105.
1 Das Pfarrhaus oder die Pfar rwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätz e sind vollständi g geräumt, gut gereinigt und in gutem Zustand unt er Berücksichtigung der aus der bestimmungsgemässen Nutzung sich ergebenden Abnützung oder Ver änderung, Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand zurückzu geben.
2 Die von der Pfarrerin oder vom Pf arrer vorzunehmenden Instand stellungs- und Reinigungsarbeiten sind fachgemäss auszuführen und bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu beenden.
3 Die Kirchenpflege und die Pfarreri n oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Rück gabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entsch eidet die Kirchenpflege.
4 Die Kirchenpflege erstellt bei der Rückgabe ein Rückgabeproto koll, das den Zustand des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume und der Autoabstellplä tze sowie des Gartens und der Umgebung festhält.
5 Verweigert die Pfar rerin oder der Pfar rer die Mitwirkung am Rückgabeprotokoll, so gilt die Rückgabe als im protokollierten Zustand erfolgt. Die Kirchenpflege ist berechtigt, auf Ko sten der Pfarrerin oder des Pfarrers zur Bewe issicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lassen.
6 Die Kirchenpflege teilt der Pfar rerin oder dem Pfarrer diejenigen Mängel, die trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, spätestens ei n Jahr nach der Rückgabe mit.
Schlüssel
§ 106.
1 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe des Pfarr hauses oder der Pfarrwohnung ein Schlüsselverzeichnis.
34
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf zusätzliche Sc hlüssel nur mit schriftlicher Einwilligung der Kirche npflege anfertigen lassen. Sie oder er übergibt solche Schlüssel bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung entschädigung slos der Kirchenpflege.
3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer ersetzt im Verlauf der Nutzungs
- dauer abhanden gekommene Schlüs sel spätestens auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Pfarrhauses ode r der Pfarrwohnung auf eigene Kos
- ten.
4 Die Kirchenpflege ist bei einem Schlüsselverlust der Pfarrerin oder des Pfarrers bere chtigt, die betreffenden Schlösser und Schlüssel sowie allenfalls die betreffende Sc hliessanlage auf Kosten der Pfarre
- rin oder des Pfarrers zu ersetzen oder abzuändern. Sorgfalt
§ 107.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer habe n das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amts räume, der Autoabstellplätze und der vorhandenen Einrichtungen sowie Garten und Umgebung bestim
- mungsgemäss zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu bewahren.
2 Alle Räume im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung sind regel
- mässig zu lüften. Die Heizung darf während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden. Tierhaltung
§ 108.
1 Das Halten von Haustieren ist erlaubt, wenn es sich um gängige Haustiere handelt, die Nach barschaft nicht belästigt wird und keine anderen wichtigen Gründe da gegensprechen. Im Übrigen ent
- scheidet die Kirchenpflege.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer schliessen im Fall der Tierhaltung eine Versicherung ab, die durch das Tier und die Tierhalt ung verursachte Schäden deckt. Umzugskosten
§ 109.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Umzugskosten selber.
2 Die Kirchgemeinde trägt die Um zugskosten für einen von der Kirchenpflege verlangten Wechsel des Pfarrhauses oder der Pfarrwoh
- nung. Einrichtung
§ 110.
1 Pfarrerinnen und Pfar rer richten auf eigene Kosten ein: a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung, b. das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartez immer als Amts
- räume, soweit diese mit den W ohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
2 Pfarrerinnen und Pfarre r nutzen nach Möglichkeit vorhandene IT-Mittel der Kirchgemeinde.
35 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
3 Soweit die Kirchgemei nde die notwendigen IT-Mittel nicht zur Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin oder dem Pfarrer.
Mietwertanteil
§ 111.
19
1 Der Mietwertanteil gemäss §
67 Abs. 1 PVO für das Pfarr haus oder die Pfarrwohnung einschli esslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung beträgt un abhängig von der Gr össe und Lage der Lie genschaft 1700 Franken im Monat.
2 Bewilligt die Kirchenpflege gemäss Art. 122 Abs. 4 KO einer ge wählten Pfarrerin oder einem gewählten Pfarrer die Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, so entfällt der Abzug des Mietwertanteils vom Lohn.
3 Verfügen Pfarrerinnen und Pfarre r über eine Bewilligung gemäss Abs. 2, so können sie bezüglich ih rer Wohnsituation keine Ansprüche gegenüber der Kirchgemeinde geltend machen. Der Anspruch auf Amts räume richtet sich nach Art. 247 Ab s. 3 KO. Für von der Pfarrerin oder vom Pfarrer zur Verfügung gestellte Amtsräume gilt §
46 VVO PVO. C. Nebenkosten
Grundsatz
§ 112.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer trag en sämtliche Nebenkosten für: a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung, b. die Amtsräume, soweit diese mi t den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung ei ne Einheit bilden, c. die Autoabstellplätze, d. Garten und Umgebung.
2 Zu den Nebenkosten zählen: a. Wasser-, Abwasser- und Meteor wassergebühren, einschliesslich Grundgebühren, b. Kehrichtabfuhrgebühren eins chliesslich Grundgebühren, c. Gartenabraumgebühren einschlies slich Grundgebühren für den von der Pfarrerin oder vom Pfarrer zu unterhaltenden Teil des Gartens und der Umgebung, d. Kosten für elektrische Energie und Gas, e. Kabelempfangsgebühren, f. Kosten des Gemeinwesens für Sc hneeräumung sowi e für die Reini gung privater Zuga ngsstrassen und -wege,
36
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche g. Kosten für Hauswartung und Reinigung, h. Liftbetriebskosten, i. Kosten von Serviceabonnements für technische Geräte.
3 Die Kirchgemeinde bezahlt di e Gebäudeversicherungsprämie. Heizung
§ 113.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Kosten für die Heizung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarr
- wohnung eine Einheit bilden.
2 Zu den Heizkosten zählen insbesondere: a. Brennstoffeinkauf, b. Kosten der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb, c. Kosten der Kaminreinigung, d. Gebühren für die Feuerungskontrolle, e. Kosten für Serviceabonnements, f. Tankversicherungsprämien, g. Tankrevisionskosten pro rata.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erwerben bei der Übernahme des Pfarr
- hauses oder der Pfar rwohnung den vorhandenen Brennstoffvorrat zum ausgewiesenen Preis. Die gleiche Pflicht trifft die Kirchgemeinde bei der Rückgabe des Pfarrh auses oder der Pfarrwohnung.
4 Betragen die Heizkosten im Kalende rjahr mehr als 3000 Franken, so trägt die Kirchgemeinde den 3000 Franken übersteig enden Teil der Heizkosten.
5 Übersteigen die Heizkosten für das Pfarrhaus oder die Pfarrwoh
- nung den Betrag von 3000 Franken im Jahr regelmäss ig oder ist eine genaue Aufteilung der Heizkost en zwischen der Pfarrwohnung und öffentlich genutzten Räumen im Pf arrhaus nicht möglich, so kann die Kirchgemeinde die Heizkosten über nehmen und diese der Pfarrerin oder dem Pfarrer pauschal in Rec hnung stellen. Die Pauschale beträgt höchstens 3000 Franke n pro Kalenderjahr. D. Unterhalt Verwaltung und baulicher Unterhalt
§ 114.
1 Die Kirchgemeinden sind zust ändig für die Verwaltung und den baulichen Unterhalt der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen einschliesslich der Amts räume, der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.
37 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
2 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege Mängel des baulichen Zustands sowie alles, wa s den Wert oder die sachgemässe Nutzung der Liegenscha ft beeinträchtigen kann.
3 Die Kirchenpflege ist berechtigt , unter 48-stündiger Voranzeige Begehungen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gart ens und der Umgebung durchzuführen, soweit sie zur Wahrung der Eigent umsrechte der Ki rchgemeinde oder im Blick auf dieser obliegende Reparaturen und Renovationen not wendig sind.
Reparaturen
§ 115.
1 Reparaturen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen sowie am Garten und an der Umgebung werden von der Ki rchenpflege angeordnet und gehen zulasten der Kirchgemeinde, soweit sie gemäss §
116 nicht den Pfarre rinnen und Pfarrern obliegen.
2 Erträgt die Behebung ei nes Schadens keinen Aufschub, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Repara tur unter gleichzeitiger Benach richtigung der Kirchenpflege ohne Verzug zu veranlassen.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer haben ze rbrochene Fensterscheiben auf eigene Kosten gleichwertig zu er setzen, sofern der Bruch nicht nach weisbar von Dritten verursacht wu rde oder ein Spannungsriss vorliegt.
Kleiner
Unterhalt
§ 116.
1 Pfarrerinnen und Pfarrern obli egen die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhau ses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, soweit di ese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden , und der Autoabstellplätze erfor derlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Fr anken nicht über steigen. Sie sorgen dafür, dass solc he Unterhaltsarbe iten fachmännisch ausgeführt werden.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unter halts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.
3 Über Reparaturen und Instandste llungen, die den Betrag von
200 Franken im Einzelfall übersteigen , entscheidet die Kirchenpflege.
Reinigung und
Pflege
§ 117.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer habe n das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung, die Amtsräum e, soweit diese Teil des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung bilden, und die Autoab stellplätze regelmässig zu rei ni gen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Rollläden, Storen und Jalousien sowie Balkone und Terrassen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer haben di e zum Pfarrhaus oder zur Pfarr wohnung gehörenden Bepflanzungen auf Sitzplätzen, Balkonen und Terrassen so zu pflegen, dass ei n übermässiger Pflanzenwuchs verhin dert wird.
38
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Erneuerungs arbeiten und bauliche Änderungen
§ 118.
1 Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Zumutbarkeit Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwoh
- nung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen und am Garten ohne Zustimmung der Pfarrerin ode r des Pfarrers vornehmen. Vorbe
- halten bleibt der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Herab
- setzung des Mietwertabzugs wä hrend der Dauer der Arbeiten.
2 Die Kirchenpflege setzt den Ze itpunkt von Umbauten, Renova
- tionen und Neuinstallationen, die er hebliche Eingriffe zur Folge haben und den Gebrauch der Liegenschaft b eeinträchtigen, im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer fest.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer gewähr leisten Handwerkern und Liefe
- ranten bis zur Vollendung der Arbeiten gemäss Abs. 1 und zur Behebung von Garantiemängeln de n Zutritt zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwoh
- nung, zu den Amtsräumen, zu den Autoabstellplätzen sowie zum Gar
- ten und zur Umgebung. b. Durch Pfarrerinnen und Pfarrer
§ 119.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer be nötigen für Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus ode r an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, und an den Autoabstel lplätzen, für das Anbringen von Einrichtungen und Vorrichtungen auss erhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie für die Änderung besteh ender Einrichtungen und Vorrichtungen vorgängig eine Bewilligung de r Kirchenpflege.
2 Pfarrerinnen und Pfarre r tragen die Kosten des Unterhalts und des Ersatzes der von ihnen getät igten Erneuerung en und Änderungen selber.
3 Stellen durch die Kirchenpflege be willigte und von der Pfarrerin oder vom Pfarrer veranlasste und bezahlte Erneuerungen und Ände
- rungen einen erheblichen Mehrwert dar, so kann die Kirchenpflege diese gegen finanzielle Abgeltung übernehmen. Ein Anspruch auf Abgeltung besteht nicht.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer stellen auf Verlangen der Kirchenpflege auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her. Lebensdauer
§ 120.
1 Die Lebensdauer von Einric htung und Vorrichtungen in Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen richtet sich nach der entsprechenden Tabelle des Hauseigentümerverb andes Schweiz und des Schweize
- rischen Mieterinnen- und Mieterverbandes.
2 Pfarrerinnen und Pfarre r tragen bei vorzeitigem Ersatz von Ein
- richtungen und Vorrichtungen die en tsprechenden Kosten anteilmässig. Garten und Umgebung
§ 121.
1 Der Garten und die Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung steht den Pfarrerinne n und Pfarrern zur Nutzung zur Verfügung. a. Durch die Kirchenpflege
39 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
2 Pfarrerinnen und Pfarrer besorgen die fachgerechte Pflege und den Unterhalt des Gartens und de r Umgebung auf eigene Kosten. Soweit sie zuständig sind, schneiden sie Bäume und Sträucher zur rich tigen Jahreszeit und nehmen sie alle übrigen Gartenarbeiten so vor, dass stets ein guter und gepflegter Gesamteindruck besteht. Der Gartenertrag steht ihnen zu.
3 Umfassen Garten und Umgebung des Pfarrh auses oder der Pfarr wohnung einen öffentlich zugängliche n Teil oder als Bestandteil einer kirchlichen Gebäudegruppe einen öffent lich überblickbaren Teil, so ist die Kirchgemeinde für An lage und Unterhalt dies es Teils zuständig. Die Kirchenpflege legt den betreffenden Teil des Gartens und der Umgebung fest.
4 Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer fü r die Pflege und den Unterhalt von Garten und Umgebung zuständig sind, tragen sie die Kosten für die Beschaffung und den Unterhal t der hierfür benötigten Geräte.
5 Sache der Kirchgemeinde sind in allen Teilen des Gartens und der Umgebung: a. das Umgestalten des Gartens und der Umgebung, insbesondere das Setzen und Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das An bringen oder Setzen von Einfri edungen und Hecken, das Vergrös sern und Verkleinern der Rasenflä che, das Anlegen oder Entfernen von Blumenrabatten und Gemüseb eeten, die Vornahme von Erd bewegungen, b. der Unterhalt von Einfriedunge n, Hecken, Bäumen und über einen Meter hohen Sträuchern, einschliess lich deren regelmässiges Schnei den.
6 Die Kirchenpflege kann Umgestaltungen gemäss Abs. 5 lit. a, die sie auf Wunsch von Pfarrerinnen und Pfarrern vornimmt, von einer angemessenen Kostenbeteiligung abhängig machen.
Schneeräumung
§ 122.
1 Die Schneeräumung ist Sache der Pfarrerinnen und Pfarrer: a. auf den Zugangswegen zum Pf arrhaus oder zur Pfarrwohnung, wenn dieses oder diese ausschliesslich pfarramtlichen und Wohn zwecken dient, b. auf den Autoabstellplätzen, c. im privaten Teil des Gartens und der Umgebung.
2 Im Übrigen obliegt die Schn eeräumung der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege kann mit den Pfarrerinnen und Pfarrern durch schriftliche Vereinba rung eine abweichende Regelung treffen.
40
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
15. Abschnitt: Dekaninnen und Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane, Pfarrkapitel
19 Entlastung
§ 123.
19
1 Der Kirchenrat regelt die Art und den Umfang der Entlas
- tung der Dekaninnen, Dekane, Vizede kaninnen und Vizedekane im Ein
- zelfall und in Absprache mit der Ki rchenpflege der Kirchgemeinde, in der diese tätig sind. Er berücksichti gt dabei insbesondere die Zahl der im betreffenden Pfarrkapitel stim m- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der Kirchg emeinden im Pfarrkapitel.
2 Die Entlastung gemäss Abs. 1 wird für die Dauer der Ausübung des Amtes gewährt. Funktionszulage
§ 124.
19
1 Dekaninnen, Dekane, Vize dekaninnen und Vizedekane beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funk
- tionszulage gemäss §
72 PVO.
2 Der Kirchenrat legt die jährliche Funktionszulage fest. Er berück
- sichtigt dabei die Grösse der einz elnen Pfarrkapitel, insbesondere die Zahl der stimm- und wa hlberechtigten Mitglied er und die Anzahl der Kirchgemeinden.
3 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten die Funktionszulage für die Dauer de r Ausübung ihres Amtes. Sie wird jährlich ausbezahlt.
4 Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die Aufgaben gemäss §
192 KO in einem bestimmten Verhältnis unterein
- ander auf, so können sie ihre F unktionszulagen zusammenrechnen und im gewünschten Verhältnis untereinander aufteilen. Sie informieren da
- rüber den Kirchenrat. Beratung und Begleitung
§ 125.
19 Der Kirchenrat kann den Dekaninnen, Dekanen, Vize
- dekaninnen und Vizedekanen hinsichtlich der amtlichen Verrichtungen Beratung und Begleitung zur Verfügung stellen. Er regelt die Einzel
- heiten.
§ 126.
20 Auslagen
§ 127.
1 Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit amtlichen Verrichtungen als Dekanin, Dekan, Vizedekanin und Vizedekan richtet sich nach §§
67–75 VVO PVO und dem All gemeinen Spesenreglement des Kirchenrates.
2 Dekaninnen, Dekane, Vizedeka ninnen und Vizedekane reichen ihre Abrechnungen dem Kirchenrat jä hrlich bis spätestens 30. Novem
- ber ein. Später eingehende Abre chnungen kommen im folgenden Rechnungsjahr zur Abrechnung.
41 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
Pfarrkapitel
§ 128.
1 Die Pfarrkapitel tragen ihren Aufwand selber. Der Kirchen rat kann für einzelne Aufgaben und Veranstaltungen, insbesondere im Bereich der Fortbildung, die Überna hme des Aufwands durch die Lan deskirche beschliessen.
2 Die Pfarrkapitel können zur Dec kung ihres Aufwands von ihren Mitgliedern einen jährlichen Beitrag erheben. Die Pfarrkapitel setzen den Beitrag fest.
16. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
19
Grundsatz
§ 129.
Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche und für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfah ren gilt ab diesem Zeitpunkt dies e Verordnung. Vorbehalten bleiben
§§
130–135.
Bestellung von
Pfarrwahl
-
kommissionen
§ 130.
§ 11 Abs. 2 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehende Pfarrwah lkommissionen nur für Ergänzungen gemäss §
12 Abs. 3 Anwendung.
Ausserordent
-
liche Zulassung
zum Pfarramt
§ 131.
Bewerberinnen und Be werber um eine ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Kolloquium zugela ssen sind, haben die Zulassungs voraussetzungen zum Ko lloquium gemäss bisher igem Recht zu erfül len und legen gemäss bisherigem Recht das Kolloquium ab.
Aufteilung von
Pfarrstellen
§ 132.
Bestehende Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege sowie Pfarrerinnen und Pf arrern über die Aufteil ung von Pfarrstellen behalten ihre Gültigkeit.
§ 133.
20
Festsetzung des
Anfangslohns
§ 134.
Unter bisherig em Recht festgesetz te Anfangslöhne von Pfarrerinnen und Pfarrern werden nicht angepasst.
Pfarrhaus,
Pfarrwohnung
und Amtsräume
§ 135.
Die Kirchenpflegen passen bestehende Regelungen und Vereinbarungen mit Pfarrerinnen und Pfarrern betreffend das Pfarr haus, die Pfarrwohnung, die Amtsräum e, die Autoabstellplätze sowie Garten und Umgebung binnen eines Ja hres ab Inkra fttreten dieser Verordnung an.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 136.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgeho ben: a. Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern vom 1. Dezember 1976, b. Satzungen für Kolloquien vom 18. August 1982,
42
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche c. Verordnung zur Regelung der Fort bildung von Pfarrern und Pfar
- rerinnen vom 24. Oktober 1984, d. Verordnung über die Aufteilung v on Pfarrstellen vom 24. Novem
- ber 1993, e. Weisungen zu Art.
128 Abs.
3 der Kirchenordnung (Unterrichts
- verpflichtung der Pfarrer und Pfa rrerinnen) vom 2. März 1994, f. Richtlinien für die von Kirchgem einden zur Verfügung gestellten Pfarramtswohnungen (Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen) vom 6. April
1994, g. Verordnung über die zusätzliche n Funktionen von Pfarrerinnen und Pfarrern im Dienste der Landeskirche vom 1. Juni 1994, h. Richtlinien des Kirchenrates zu r Regelung von Studienurlaub der Pfarrer vom 8. Mai 1985, i. Empfehlung betreffend die Abgeltung von EDV-Aufwendungen der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 22. August 2001, j. weitere Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemei ndeverbände, soweit sie dieser Verordnung widersprechen. Änderung bisherigen Rechts
§ 137.
Die Vollzugsverordnung zu r Personalverordnung vom
6. Juli 2011
9 wird wie folgt geändert: . . .
13 Inkrafttreten
§ 138.
Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2015 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 10. April 2019 ( OS 74, 264 ) I. Bestehende Beschlüsse der Ki rchenpflege sowie Vereinbarun
- gen zwischen der Kirchenpflege und Pf arrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen fallen auf das Ende der Amtsdauer 2016–
2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer dahi n. Die Kirchenpflege trifft anstelle der bisherigen Beschlüs se und Vereinbarungen die erforderlichen An
- ordnungen. II. §§
51–62, 64 und 93 a sind erstmals für die Amtsdauer 2020–
2024 der Pfarrerinnen u nd Pfarrer anwendbar. III. Der Kirchenrat beschliesst üb er die erstmalige Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs.
4 KO bis spätestens 30. Septem
- ber 2019.
43 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402 IV. Im Rahmen der von der Kirchenpflege für die Amtsdauer 2020–
2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss §
24 c Abs.
1 zu treffenden Entscheide ist unbeachtlich, ob eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 116 und 118 der Kirchenordnung der Evan gelisch-reformie rten Landeskir che des Kantons Zürich in der Fa ssung vom 17. März 2009 auf einer ordentlichen Pfarrstelle oder eine r Ergänzungspfarrst elle tätig war. V. Entfällt gemäss Art. 122 Abs.
1 KO die Wohnsitzpflicht auf Be ginn der Amtsdauer
2020–2024 der Pfarrerinne n und Pfarrer, so ändert die bestehende Nutzung von Pf arrhäusern und Pfarrwohnungen durch gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer nicht. VI. Nach den Bestimmungen der Ve rordnung über das Pfarramt in der Landeskirche in der Fassung vom 3. September 2014 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2
020 der Pfarrerinnen und Pfarrer: a. die Überprüfung des Anspruchs einer Kirchgemeinde auf eine Pfarr stelle, wenn diese frei wird (§
9 Abs. 1), b. die Voraussetzungen für die Inst allation von Pfarrerinnen und Pfar rern (§
28), c. die Aufteilung von Pfarrstellen (§§
51–69), d. das Stellenpensum und der Zusatzdienst (§§
70–72), e. der Lohn für die Stellvertretung in einer aufgeteilten Pfarrstelle (§
90 lit. a). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juli 2021 ( OS 76, 355 ) I. §§
81–85 sind auf die Festsetzung des Anfangslohns von Pfar rerinnen und Pfarrern gemäss §
4 PVO
8 anwendbar, die ab dem Inkraft treten dieser Änderung der Veror dnung über das Pfarramt in der Lan deskirche in den Dienst der Landeskirche treten. II. Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss §
4 PVO, die im Dienst der Landeskirche stehen und dere n Anfangslohn nicht gemäss §§
81–84 festgesetzt wurde, können binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Änderung der Ve rordnung über das Pfarramt in der Landeskir che die Überprüfung ihres Anfangslohns gemäss §§
81–84 verlangen. Sie legen die hierfür nötigen Nachweise vor.
44
181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche III. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff. II eine höhere als die bestehende Einstuf ung, erfolgt die Anpassung des Lohns rückwirkend auf den Zeitpunkt des In krafttretens dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche. IV. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff. II eine tiefere als die bestehende Einstu fung, erfolgt keine Anpassung des Lohns. Individuelle Lohnerhöhungen gemäss §
93, die ab dem Inkraft
- treten dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Lan
- deskirche gewährt werden, werden auf die bestehende Einstufung so lange angerechnet, bis diese ausgeglichen ist. V. Ziff. I–IV sind nicht anwendba r auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die über die Beendigung des Arbeitsv erhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und §
26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind oder Einzelvertretungen gemäss §
76 wahrnehmen.
1 OS 69, 410 ; Begründung siehe ABl 2014-09-19 .
2 LS 101 .
3 LS 161 .
4 LS 180.1 .
5 LS 180.11 .
6 LS 181.10 .
7 LS 181.25 .
8 LS 181.40 .
9 LS 181.401 .
10 LS 181.41 .
11 LS 181.421 .
12 SR 220 .
13 Text siehe OS 69, 451 .
14 Eingefügt durch B vom 20. April 2016 ( OS 71, 276 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. September 2016.
15 Fassung gemäss B vom 20. April 2016 ( OS 71, 276 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. September 2016.
16 Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 ( OS 71, 277 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit
1. September 2016.
17 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 ( OS 72, 615 ; ABl 2017-10-06
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch B vom 10. April 2019 ( OS 74, 264 ; ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
45 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402
19 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 ( OS 74, 264 ; ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
20 Aufgehoben durch B vom 10. April 2019 ( OS 74, 264 ; ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
21 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 ( OS 76, 355 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
22 seit 1. Januar 2022.
23 Fassung gemäss B vom 7. Juni 2023 ( OS 78, 313 ; ABl 2023-06-16 ). In Kraft seit
1. Oktober 2023.
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