Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Heimvereinbarung
über den Beitritt zur Heimvereinbarung über den Beitritt zur Heimvereinbarung vom 23. Oktober 1986
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. August 1986
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 und 5 sowie von Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
3 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984
4 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 bei.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zu erklären.
5
Art. 2. Art. 2.
1 Dieser Beschluss ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung
6 rechtsgültig wird. Der Präsident des Grossen Rates: Dr. Hans Brunner Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
7 Der Kanton St.Gallen tritt der Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984
8 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 bei. Vorbehalten bleiben: a) im Sinn von Art. 17 Abs. 3 der Heimvereinbarung
9 , dass die notwendigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons
10 bis dahin erlassen sind und in Vollzug treten; b) die Bestimmungen der Vereinbarung der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen vom 3. Juni 1983 (Teilabkommen Sonderschulen)
11
. St.Gallen, 11. Dezember 1984 Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 1987.
2 ABl
1986,
1828.
10 GRB über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung, nGS 27-24 (sGS 387.2).
11 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
Feedback