Ordnung über die Stiftungsaufsicht (211.201)
CH - BL

Ordnung über die Stiftungsaufsicht

Ordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel), gestützt auf § 6 lit. j und l des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags vom
8./14. Juni 2011
1 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich
§ 1
1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
2 )
.
2 Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Ordnung über die berufli - che Vorsorge vom 23. Januar 2012
3 )
. II. Aufsicht

§ 2 Aufgaben der BSABB

1 Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)
2 Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

§ 3 Übernahme der Aufsicht

1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB grundsätzlich nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zustän - digen Handelsregister. Voraussetzung für den Erlass der Verfügung sind eine rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundengemäss be - stellte Stiftungsorgane. *
1) BS: SG 833.100 , BL: SGS 211.2
2) SR 210
3) BS: SG 833.110 , BL: SGS 834.400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
2 Bei Sitzverlegung aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverle - gung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung ein.
3 Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvoll - streckerin oder der Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der Aufsicht gilt Abs. 1.

§ 4 Prüfung

1 Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere a) * die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB) b) die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB) c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfäl - tigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität d) die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stif - tung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85,
86, 86a und 86b ZGB. *
3 Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder vom Amtes wegen auf, wenn die - se ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

§ 5 Aufsichtsmittel

1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Mass - nahmen. Sie kann insbesondere a) Weisungen erteilen b) Gutachten und Expertisen anordnen c) Ersatzvornahmen anordnen d) Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen e) amtliche Verwaltungen einsetzen f) eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen g) eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der einge - schränkten Revision unterliegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
2 Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stif - tungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlan - gen.
3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffe - nen Stiftung. Bei der Abberufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulas - ten der Revisionsstelle, die die Massnahme verursacht.

§ 6 Stiftungsverzeichnis

1 Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2 Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.
3 Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Ver - zeichnis aufgeführt wird.

§ 7 Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen

1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Än - derung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuer - licher Hinsicht (z. B. Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbe - freiung der Stiftung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.
4 Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen. III. Aufgaben des Stiftungsrates

§ 8 Rechnungsablage

1 Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fris - terstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begrün - dung versehen einzureichen.
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen: a) die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrech - nung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszah - len und Anhang b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung c) den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon befreit ist * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
d) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
3 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss. *
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeich - net einzureichen.
5 ... *

§ 9 Revisionsstelle

1 Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verord - nung über die Revisionsstelle von Stiftungen
4 ) erfüllt sind und einfache finanzi - elle Verhältnisse vorliegen. Diese Betreiung ist jederzeit widerrufbar.
2 Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wir - kung für das nächste Rechnungsjahr.
3 Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie bestätigen, dass a) die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung); b) die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist; c) das Vermögen dem Zweck entsprechen verwendet worden ist und d) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.

§ 10 Urkundenänderungen

1 Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Gesuch umfasst a) die Stiftungsurkunde b) die Begründung der Änderung c) den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a–c sind der BSABB einzureichen. Die be - urkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzu - reichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkun - denänderung mit.
4) SR 211.121.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
4 Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin oder den Stifter beantragt wird, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss gemäss Abs. 2 lit. b und c
5 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

§ 11 Mitteilungspflichten

1 Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stif - tungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. *
2 Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständi - gen Handelsregister einzutragen.
3 Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Die Änderungen sind unabhängig von der Eintragungs - pflicht umgehend der BSABB mitzuteilen. IV. Gebühren
§ 12
1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stif - tungen. V. Schlussbestimmung
§ 99
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2020.124
02.10.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 3 geändert GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.126
02.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.126
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.128
29.08.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1 geändert GS 2022.084
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.084 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 2020.124

§ 3 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084

§ 4 Abs. 1, lit. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126

§ 4 Abs. 2 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084

§ 8 Abs. 3 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.126

§ 8 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.126

§ 11 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.084

Anhang 1 02.10.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2020.126 Anhang 1 25.10.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert GS 2020.128 Anhang 1 29.08.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert GS 2022.084 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.124
Anhang zur Ordnung über die Stiftungsaufsicht
1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht rich- tet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bi- lanzsumme): Bilanzsumme in CHF Gebühr in CHF bis 100'000 340
100'001 –500'000 555
500'001 –1'000'000 755
1'000'001 –5'000'000 1’115
5'000'001 –10'000'000 1’6 00
10'000'001– 20'000'000 2’075
20'000'001– 50'000'000 2’675
50'000'001– 100'000'000 3’185
100'000'001 –250'000'000 3’745
250'000'001 –500'000’000 4’420
500'000’001– 750'000'000 4’955
750'000’001– 1'000'000'000 5’620
1'000'000’001 –2'500'000'000 6’080 ab 2'500'000’001 6’545
2 Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Hand- lungen Gebühren in folgende m Gebührenrahmen: Handlung Gebühr in CHF a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprü- fung und Genehmigung der Urkunde)
500 – 3'000 b) Vorprüfung, Prüfung un d Genehmigung von notariell beurkundeten Urkunden und -änderungen
500 – 3'000 c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von Urkundenä nderungen ohne vorgän- gige notarielle Beurkundung
800 – 4'500 d) Sitzverlegungen / Aufsichtentlassungen 500 – 2'000 e) Liquidationen 500 – 1'500 f) Fusionen / Aufteilungen / Vermögens- über tragungen
1'000 – 7'500 g) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation
1'000 – 7'500 h) Reglementsprüfungen 150 – 2'500 i) Anordnung von Massnahmen nach Art.
83d, bzw. 84 ZGB und § 5
500 – 7'500 j) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 500 – 5'000 k) Beratung o der Begutachtung von Stif- tungs angelegenheiten
500 – 5'000 l) Weitere Ver fügungen oder aufsichts- rechtli che Aufwendungen
250 – 5'000
m) Genehmigung von Gesuchen um Befrei- ung von der Revisionsstellenpflicht
300 – 1'000 n) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50 o) Mahnungen von Berichterstattungsun- terla gen (inkl. Vollständigkeitsmahnun- gen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung
50 p) Einsichtnahme in das Stiftungsverzeich- nis und Kopiaturen daraus
50 – 500 q) Auszug aus dem Verzeichnis pro Stif- tung
50 r) Adressverzeichnis über alle Stiftungen: Grundgebühr Zusatzgebühr pro Adresse
150
1
3 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amts handlung veranlasst. Wer eine Amtshandlung veran- lasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses ang e- halten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden werden die Gebüh- ren der unterliegenden Partei auferlegt.
4 Gibt eine Stiftung Anlass zu ausserordentl icher Kontrolle oder zu ausser ordentlichen Abklärungen, so können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maxim al verdoppelt werden.
5 Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert
30 Tagen zu bezahlen.
Markierungen
Leseansicht