Verordnung über die Versicherung der Forstangestellten
Verordnung über die Versicherung der Forstangestellten vom 25. August 1970 (Stand 1. Januar 1971) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Vollzug von Art. 15 und 16 des Gesetzes über das Forstwesen vom 23. April
1906 1 , in sachgemässer Anwendung von Art. 2bis Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 8. April 1969 2 , als Verordnung:
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Art. 1 Anschluss an die Versicherungskasse für das Staatspersonal
1 Die Revierförster 4 und die Bannwarte 5 , die im Kanton im öffentlichen Dienst ste - hen und definitiv angestellt sind, gehören der Versicherungskasse für das Staats - personal an.
Art. 2 Übergangsbestimmungen
a) Auflösung der Versicherungskasse für Forstangestellte
1 Die Versicherungskasse für Forstangestellte 6 wird auf den 1. Januar 1971 aufge - löst.
2 Die Rechte und Pflichten der aufgelösten Kasse werden von der Versicherungs - kasse für das Staatspersonal übernommen.
3 Die Aktiven und die Passiven der aufgelösten Kasse gehen rückwirkend auf den 1. Januar 1970 auf die Versicherungskasse für das Staatspersonal über.
1 bGS 3, 173 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 FoG, sGS 651.1 .
2 nGS 6, 196 (sGS 143.7 ).
3 nGS 7, 160. In Vollzug ab 1. Januar 1970 / 1. Januar 1971.
4 Vgl. Art. 5 lit. e, Art. 6 und 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 f. der VV zum FoG, sGS 651.11 .
5 Ursprüngliche Berufsbezeichnung für nebenamtliche Förster.
6 Siehe V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufge - hoben).
Art. 3 b) Versicherungsfälle im Jahre 1970
1 Versicherungsfälle, die im Jahre 1970 eintreten, werden bereits nach den Vor - schriften über die Versicherungskasse für das Staatspersonal 7 behandelt.
Art. 4 c) altrechtliche Verhältnisse
1 Verpflichtungen, die auf Grund der Vorschriften über die Versicherungskasse für Forstangestellte
8 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
2 Insbesondere sind schuldige Einkaufssummen und Nachzahlungen 9 nach den bisherigen Bestimmungen zu entrichten.
3 Die Ansprüche der Rentenbezüger, deren Renten vor dem 1. Januar 1970 zu lau - fen begonnen haben, richten sich nach dem Recht
10 , unter dem sie entstanden sind. Nach dem damals geltenden Recht richten sich auch allfällige künftige An - sprüche ihrer Angehörigen. Sollten hingegen die Renten der Altrentner der Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal real erhöht werden, so kommt diese Verbes - serung auch den Rentnern zugute, die Renten gemäss den Vorschriften über die Versicherungskasse für Forstangestellte beziehen.
Art. 5 d) Wahrung des Besitzstandes
1 Für die bisherigen versicherten Besoldungen wird der Besitzstand gewährleistet.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung über die Versicherungskasse für Forstangestellte vom 14. August
1962 11 wird aufgehoben.
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1971 angewendet.
2 Die Übergangsregelungen für das Jahr 1970 gemäss Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 blei - ben vorbehalten.
7 sGS 143.7 .
8 V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufgehoben).
9 Siehe Art. 12 ff. der V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 (aufgeho - ben).
10 Siehe V über die Versicherungskasse für Forstangestellte, nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufge - hoben); Statuten der Pensionskasse für Forstangestellte vom 26. Dezember 1922, GS13, 402 und GS14, 343 sowie in der Gesetzessammlung nicht veröffentlichter Nachtrag vom 10. Fe - bruar 1933 (aufgehoben); Statuten der Pensionskasse für Forstangestellte vom 14. April 1939, bGS 3, 222 und nGS 1, 117 (aufgehoben).
11 nGS 2, 376 und nGS 3, 320 (aufgehoben).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 160 25.08.1970 01.01.1971 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.08.1970 01.01.1971 Erlass Grunderlass 7, 160
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