Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleis... (831.611)
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Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwetterschäden

Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwetterschäden vom 9. April 1991 (Stand 16. April 1991) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Vollzug des Grossratsbeschlusses über die Einlage in die Rückstellung für Hilfe - leistung bei Unwetterschäden vom 8. November 1990
1 als Verordnung: 2 I. Forstwirtschaf (1.)

Art. 1 Kredit

1 Der Kredit zugunsten der Forstwirtschaft beträgt Fr. 2 500 000.–.

Art. 2 Beiträge

1 Beiträge zugunsten der Forstwirtschaft richten sich nach den Bestimmungen der Forstgesetzgebung 3 über die Staatsbeiträge. II. Politische Gemeinden (2.)

Art. 3 Kredit

a) Höhe
1 Der Kredit zugunsten der politischen Gemeinden beträgt Fr. 4 000 000.–.
2 Wird der Kredit nicht ausgeschöpft, so wird er zugunsten der Forstwirtschaft ver - wendet.
1 sGS 831.61 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. April 1991, ABl 1991, 969; in Vollzug ab 16. April 1991.
3 sGS 65.

Art. 4 b) Verwendung

1 Der Kredit wird verwendet für: a) Sicherung, Räumung und Instandstellung von:
1. Strassen und Wegen;
2. Fluren;
3. Gewässern; b) den allgemeinen, durch das Hochwasser verursachten Katastropheneinsatz.

Art. 5 Beiträge

a) Massnahmen an Gewässern
1 Beiträge für Massnahmen an Gewässern richten sich nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes
4 über die Staatsbeiträge.
2 Zusätzliche Beiträge können gewährt werden, wenn die Kosten nach Abzug der Bundes- und der Staatsbeiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung Fr. 25 000.– über - steigen.
3 Der Satz für zusätzliche Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt bei ei - nem Gesamtsteuerfuss im Jahr 1990 von sieben Zehnteln des Maximalsteuerfusses bis zum Maximalsteuerfuss 0 bis 100 Prozent der Kosten nach Abs. 2 linear anstei - gend.
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Art. 6 b) Massnahme an Strassen, Wegen und Fluren sowie Katastrophenein -

satz
1 Der Satz für Beiträge an Massnahmen an Strassen und Wegen sowie Fluren und an den allgemeinen Katastropheneinsatz beträgt bei einem Gesamtsteuerfuss im Jahr 1990 sieben Zehnteln des Maximalsteuerfusses bis zum Maximalsteuerfuss 0 bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten linear ansteigend.
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2 Als anrechenbare Kosten gelten: a) bei Strassen und Wegen die Gesamtkosten nach Abzug der ausserordentlichen Staatsbeiträge nach Art. 96 und 97 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes; 7 b) bei Fluren und beim allgemeinen Katastropheneinsatz die Kosten nach Abzug der Leistungen Dritter.
4 sGS 734.11 .
5 Im ursprünglichen Erlasstext war Abs. 3 tabellenartig dargestellt. Auf diese Darstellung wurde im September 2013 aus technischen Gründen verzichtet.
6 Im ursprünglichen Erlasstext war Abs. 1 tabellenartig dargestellt. Auf diese Darstellung wurde im September 2013 aus technischen Gründen verzichtet.
7 sGS 732.1 .

Art. 7 c) Kürzung

1 Übersteigen die Beiträge den Kredit nach Art. 3 dieser Verordnung, so werden sie entsprechend gekürzt.

Art. 8 Verfahren

1 Gesuche werden dem Baudepartement bis 30. Juni 1991 eingereicht.
2 Sie enthalten Angaben insbesondere über Schäden, Massnahmen und Kosten. Die für die Prüfung notwendigen Unterlagen werden beigelegt.
3 Der Regierungsrat verfügt die Beiträge. III. Schlussbestimmung (3.)

Art. 9 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 16. April 1991 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–61 09.04.1991 16.04.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.04.1991 16.04.1991 Erlass Grunderlass 26–61
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